Gesamthandsgemeinschaft
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Die Gesamthandsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, denen ein bestimmtes Vermögen gemeinschaftlich zusteht.
Beispiele von Gesamthandsgemeinschaften sind
- die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, siehe §§ 705 - 740 BGB,
- die Gütergemeinschaft,
- die Erbengemeinschaft.
Jede Person hat einen ideellen Anteil am Gesamthandsvermögen, nicht dagegen an den einzelnen zum Vermögen gehörenden Gegenständen. Diese stehen den Personen vielmehr gemeinschaftlich zu, aber in gesamthänderischer Gebundenheit (vgl. Gesamthandseigentum).
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