Privacy Policy Cookie Policy Terms and Conditions Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Wikipedia

Rundfunkgebührenstaatsvertrag

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Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) ist ein Staatsvertrag aller deutschen Bundesländer und die Rechtsgrundlage für die zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von allen Rundfunkteilnehmern erhobenen Rundfunkgebühren. Er ist zu unterscheiden von dem ihm zugrunde liegenden Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, in dem u.a. die Höhe der Gebühren festgelegt wird. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist zuletzt durch den achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Oktober 2004 geändert worden. Die Änderung trat am 1. April 2005 in Kraft.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Vertragsinhalt

Der Staatsvertrag definiert Rundfunkempfangsgeräte als „technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind“ (§ 1 Abs. 1) und legt fest, dass der Inhaber empfangsbereiter Geräte, der Rundfunkteilnehmer, Gebühren zahlen muss, und zwar für Hörfunk- und Fernsehempfang in unterschiedlicher Höhe. Die Empfangsbereitschaft wird dabei weit ausgelegt; so sind auch nicht angeschlossene, verpackte Geräte gebührenpflichtig.

[Bearbeiten] Definitionen der Vertragsbegriffe

[Bearbeiten] Rundfunkempfangsgeräte

Anmelde- und gebührenpflichtige Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des RGebStV sind alle Geräte, mit denen Rundfunkprogramme "nicht-zeitversetzt" dargestellt und/oder aufgezeichnet werden können. Zu den anmeldepflichtigen Empfangsgeräten zählen auch nicht in Betrieb befindliche Geräte - allein das "zum Empfang bereit halten" eines entsprechenden Gerätes verpflichtet somit zur Anmeldung bzw. Zahlung der Rundfunkgebühren. Computer zählen auch zu den Empfangsgeräten, wenn eine TV- oder Radio-Karte eingebaut ist. Auch Geräte, die allein zum Vorführen aufgezeichneter Videos wie z.B. Produkt- oder Lehrvideos eingesetzt werden, zählen als anmelde- und gebührenpflichtige Empfangsgeräte, wenn sie über ein Empfangsteil (Tuner) verfügen. Als Empfangsgeräte gelten auch solche, die mit geringem Aufwand empfangsbereit gemacht werden können. Als solcher geringe Aufwand wurden in Gerichtsurteilen unter anderem das Anschließen an geeignete Antennenanlagen betrachtet und auch kleine Reparaturen defekter Geräte.

Nach dieser Definition sind neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme nur über das Internet empfangen können, ebenfalls gebührenpflichtige Rundfunkempfangsgeräte. Diese sind aber noch bis Ende 2006 ausdrücklich befreit. Ab 2007 gilt als neue Regelung für sie die Zweitgerätebefreiung auch im gewerblichen Bereich.

[Bearbeiten] Rundfunkteilnehmer

Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Beim Empfangsgerät im Kraftfahrzeug gilt der Halter als Teilnehmer.

[Bearbeiten] Rundfunkgebühr

Die Rundfunkgebühr setzt sich aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr zusammen, wobei für das erste Fernsehempfangsgerät auch ohne Besitz eines Radios Grund- und Fernsehgebühr fällig werden. Ihre Höhe wird durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgesetzt.

Grundsätzlich ist für jedes einzelne Rundfunkempfangsgerät die entsprechende Gebühr zu entrichten, für Privathaushalte gilt jedoch eine Befreiung für sogenannte Zweitgeräte. Diese Zweitgerätebefreiung wird ab 2007 für den Empfang via Internet auch auf den gewerblichen Bereich ausgedehnt.

[Bearbeiten] Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist immer die Person oder die Firma, die die Rundfunkgeräte zum Empfang bereit hält. Die Schuld entsteht unmittelbar mit dem Monat des ersten Bereithaltens und endet nach Ende des Bereithaltens erst mit der Abmeldung der Empfangsgeräte.

[Bearbeiten] Anzeigepflicht

Mit einigen Ausnahmen ist jede natürliche volljährige und juristische Person, die ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält, verpflichtet, dieses bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt bzw. der GEZ anzumelden und Rundfunkgebühren zu entrichten. Als zum Empfang bereitgehalten gelten auch Geräte, die mit geringem Aufwand empfangsbereit gemacht werden können. Als solcher geringe Aufwand wurden in Gerichtsurteilen unter anderem das Anschließen an geeignete Antennenanlagen betrachtet und auch kleine Reparaturen defekter Geräte.

Anzeigepflichtig sind auch das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts oder ein Wohnungswechsel.

Der Rundfunkteilnehmer ist per Gesetz verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt bzw. GEZ bei der Anzeige folgende Daten mitzuteilen:

  • Vor- und Familienname sowie früherer Name, unter dem ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde,
  • Geburtsdatum,
  • Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
  • gegenwärtige Anschrift sowie letzte Anschrift, unter der ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde,
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten Branche,
  • Beginn und Ende des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten,
  • Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der Rundfunkempfangsgeräte,
  • Rundfunkteilnehmernummer

[Bearbeiten] Auskunftsanspruch und Auskunftspflicht

Ergänzend zur Anzeigepflicht, die der Rundfunkteilnehmer auch ohne Anfrage zu erfüllen hat, haben die Landesrundfunkanstalten bzw. die GEZ einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Rundfunkteilnehmer. Die Landesrundfunkanstalt kann dabei in Einzelfällen auch weitere, über die oben für die Anzeigepflicht aufgezählten Daten hinausgehende Daten erheben, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

Den Anspruch auf Auskunft haben die Landesrundfunkanstalten bzw. die GEZ nicht nur gegenüber Rundfunkteilnehmern, sondern auch gegenüber deren Haushaltsangehörigen, und auch gegenüber Personen, die keine Rundfunkempfangsgeräte bereit halten, bei denen aber tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass sie Rundfunkempfangsgeräte bereit halten. Eine einer Wohnung zugeordnete Antennenanlage reicht jedoch als Anhaltspunkt nicht aus.

Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann ihren Anspruch auf Auskunft im Verwaltungszwangsverfahren per Gesetze (Verhängung von Zwangsgeldern und Zwangshaft) durchsetzen. Der genannte Personenkreis ist damit zur Auskunft verpflichtet.

[Bearbeiten] Ausnahmen

[Bearbeiten] Zweitgerätebefreiung im Privathaushalt

Im Privathaushalt sind mit Anmeldung und Gebührenzahlung für ein Empfangsgerät alle weiteren Geräte desselben Typs von der Anmelde- und Gebührenpflicht befreit. Mit der Zahlung einer Grund- und einer Fernsehgebühr können demnach beliebig viele Empfangsgeräte bereit gehalten werden. Nicht unter diese Zweitgerätebefreiung fallen Geräte, die von Personen im eigenen Einflussbereich bereit gehalten werden, wenn diese Personen über ein eigenes Einkommen verfügen. Beispielsweise müssen im Haushalt mitlebende Kinder, die über ein eigenes Einkommen verfügen, die in ihren eigenen Zimmern stehenden Empfangsgeräte unabhängig vom Haushalt anmelden und dafür Gebühren bezahlen.

Ein Zweithaushalt, beispielsweise eine Ferienwohnung, gilt dabei als eigener Haushalt. Die darin zum Empfang bereit gehaltenen Geräte müssen gesondert angemeldet werden.

[Bearbeiten] Zweitgerätebefreiung im nicht-privaten Bereich

Ab 2007 gilt ausschließlich für neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie beispielsweise Internet-PCs die Zweitgerätebefreiung auch im nicht-privaten, also im gewerblichen Bereich. PCs, Mobiltelefone, Spielekonsolen usw. mit Internet-Zugang begründen somit ab 1. Januar 2007 auch dann eine Gebührenpflicht, wenn im Haushalt oder Betrieb sonst kein Empfangsgerät bereitgehalten wird. Ein Freiberuflicher oder Selbständiger mit einem vom Wohnbereich getrennten Arbeitsraum muss zusätzliche Fernsehgebühren für den betrieblichen PC an die GEZ bezahlen, hinzu kommt u.U. noch eine dritte Gebühr für mobil betriebene Geräte. Da andererseits dieselbe Person zur selben Zeit nur an einem Ort sein kann, hat diese Regelung bereits erheblichen Widerspruch hervorgerufen. Mangels entsprechender Grundsatzurteile ist die exakte Auslegung, welche Geräte konkret zur Gebührenpflicht führen, allerdings noch unklar.

[Bearbeiten] Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen

Grundlage für Befreiungen aus sozialen Gründen war bis einschließlich März 2005 die "Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht", die sich als Landesrecht allerdings von Land zu Land geringfügig unterscheiden konnte. Gemeinsam war den Landesverordnungen, dass das zuständige Sozialamt auf Antrag Personen mit geringem Einkommen (in der Regel mit weniger als dem 1,5-fachen des geltenden Sozialhilfesatzes) und behinderte Personen mit dem im Schwerbehindertenausweise eingetragenen Merkzeichen "RF", die dauerhaft an der Teilhabe des öffentlichen Lebens gehindert sind (vor allem Blinde, Gehörlose, Personen mit äußerer Entstellung oder abstoßenden Gerüchen) von den Rundfunkgebühren befreien konnte. Befreit wurden außerdem einige gemeinnützige Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime und Schulen usw..

Bei Anträgen auf Gebührenbefreiung, die ab dem 1. April 2005 gestellt werden, ändern sich die Bedingungen drastisch. Der Antrag ist dann an die GEZ zu richten. Ausnahme stellt hier das BAFöG dar. Letzte Möglichkeit besteht laut Rundfunkgebührenstaatsvertrag §6 Abs. 3 nur in "besonderen Härtefällen" über die nach Antrag die jeweilige Rundfunkanstalt entscheidet. Gemeinnützige Einrichtungen und Behinderte mit besonders schweren Behinderungen werden weiterhin auf Antrag befreit.

[Bearbeiten] Verfassungsbeschwerden

Gegen den 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der die aktuelle Version des Rundfunkstaatsvertrags festgelegt hat, liegen mehrere Verfassungsbeschwerden vor. Mitglieder der Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler (VRGZ) klagen gegen die Einbeziehung von internetfähigen PCs und Handys in die Gebührenpflicht ab dem 1. Januar 2007. ARD und ZDF wollen den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz, bei der Erhöhung der Rundfunkgebühren unterhalb der KEF-Empfehlung zu bleiben, überprüfen lassen. Das Deutschlandradio wendet sich gegen die Kürzung seines Anteils an den Rundfunkgebühren von 41 auf 37 Cent.

[Bearbeiten] Siehe auch


[Bearbeiten] Weblinks


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