Geldstrafe
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Die Geldstrafe ist eine strafrechtliche Sanktion (Strafe), die nur durch ein Urteil oder durch Strafbefehl angeordnet werden kann. Sie ist damit von Geldbußen, Ordnungsgeldern, Zwangsgeldern oder anderen Ordnungsmitteln zu unterscheiden.
Keine Geldstrafe im engeren Sinne ist die Vermögensstrafe, die inzwischen in Deutschland als verfassungswidrig erklärt worden ist. Ebenso gilt dies für den Verfall, der eine Maßregel der Besserung und Sicherung darstellt.
Die Geldstrafe wird in Deutschland in Tagessätzen bemessen. Hintergrund dieser Regelung ist das Bestreben, die Strafen den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Täter anzupassen.
Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den sozialen Verhältnissen (Einkünfte, Unterhalt etc.) des Täters und variiert zwischen einem und 5.000 Euro. Grundlage ist das Nettoeinkommen (vgl. § 40 StGB). Eine Tagessatzhöhe unter 10 Euro wird selten verhängt, dies entspricht etwa den Leistungen und Ansprüchen im Rahmen des Arbeitslosengeldes II. Über die Anzahl der verhängten Tagessätze entscheidet das Gericht im Rahmen der eigentlichen Strafzumessung. Gesetzlich möglich sind 5 bis 360 Tagessätze. Der vom Täter zu zahlende Betrag ergibt sich schließlich aus einer Multiplikation von Tagessatzanzahl und Tagessatzhöhe. Aus einem Urteil von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro folgt damit eine Geldstrafe von 300 Euro. Ein gut situierter Täter, der zu 30 Tagessätzen zu je 200 Euro verurteilt wird, zahlt für eine vergleichbare Tat eine Geldstrafe von 6.000 Euro.
Kann die Geldstrafe nicht eingebracht werden, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz.
Die Ersatzgeldstrafe (nach § 47 Abs. 2 des deutschen Strafgesetzbuches) wird in Deutschland nur noch für bestimmte Strafvorschriften des Wehrstrafgesetzes und des Zivildienstgesetzes benötigt, da sämtliche übrigen Strafvorschriften bei den Vergehenstatbeständen die Androhung sowohl von Freiheits- als auch von Geldstrafe vorsehen. Diese Regelung wurde nach § 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vorgenommen.
Siehe auch: Kuttenzins
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