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Deutsches Urheberrecht

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Das Deutsche Urheberrecht ist vorwiegend im Urheberrechtsgesetz (UrhG) aus dem Jahre 1965, dem Verlagsgesetz (VerlG) und dem Wahrnehmungsgesetz (WahrnG) kodifiziert. Es stellt das Pendant zum gewerblichen Rechtsschutz (z.B. dem Patent- und Markenrecht) dar und ist dem deutschen Privatrecht zuzuordnen.

Während durch Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes Ergebnisse geistigen Schaffens (sog. Immaterialgüter) auf gewerblichem Gebiet geschützt sind, schützt das deutsche Urheberrecht solche auf kulturellem Gebiet. Dies soll Belohnung und Anreiz kultureller Schöpfung sein.


Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Inhalt des deutschen Urheberrechts

[Bearbeiten] Allgemeines

Das deutsche Urheberrecht dient dem Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst, sowie von geistigen oder künstlerischen Leistungen und Investitionen in die Kulturwirtschaft (s.u.). Durch das Urheberrechtsgesetz erhält der Urheber als Rechtsinhaber das Recht, über die Nutzungsrechte an seinem Werk frei und ausschließlich zu disponieren (vgl. unten "Das Urheberrecht im Rechtsverkehr). Hierzu schützt § 11 UrhG den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Um dieser Rechtsposition Rechnung zu tragen werden dem Urheber ein Urheberpersönlichkeitsrecht und Verwertungsrechte zugestanden.

[Bearbeiten] Urheberpersönlichkeitsrecht

Die Urheberpersönlichkeitsrechte fanden ihren Niederschlag in den §§ 12 - 14 UrhG, strahlen jedoch auch darüber hinaus Wirkung auf weitere Normen des deutschen Urheberrechts (so z.B. auf die Schadensersatzansprüche der §§ 97ff.) aus. Aus dem Veröffentlichungsrecht des § 12 UrhG ergibt sich, dass dem Urheber die alleinige Bestimmung obliegt, ob, wann und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Dies umfasst nur die erstmalige Veröffentlichung, von der dann gesprochen werden kann, wenn das Werk der Allgemeinheit der angesprochenen und interessierten Kreise zugänglich gemacht worden ist, § 6 Abs. 1 UrhG. Durch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) ergibt sich, dass der Urheber bestimmen kann wie, wann und ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung versehen werden soll (vgl. urheberrechtliche Anonymität, oder auch pseudonyme Urheberschaft). Die Vorschrift korrespondiert mit § 107 UrhG, der ein fälschliches Anbringen einer Urheberbezeichnung durch einen Dritten unter Strafe (Geldstrafe bis 3-jährige Freiheitsstrafe) stellt. Schließlich enthält die Vorschrift des § 14 UrhG eine Zusage für den Urheber, nach der er jedwede Entstellung oder sonstige Beeinträchtigung seines Werkes unterbinden kann (s. auch Hinweis unter Rechtsprechungsliteratur).

[Bearbeiten] Verwertungsrechte

Hauptartikel: Verwertungsrecht

Dem Urheber des Werkes steht das ausschließliche Recht der Verwertung zu. Für die ihm hierzu zur Verfügung stehenden Instrumentarien enthält § 15 UrhG eine enumerative, aber nicht abschließende, Aufzählung. Aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht ergibt sich, dass der Urheber an jeder (erneuten) Verwertung partizipieren soll, so dass auch eine modifizierte Inverkehrbringung einen Vergütungsanspruch für den Urheber begründen kann. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob der Schutzbereich des Werks tangiert wird, was im Einzelfall begutachtet werden muss.

[Bearbeiten] Zugangsrecht

Nach § 25 UrhG kann der Urheber vom Besitzer fordern, dass er ihm Zugang zum Werk (oder dem Vervielfältigungsstück) gewährt, sofern dies zur Herstellung weiterer Vervielfältigungsstücke oder Bearbeitungen des Werks erforderlich ist und diesem Interesse seinerseits keine berechtigten Interessen des Besitzers entgegenstehen. Hieraus kann der Urheber allerdings keine Verpflichtung für den Besitzer konstruieren, dass dieser den Werken mit Sorgfalt oder Ähnlichem begegnen muss. Wie mit dem Werk letztlich umgegangen wird bestimmt allein der Besitzer.

[Bearbeiten] Folgerecht

Gem. § 26 UrhG steht dem Urheber eines Werkes der bildenden Künste bei dessen Veräußerung (Verkauf) eine Vergütung in Höhe von 5 % des erzielten Verkaufswertes, mindestens jedoch 50 € zu, wenn der Verkauf durch einen Kunsthändler oder Kunstauktionator im Inland erfolgte. Außerdem normiert der Paragraf gewisse Auskunftsrechte über den Veräußerer.

[Bearbeiten] Der Rechtsinhaber im Urheberrecht

Hauptartikel: Urheber

Schimpansen als Maler eines Bildes sind keine Urheber im Sinne des deutschen Urheberrechts
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Schimpansen als Maler eines Bildes sind keine Urheber im Sinne des deutschen Urheberrechts

Rechtsinhaber des deutschen Urheberrechts ist der Urheber. Nach § 7 UrhG ist dies der Schöpfer des Werkes, woraus sich ableiten lässt, dass es sich bei ihm nur um eine natürliche Person, also einen Menschen, handeln kann. Dies schließt sowohl juristische Personen, als auch Tiere aus. Auch, wenn das Werk von Anfang an aufgrund einer Bestellung erschaffen worden ist, so ist doch niemals der Besteller auch Urheber. Diesem kann höchstens ein Nutzungsrecht eingeräumt werden. Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam erschaffen, so steht ihnen das Urheberrecht auch gemeinsam als Miturheber zu (§ 8 UrhG). Die Grenzziehung bei der gemeinsamen Erschaffung ist dabei nicht immer leicht und macht auch hier eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Notwendig ist auf jeden Fall, dass der Miturheber einen schöpferischen Beitrag geleistet hat. Die Miturheber gehen eine Gesamthandsgemeinschaft ein, was vereinfacht gesagt bedeutet, dass Entscheidungen gemeinsam, also unter vorheriger Absprache, getroffen werden müssen. Bei verbundenen Werken (also Werke, an denen unterschiedliche Urheber für sich einzeln betrachtbare Beiträge geliefert haben (Bsp. Lied und Liedtext)) trifft § 9 UrhG die Regelung, dass unter gewissen Umständen eine Einwilligung eines, oder mehrerer Urheber nicht notwendig ist. Wann dies der Fall ist, richtet sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dies führt bei Werken der Filmkunst häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Streitigkeiten, denen durch das Fehlen klarer gesetzlicher Grundlagen in der urheberrechtlichen Normenklatura noch Vorschub geleistet wird. Zumindest kann man diejenigen Beteiligten, die unmittelbaren Einfluss auf das Filmmaterial haben (wie den Regisseur, Cutter oder Drehbuchautor) als Urheber betrachten. Bei Werken die während der Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis geschaffen werden stehen dem Arbeitgeber in der Regel die umfassenden Nutzungsrechte zu (für Computerprogramme normiert dies § 69b sogar ganz explizit).

[Bearbeiten] Schutzgegenstand des Urheberrechts

Hauptartikel: Werk (Urheberrecht)

Schutzgegenstand des deutschen Urheberrechts sind Werke der Literatur, Wissenschaft, Musik und Kunst. Auch diese in den §§ 1 und 2 UrhG erfolgende Aufzählung ist nicht abschließend. Der deutsche Gesetzgeber kennt neben den oben aufgeführten Werken beispielsweise Reden und öffentliche Reden, Werke aus dem Computerbereich, Tanz und Pantomime, Lichtbildwerke und Filme, für die unter Umständen unterschiedliche Regelungen gelten (so sind z.B. die amtlichen Werke nicht schutzwürdig, sondern gemeinfrei). Allen Werken muss jedoch gemein sein, dass sie zumindest sinnlich wahrnehmbar sind, oder, so wie beispielsweise bei Musik und Film, mittels technischem Equipment wahrnehmbar gemacht werden können. Im deutschen Urheberrecht ist die (Ausdrucks-) Form des Werkes in jedem Fall schutzwürdig, wenn sie die Anforderungen dazu erfüllt (s.u.). Beim Inhalt eines Werkes hängt es maßgeblich davon ab, ob wissenschaftliches, künstlerisches oder sonstiges Allgemeingut repetiert wird, oder ob der Inhalt auf der Fantasie des Urhebers beruht. Nur dann ist urheberrechtlicher Schutz denkbar.

Schutz eines Kulturguts entsteht in Deutschland, sollte es die Anforderungen, die an ein "Werk" gestellt werden erfüllen, bereits nach Abschluss des Schöpfungsvorgangs. Ein Verfahren ist dabei nicht notwendig.

[Bearbeiten] Sachliche Schutzvoraussetzungen

Hauptartikel: Schöpfungshöhe

Nicht jede Schöpfung, die die Anforderungen an den Werkbegriff erfüllt, ist auch schutzwürdig. Dies ist erst dann der Fall, wenn sie einen gewissen Eigentümlichkeitsgrad, bzw. eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht (die sog. Schöpfungshöhe). Sie ist Ausdruck der Originalität des Werkes, dem Maß an ihm immanenter Individualität und auch Extravaganz.

[Bearbeiten] Schranken des Urheberrechts

Hauptartikel: Schranken des Urheberrechts

Um die Interessen der Allgemeinheit zu wahren normiert der deutsche Gesetzgeber in den §§ 44a - 63 UrhG zahlreiche Einschränkungen. So ist die Urheberrechtsposition beispielsweise zeitlich begrenzt und tritt die Gemeinfreiheit nach Ablauf einer gesetzlichen Frist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) automatisch ein. Außerdem werden Abstriche bei der Ausschließbarkeit gemacht, so beispielsweise durch das Zitatrecht, das Zitate in unterschiedlicher Tragweite zulässig macht (Großzitat, Kleinzitat, usw.). Darüber hinaus sind weitere Schranken der Nutzungsberechtigung des Urhebers, bzw. ausschließlichen Lizenzinhabers zugunsten einzelner Nutzer, der Kulturwirtschaft, sowie der Allgemeinheit vorgesehen.

[Bearbeiten] Leistungsschutzrechte (verwandte Schutzrechte)

Hauptartikel: Verwandte Schutzrechte

Sowohl das eigentliche Urheberrecht, als auch die Leistungsschutzrechte werden im Urheberrechtsgesetz geregelt. "Schutzgegenstand" der Leistungsschutzrechte ist jedoch die Leistung an sich. Daher sind sie rechtsdogmatisch in Deutschland eigentlich nicht dem Urheberrecht zuzuordnen. Dennoch werden sie in der gleichen Kodifikation, nämlich in den §§ 70 - 95 UrhG normiert.

[Bearbeiten] Verletzungsfolgen im deutschen Urheberrecht

Hauptartikel: Urheberrechtsverletzung

Das deutsche Urheberrecht sieht zivilrechtliche, strafrechtliche und wettbewerbsrechtliche Instrumentarien vor, um den nicht gestatteten Gebrauch von geschützten Werken zu ahnden. Von einer Schutzrechtsverletzung wird gesprochen, wenn die Ausführungsform des Dritten vom Schutzbereich erfasst wird und ihn verletzt. Zwei verschiedene Varianten sind denkbar: Als erstes könnte das Werk des Dritten identisch mit dem Werk des Urhebers sein, dann wäre der Schutzbereich eindeutig verletzt. Die zweite Variante ist, dass die Ausführungsform des Dritten lediglich dem urheberrechtlich geschützten Werk ähnlich ist. Nur in letztgenanntem Fall ist die genaue Abgrenzung der Reichweite des jeweiligen Schutzbereiches zwingend vonnöten und je nach Einzelfall unterschiedlich und individuell vorzunehmen.

[Bearbeiten] Schutzbereich

Er wird durch die die Schöpfungshöhe begründenden Merkmale bestimmt. Je größer die dem Werk innewohnende Eigentümlichkeit ist, desto größer kann auch der Schutzbereich gezogen werden. Der sehr geringe Schutzbereich der sog. kleinen Münze ist daher auch schwer zu verletzen, wohingegen in den Schutzbereich von Werken mit einer beachtlichen Gestaltungshöhe leicht eingedrungen werden kann (so z.B. bei komplexen und markanten Gemälden oder Skulpturen). Dabei finden allerdings nur solche Merkmale Berücksichtigung, die überhaupt zur Bestimmung des Werkes herangezogen werden (so bei einem Roman oder Ähnlichem der besonders fantasievolle Inhalt seiner Ausführungen).

[Bearbeiten] Zivilrechtliche Ansprüche

Dem Urheber, oder ausschließlichen Lizenzinhaber stehen nachfolgende Ansprüche zur Verfügung: Ein Beseitigungsanspruch gem. § 97 Abs.1, S. 1, 1. Alt. UrhG zur Beseitigung einer Störung, ein Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 2. Alt. UrhG um weitere Schutzbereichsverletzungen zu unterbinden, ein Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 3. Alt. UrhG um die entstandenen Schäden pekuniär zu kompensieren (dabei kann der Berechtigte aus verschiedenen Schadensersatzberechnungsmethoden die für ihn attraktivste gegen den Verletzer wählen; in der Regel wird die Methode der sog. Lizenzanalogie herangezogen), ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens gem. § 97 Abs. 2 UrhG, ein auf die unrechtmäßig hergestellten Vervielfältigungsstücke gerichteter Vernichtungsanspruch gem. § 98 Abs. 1 UrhG respektive 69f Abs. 1 UrhG, ein Anspruch auf Überlassung des Verletzungsgegenstandes gem. § 98 Abs. 2 UrhG, ein Anspruch auf Vernichtung/Überlassung der Vervielfältigungsvorrichtungen gem. § 99 UrhG, ein Auskunftsanspruch gem. § 101a Abs. 1 UrhG, ein Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils gem. § 103 Abs. 1, S. 1 UrhG um eventuell eine Abschreckungswirkung herbeizuführen, ein Vorlegungsanspruch gem. § 809 BGB um bei einer eventuellen Unklarheit über die Verletzung des Schutzbereichs Abhilfe zu erlangen, ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 BGB um die vom Verletzer unrechtmäßig gezogenen Nutzen einzufordern und ein Rechnungslegungsanspruch, sofern dieser zur Berechnung des Schadens erforderlich ist.

[Bearbeiten] Strafrechtliche Folgen

Strafrechtlich sind die nachfolgenden Verhaltensweisen unter Strafe gestellt: Die Unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken gem. § 106 UrhG (Geldstrafe - dreijährige Freiheitsstrafe), ein unzulässiges Anbringen einer Urheberbezeichnung gem. § 107 UrhG (Geldstrafe - dreijährige Freiheitsstrafe) und nach § 108b UrhG unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen (Geldstrafe - einjährige Freiheitsstrafe), wie beispielsweise das Entfernen eines Kopierschutzes. Dabei kann sich das Strafmaß bei gewerbsmäßiger Begehung ("professioneller" Begehung) auf fünf Jahre erhöhen. Dabei wird bisweilen ein (ansonsten sehr seltener) schuldausschließender Strafrechtsirrtum anzunehmen sein, da sich ein potentieller Täter, der sich in einer rechtlichen Grauzone bewegt, eines Gesetzesverstoßes durchaus nicht bewusst sein kann. Dabei dürfen ihm jedoch nicht die leisesten Zweifel in den Sinn kommen, dass das, was er gerade tut, in vollkommenem Einklang mit der Rechtsordnung geschieht.

[Bearbeiten] Wettbewerbsrechtliche Folgen

Die Übernahme eines, auf fremden Leistungen beruhenden Erzeugnisses, kann auch gegen § 3 UWG verstoßen. Danach sind unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher, oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig. Nicht unzulässig nach § 3 UWG ist grundsätzlich die Übernahme eines fremden Erzeugnisses, das nicht urheberrechtlich geschützt ist. Über die bloße Übernahme des fremden Erzeugnisses hinausgehende Umstände, können jedoch zur Einschlägigkeit des § 3 UWG führen. Das hat zur Folge, dass § 8 UWG dem Geschädigten einen Unterlassungsanspruch und § 9 UWG einen Schadensersatzanspruch gewährt.

[Bearbeiten] Das Urheberrecht im Rechtsverkehr

Hauptartikel: Urhebervertragsrecht (insbesondere Lizenzen, Lizenzverträge und Verwertungsverträge)

Das Urheberrecht verfügt über eine große Zahl spezieller gesetzlicher Regelungen um die Handhabung im täglichen (Rechts-) Verkehr zu gewährleisten. Sie sind in den §§ 28-44, §§ 69a-g UrhG normiert, ansonsten können die allgemeinen Vorschriften aus dem BGB hinzugezogen werden. Es muss dabei beachtet werden, dass es sich bei Rechtsgeschäften über Schutzrechte um sog. "gewagte Geschäfte" handelt: Den Vertragsparteien muss bekannt sein, dass bei ungeprüften Rechten die Schutzrechte unexistent und bei geprüften Schutzrechten vernichtbar sein können. Da der Urheber in den meisten Fällen nicht zu einer eigenen Verwertung des Werkes in der Lage ist, kann er einem Anderen ein Nutzungsrecht einräumen, § 29 II UrhG. Dies erfolgt dabei entweder durch den Abschluss eines Lizenzvertrages, oder eines Verwertungsvertrages.

[Bearbeiten] Kennzeichnung

Zur eindeutigen Kennzeichnung dient meist ein so genannter Copyright-Vermerk (dt. Urheberrechtshinweis). Dieser Hinweis ist in Deutschland rechtlich fast ohne Bedeutung, das heißt aus dem Fehlen eines derartigen Hinweises kann nicht auf die Gemeinfreiheit des Werkes geschlossen werden.

[Bearbeiten] Übertragbarkeit des Urheberrechts

In Deutschland geht man von einem einheitlichen Urheberrecht aus, bei dem der Schutz der ideellen sowie der wirtschaftlichen Interessen eng mit einander verbunden sind (sog. monistische Theorie). Das Urheberrecht wird deshalb für grundsätzlich unübertragbar erklärt. Die einzige Möglichkeit ist die Übertragung durch Erbfolge. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 28 Abs. 1 UrhG ist das Urheberrecht vererblich. Dagegen schließt § 29 Abs. 1 UrhG eine Übertragung des Urheberrechts, die nicht in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erfolgt, aus; die Kommerzialisierung des Urheberrechts wird hierdurch also deutlich eingeschränkt.

Kommt es aufgrund eines Erbfalls oder im Rahmen einer Erbauseinandersetzung zu einem zulässigen Übergang des Urheberrechts auf einen oder mehrere Erben, so kommen diesen als Rechtsnachfolgern die dem Urheber zustehenden Rechte zu, soweit das Gesetz keine Einschränkungen enthält (§ 30 UrhG). Ein Alleinerbe kann daher grundsätzlich wie der Urheber über das geerbte Urheberrecht verfügen. Für mehrere Erben gilt, soweit eine Testamentsvollstreckung nicht angeordnet wurde, der Grundsatz des § 2038 BGB, wonach die Erben den Nachlass (also auch das geerbte Urheberrecht) gemeinschaftlich verwalten. Eine Verwertung oder Aufgabe des Urheberrechts kann also, weil sie eine Verfügung über den Nachlassgegenstand darstellt, nach § 2040 BGB nur von den Erben gemeinsam vorgenommen werden; bestehen insoweit Unstimmigkeiten bleibt dem Erben, der die Verfügung über das Recht anstrebt nur, nach § 2042 Abs. 1 BGB von den übrigen Erben die Erbauseinandersetzung zu verlangen, im Rahmen derer das Urheberrecht dann auf ihn oder einen anderen Miterben übertragen werden kann, mit der Folge, dass er in den Genuss der Rechtsnachfolge gemäß § 30 UrhG kommt. Der Anspruch auf Erbauseinandersetzung ist im übrigen, wenn der Nachlass teilungsreif ist, gerichtlich durchsetzbar.

Da die gemeinschaftliche Verwaltung eines immateriellen Rechts regelmäßig größere Schwierigkeiten hervorrufen wird, dürfte die Anordnung einer Testamentsvollstreckung gerade im Hinblick auf zum Nachlass gehörende Urheberrechte in den meisten Fällen sachgerecht sein. Der Gesetzgeber begünstigt deswegen eine solche Anordnung: § 28 Abs. 2 UrhG sieht vor, dass der Urheber durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen kann, wobei die Regelung des § 2210 BGB, die ansonsten im Erbrecht die Dauer der Testamentsvollstreckung auf dreißig Jahre beschränkt, hierfür keine Anwendung findet.

[Bearbeiten] Literatur

[Bearbeiten] Lehre

  • Fromm, Friedrich Karl/Nordemann, Wilhelm/Hertin, Paul/Vinck, Kai: "Urheberrecht - Kommentar zum Urheberrecht und zum Urheberrechtswahrnehmungsgesetz", 9. Auflage Stuttgart 1998 (Kohlhammer Verlag) ISBN 3-17-015018-9
  • Ilzhöfer, Volker: "Patent-, Marken- und Urheberrecht - Leitfaden für Ausbildung und Praxis", 6. Auflage München 2005 (Verlag Franz Vahlen; ISBN 3800631210)
  • Rehbinder, Manfred: "Urheberrecht", 14. Auflage München 2006 (C.H.-Beck Verlag); ISBN 3406542263
  • Schack, Haimo: "Urheber- und Urhebervertragsrecht", 3. Auflage Tübingen 2005 (Verlag Mohr Siebeck) ISBN 3-16-148595-5
  • Schricker, Gerhard (Hrsg.): "Urheberrecht - Kommentar", 2. Auflage München 1999 (C.H.-Beck Verlag) ISBN 3-406-37004-7

mestmäcker/schulze/deumeland,kommentar zum deutschen urheberrecht,2004/2005-art.51,art.106,art.108a,art.109.

[Bearbeiten] Rechtsprechung

  • BGH in GRUR 1989, S. 106 (106ff.) (zum Urheberpersönlichkeitsrecht)
  • BGH in GRUR 1981, S. 420 (420ff.) und 1982, S. 743 (743ff.) (Verbundene Werke; insbesondere Filme)
  • BGH in GRUR 1985, S. 529 (529ff.) (Das Happening als umstrittenes Werk)
  • BGH in GRUR 1987, S. 360 (360ff.) und 1998, S. 918 (918ff.) (Schutzbereich)

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Rechtsgrundlagen

[Bearbeiten] Sonstiges

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