Apotheke
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Als Apotheke wird heute ein Ort bezeichnet, an dem Medikamente verkauft, geprüft und – zum kleinen Teil – hergestellt werden.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Allgemeines
Das Wort stammt aus dem Griechischen, bedeutet wörtlich nur "Abstellraum" und wurde in Klöstern für den Raum (lat. gespr.: "apotheca") benutzt, der zur Aufbewahrung von Heilkräutern verwendet wurde. Gesetzlicher Auftrag der Apotheke ist es, die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicher zu stellen. Deshalb darf die Apotheke nur von einem staatlich geprüften Apotheker geführt werden. Eine Ausnahme kann nur für den Zeitraum von vier Wochen pro Jahr gemacht werden. Ist der Apotheker für diesen Zeitraum abwesend (z.B. Krankheit oder Urlaub), kann er von einem Pharmazieingenieur oder Apothekerassistenten vertreten werden. Ist er länger abwesend, muss ihn ein Apotheker vertreten.
Ein Sonderfall ist die tierärztliche Hausapotheke. Dabei handelt es sich lediglich um Abgabestellen.
Da es sich bei Medikamenten um Waren besonderer Art handelt, die oft Erklärung und Beratung im besonderem Ausmaß verlangen, dürfen sie nur in Apotheken und nur von pharmazeutischen Personal (Apotheker, Apothekerassistenten, Pharmazie-Ingenieure und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA), letztere unter Aufsicht des Apothekers) verkauft werden.
Weiterhin zum Personal einer Apotheke gehören die Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA) bzw. Apothekenhelfer. Für die Abschlüsse aus der DDR gelten entsprechende Regelungen. Dabei sind Apothekenfacharbeiter den Apothekenhelfern und Apothekenassistenten den pharmazeutisch-technischen Assistenten gleichgestellt. Einschränkungen bezüglich des Ortes gibt es zwischenzeitlich in Form der Versandapotheke. Diese setzt eine niedergelassene Apotheke voraus, darf aber mit einer entsprechenden Versandhandelsgenehmigung auch durch Versand und über Ländergrenzen hinaus Medikamente vertreiben.
Gesetzliche Grundlage ist das Apothekengesetz, näheres wird in der Apothekenbetriebsordnung geregelt. Die Ausbildung des Personals ist in eigenen Gesetzen erfasst.
[Bearbeiten] Geschichte
Die Vorläufer der Apotheken waren im 8. und 9. Jahrhundert ansässige Gewürzhändler im Vorderen Orient.
Die ersten "Apotheken" in Deutschland wurden von Kaufleuten, die mit Heilkräutern und Gewürzen Handel trieben, als eine Art Kolonialwarenladen betrieben.
1241 wurde vom Stauferkaiser Friedrich II. das "Edikt von Salerno" (auch "Constitutiones" oder Medizinalordnung) erlassen: die erste gesetzlich fixierte Trennung der Berufe Arzt und Apotheker. Ärzte durften keine Apotheke besitzen oder daran beteiligt sein. Arzneimittelpreise wurden gesetzlich festgeschrieben um Preistreiberei zu verhindern. Das Edikt von Salerno wurde Vorbild der Apothekengesetzgebung in ganz Europa.
Nach der Erlassung der Medizinalordnung von 1241 entstanden städtische Apothekenordnungen, in denen festgelegt wurde, dass Apotheken nur zum Verkauf von Arzneien gegründet werden dürfen.
Im Laufe des 14. Jahrhundert wandeln sich die Apotheker vom fliegenden Händler zum wohlhabenden Patrizier, der nicht nur Heilpflanzen, Gewürze und Drogen verkauft, sondern auch selbst Arzneimittel in der Offizin (lat. officina) herstellt.
Später verlagert sich die Arzneimittelherstellung von der Offizin ins Labor, und noch heute wird der Verkaufsraum einer Apotheke als Offizin bezeichnet.
Im 17. und 18. Jahrhundert entwickelten sich die deutschen Apotheken vom Ort der Arzneimittelherstellung bedingt durch das Wissen über die Chemie auch zu einem Ort der Arzneimittelerforschung. Vor allem in Berlin, Thüringen und Sachsen konzentrierte sich die pharmazeutisch-chemische Forschung und Lehre in Deutschland.
Durch die Errungenschaften der Pharmaunternehmen beginnt Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts eine Umstellung der deutschen Apotheke. Anstatt Arzneimittel selbst herzustellen, beschäftigt sich die Apotheke zunehmend mit der Prüfung der Qualität und Identität von Arzneimitteln und der Beratung rund um Arzneimittel.
Nach Ende des 2. Weltkriegs wurde zunächst in der amerikanischen Zone, später in ganz Westdeutschland die Niederlassungsfreiheit für Apotheken eingeführt, sodass seitdem jeder Apotheker eine Apotheke am Standort seiner Wahl unabhängig vom Bedarf eröffnen darf. Wegen der Arzneimittelpreisverordnung, die bisher einheitliche Arzneimittelpreise für ganz Deutschland festlegte, fand der Wettbewerb nur durch die Beratung der Kunden, aber teilweise auch durch die Gewährung von sog. Zugaben, statt.
In der sowjetisch besetzten Zone verfügte die Deutsche Wirtschaftskommission (DWK) am 22. Juni 1949 die Enteignung der Apotheken und damit wurden auch alle Rechte für erloschen erklärt. Eigentümer, die selbst Apotheker waren, erhielten aber das Recht den Betrieb als "Apotheke im Privatbesitz" weiterführen zu können, wenn die Betriebsabgaben abgeführt wurden. Von den Eigentümern oder Erben verpachtete Apotheken wurden in Mitteldeutschland zu "Landesapotheken", die Eigentümer erhielten als Entschädigung einen Anteil aus dem Aufkommen der "Betriebsabgaben". Erst 1954 wurden genaue Beträge der Entschädigungen festgesetzt und betrugen 30 bis 50 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes, abzüglich möglicher Forderungsbeträge an die Apotheken. Die Auszahlung erfolgte planwirtschaftlich nach 5 Jahren. Neu errichtete Apotheken in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) waren grundsätzlich "Landesapotheken", die verpachtet oder als Poliklinik-Apotheken verwaltet wurden. Die Anzahl der "Apotheken im Privatbesitz" betrug 1956 rund 298 von 1.533 Apotheken (=19,4 %) und die Zahl verringerte sich stetig bis es nur noch "Landesapotheken" oder Apotheken an Polikliniken gab. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Möglichkeiten wanderten viele vollausgebildete Apotheker ab 1951 in den Westen aus, so dass die staatliche Führung sich gezwungen sah, nach sowjetischem Vorbild sogenannte Apotheker-Assistenten als mittleres medizinisches Personal mit Ausbildung auf Fachschulen, z.B. der damaligen Pharmazieschule Leipzig, einzuführen.
Im 21. Jahrhundert hat sich die Apotheke zu einem leistungsfähigen und modernen Unternehmen gewandelt. In Deutschland versorgen rund 21.500 Apotheken an 365 Tagen im Jahr lückenlos die Bevölkerung mit Medikamenten. In Umfragen zur Kundenzufriedenheit belegen die deutschen Apotheken in der Regel vordere Plätze.
[Bearbeiten] Räumlichkeiten
Die Apothekenräume müssen den Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung entsprechen, insbesondere müssen sie von der Größe und Zahl her geeignet sein um die Apotheke ordnungsgemäß zu betreiben. Diese Vorschrift gilt auch für eine Versandapotheke.
Die Räume müssen hygienisch einwandfrei sein.
Alle Räume müssen betreten werden können, ohne dass dafür die Apotheke verlassen werden muss. Bei Krankenhausapotheken ist dies nicht vorgeschrieben. Ferner dürfen Räume, in welchen Zytostatika hergestellt werden, bis zu einer gewissen Entfernung außerhalb der Apotheke liegen. Versandräume von Apotheken dürfen ebenfalls in angemessener Entfernung von der Apotheke betrieben werden.
Die Räume einer Apotheke müssen mindestens durch eine Türe von anderen Räumen, in welchen eine andere Tätigkeit (freiberuflich oder gewerblich) wahrgenommen wird, abgetrennt sein.
Eine Apotheke besteht mindestens aus
- einer Offizin,
- einem Laboratorium,
- ausreichendem Lagerraum und
- einem Nachtdienstzimmer.
Die Grundfläche muss insgesamt mindestens 110 m² betragen.
Eine Zweigapotheke besteht mindestens aus
- einer Offizin,
- ausreichendem Lagerraum und
- einem Nachtdienstzimmer.
Eine Krankenhausapotheke besteht mindestens aus
- einer Offizin,
- zwei Laboratorien,
- einem Geschäftsraum
- einem Nebenraum und
- ausreichendem Lagerraum.
Die Grundfläche muss insgesamt mindestens 200 m² betragen.
Ferner ist festgelegt, welche Geräte und Chemikalien eine Apotheke mindestens besitzen muss.
Der Apothekenmörser wird auch als Urgerät der Apotheke bezeichnet, kam aber im Mittelalter auch in jedem Haushalt zum Einsatz. Er diente zur Zerkleinerung von Gewürzen und Drogen. Vor einer Vereinheitlichung hatten Apotheken oft das als Symbol, was sie im Namen führten (z.B. Adler-Apotheke). 1929/30 siegte in einem Wettbewerb der Fa. Verunda das von der Bauhaus-Schule inspirierte "Drei-Löffel-Flasche"-Symbol, das bis zu einem neuen Wettbewerb 1936 von etwa einem Drittel der Apotheken geführt wurde. Dann ließ Reichsapothekerführer Schmierer das "Fraktur-A mit Man-Rune" als neues Symbol für alle deutschen Apotheken einführen. Der ursprüngliche Siegerentwurf hatte anstelle der "nordischen" Man-Rune ein neutrales weißes Kreuz. Nach dem Ende des 2. Weltkrieges wurde die Runenschrift verboten. Auf der Suche nach einer neuen Gestaltung für das deutschlandweit eingeführte und bekannte rote Symbol wurde 1951 beschlossen, das "rote A" beizubehalten und die Giftschale mit Äskulapschlange als Logo einzusetzen. Es wird auch vom deutschen Apothekerverband (DAV) geführt. Das angeblich einzige erhaltene Drei-Löffel-Symbol wird im Deutschen Apotheken-Museum im Heidelberger Schloss gezeigt. [1]
Dreilöffelzeichen, Entwurf: Rudolf Weber, Ende der 1920er Jahre. Die Löffel sollen die Arznei symbolisieren, die man dreimal täglich einnehmen soll. |
Großes rotes A in Frakturschrift mit einem weißen Kreuz, Entwurf von: Paul Weise, 1936. |
früheres Apotheken-Gebäude in Solingen-Gräfrath mit der Man-Rune, aus der Zeit des Dritten Reiches. |
[Bearbeiten] Gesetzliche Regelungen
Heute ist die Apotheke mehr denn je zahlreichen gesetzlichen Regelungen wie dem Arzneimittelgesetz, der Apothekenbetriebsordnung und dem Sozialgesetzbuch (Deutschland) unterworfen. Dies zwängt sie in ein enges Korsett, das wenig Spielraum für Preisverhandlungen und zusätzliche Leistungen lässt. Hauptaugenmerk der Apotheken sollte nach dem Selbstverständnis der Apotheker die unabhängige Beratung der Patienten respektive Kunden sein. Oftmals geraten aber der Zwang nach Umsatzsteigerung und der Wunsch, das Beste für den Kunden zu tun, miteinander in Konflikt. Die Aufforderung zu freiem Wettbewerb der Apotheken untereinander mit einer legitimen Verbilligung von Arzneimittel sehen viele Apotheker mit der Gefahr der schlechteren Beratung und eines schädlichen Mehrverbrauchs an Arzneimitteln für die Patienten verbunden.
Um diesem Problem zu begegnen, wurde die Preisbildung für verschreibungspflichtige Arzneimittel zum 1. Januar 2004 auf einen Festaufschlag umgestellt. Zugleich lockerte der Gesetzgeber die Regelungen für Apotheken und ließ das so genannte Mehrbesitzverbot sowie das Versandverbot fallen. Seitdem gibt es zahlreiche Versand- und Internetapotheken in Deutschland und im nahen Ausland, z. B. in den Niederlanden oder in Tschechien. Nunmehr ist es dem Apotheker erlaubt, bis zu drei Filialapotheken zu besitzen. Auch der Arzneimittelversand wurde erleichtert. Die Preisbindung für freiverkäufliche Medikamente wurde aufgehoben.
[Bearbeiten] Apothekenpflicht
Arzneimittel, die einer Beratung bedürfen und daher nur in Apotheken verkauft werden dürfen, unterliegen der Apothekenpflicht. Dadurch soll die Arzneimittelsicherheit gewährt werden. Ein Rezept ist dafür nicht erforderlich, solange das Medikament nicht verschreibungspflichtig ist.
Die einfache Apothekenpflicht regelt sich nach § 43 Arzneimittelgesetz.
[Bearbeiten] Lagerungsvorschriften - Kennzeichnungen
Indifferenda sind leicht wirksame Substanzen. Das Gefäß, in dem ein Indifferendum gelagert wird, muss mit schwarzer Schrift auf weißem Hintergrund beschriftet sein.
Separanda sind stark wirksame Substanzen. Das Gefäß, in dem ein Separandum gelagert wird, muss mit roter Schrift auf weißem Hintergrund beschriftet sein. Separanda müssen separat von anderen Substanzen gelagert werden. Häufig werden sie in einem gesonderten Alphabet zusammengefasst. Auch Separanda im Übervorrat, und Rezepturbehelfe, die Separanda enthalten, müssen getrennt von anderen Substanzen gelagert werden.
Im Arzneibuch (ÖAB) sind diese Substanzen mit dem Wort Separandum gekennzeichnet, in der österreichischen Arzneitaxe mit einem Kreuz "+".
Venena sind sehr stark wirksame Substanzen. Das Gefäß, in dem ein Venenum gelagert wird, muss mit weißer Schrift auf schwarzem Hintergrund beschriftet sein. Sie müssen außerdem in einem ständig verschlossenem Schrank (Giftschrank) aufbewahrt werden. Der Schlüssel dazu darf nicht ständig stecken.
Im Arzneibuch sind die entsprechenden Substanzen mit dem Wort Venenum gekennzeichnet, in der österreichischen Arzneitaxe mit 2 Kreuzen "++".
Bei Separanda und Venena musste früher zusätzlich noch die Einzelmaximaldosis (EMD - wie viel von dem Wirkstoff ein Mensch maximal auf einmal anwenden - zum Beispiel: schlucken, ... - darf) und die Tagesmaximaldosis (TMD - wieviel ein Mensch maximal über den Tag verteilt anwenden darf) auf dem Gefäß angeführt sein.
Der Apotheker muss aber immer noch jedes Rezept daraufhin überprüfen.
Vor Licht geschützt
Vor Licht zu schützende Substanzen müssen im einem lichtundurchlässigem Gefäß (Kunststoffgefäße, Papiersäcke, ...), oder in dunkelbraunem Glas - das den Anforderungen des Arzneibuchs entspricht - gelagert und abgegeben - werden. Standgefäße aus blauem und grünem Glas dürfen dafür nicht verwendet werden da sie nicht die vorgeschriebene Wellenlänge des Lichts absorbieren.
Im Arzneibuch steht der Hinweis "vor Licht geschützt aufzubewahren, in der Arzneitaxe ist die entsprechende Substanz mit einem "L" gekennzeichnet.
Die Lichtschutzbestimmungen betreffen aber nicht nur die zu schützende Reinsubstanz, sondern auch sämtliche magistralen Zubereitungen in denen sie verarbeitet sind.
Falls ein Glasgefäß für die Lagerung verwendet wird, muss es folgende Kriterien erfüllen:
es muss mindestens 2 mm dick sein
Licht mit der Wellenlänge von 410 Mikrometer mindestens 98% absorbieren
und Licht mit der Wellenlänge von 700 Mikrometern zu 72% durchlassen
Diese Arzneimittelgruppen brauchen einen Lichtschutz:
- Ätherische Öle
- Aromatische Wässer
- Collyria (Augentropfen)
- Emulsionen
- Fette Öle
- pflanzliche Drogen
- Sämtliche Fluid- und Trockenextrakte
- Tinkturen (teilweise nur vor direktem Sonnenlicht zu schützen)
Vor direktem Sonnenlicht geschützt
Diese Präparate sollen vor zu großem Einfluss von Licht, Wärme, Strahlung u.s.w. geschützt werden.
Grundsätzlich soll jedes Arzneimittel weitgehend vor direktem Sonnenlicht geschütz werden.
Gut schließende Gefäße sollen den Inhalt vor Verunreinigungen wie Schmutz oder Fremdstoffen schützen.
Dicht schließende Gefäße schützen auch vor Einflüssen durch die Luft (Kohlendioxid, Sauerstoff, Wasserdampf, ...), die sonst chemische Veränderungen hervorrufen würden. Außerdem soll verhinder werden, dass flüchtige Wirkstoffe in unzulässigen Mengen entweichen (zum Beispiel bei ätherischen Ölen). Bei flüchtigen Substanzen muss man aber auch darauf aufpassen, dass das Gefäß nicht zu groß ist - weil ja sonst zu viel Luft darin miteingeschlossen ist.
Gut schließende Gefäße sind:
- Verschraubungen aus Bakelit oder anderen geeigneten Kunststoffen
- Blecheinsätze mit deckeln
- Behältnisse mit gut schließenden Deckeln aus Porzellan, Holz, Fayence oder geeigneten Kunststoffen
- Blechdosen bzw. Pappdosen mit gut schließenden Deckeln.
Als dicht schließend gelten:
- Gefäße mit Schraubverschluss mit Dichtung
- Glasgefäße mit eingeschliffenem Stopfen
- mit Gummi- oder angepassten Kunststoffstopfen verschlossene Gefäße
[Bearbeiten] Filialapotheke
Seit dem 1. Januar 2004 dürfen in Deutschland die Apotheker Filialapotheken betreiben oder gründen. Folgende Einschränkungen existieren:
- Jeder Apothekeninhaber kann bis zu 3 Filialapotheken betreiben (eingeschränkter Mehrbesitz).
- nur ein Apotheker mit einer Hauptapotheke, in der er selbst verantwortlich tätig ist, kann eine Filialapotheke gründen.
- Die Filialapotheken müssen im gleichen oder benachbarten Kreis (geographisch) liegen.
- Filialapotheken sind in sachlicher und personeller Hinsicht genauso auszustatten wie eine Vollapotheke.
- für die Filialen ist ein approbierter Apotheker als verantwortlicher Leiter der Apotheke zu benennen.
- Apotheker mit Filialapotheken dürfen sich – in Anlehnung an krankenhausversorgende Apotheker – ausschließlich durch angestellte Apotheker vertreten lassen. Eine Vertretung durch pharmazeutische Hilfskräfte ist dagegen unzulässig.
Abzugrenzen von Filialapotheken sind sogenannte Apotheken-Kooperationen. Die Kooperationen verfolgen im wesentlichen das Ziel, gemeinsame Werbeaktionen zu initiieren. Die teilnehmenden Apotheken bleiben dabei weitgehend selbstständig. Gesetzliche Bestimmungen über die Gesellschaftsform von Apotheken bleiben dabei unberührt. Der Apotheker bleibt dabei Freiberufler mit einem oder bis zu maximal 4 Gewerbebetrieben. Die derzeit (2005) bestehenden Apotheken-Kooperationen beschränken sich dabei auf gemeinsame Marketingaktionen. Daneben existierten Bestrebungen, die Kompetenz als Kooperation auf den gemeinsamen Einkauf und die Partnerschaft mit gesetzlichen Krankenkassen auszudehnen. Nennenswerte Kooperationen mit insgesamt etwa 7.000 Mitgliedern sind "vivesco", "meine apotheke", "parmapharm", "MVDA" (etwa 3600 Mitglieder) und viele andere mehr. Weitergehende Konzepte in Hinblick auf mögliche Franchisekonzepte werden derzeit in der gesellschaftspolitischen Diskussion äußerst kritisch hinterfragt, da sie den Apotheker als Freiberufler mit seinem derzeitigen gesundheitspolitschen Auftrag in Frage stellen könnten.
[Bearbeiten] Internet-Apotheke
Internet-Auftritt einer Apotheke, welche neben dem Online-Shop weitere interaktive Kommunikation mit dem Kunden ermöglicht. Insbesondere den Abruf der in der Apotheke gespeicherten Liste über die Medikation des Kunden, Einkaufsübersichten über die gesamten Einkäufe des Kunden, gleich ob über den Online-Shop oder am Standort und Messwerte wie Blutdruck, Body-Mass-Index, Körpergewicht, Cholesterin usw. welche online und im EDV-System der Standortapotheke gepflegt werden.
[Bearbeiten] Versandapotheke
Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist in Deutschland ausschließlich Apotheken erlaubt, die grundsätzlich in rechtlicher Hinsicht alle Voraussetzungen einer Apotheke ohne Versandhandel erfüllen müssen. Darüber hinaus muss bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis auf Zulassung zum Versandhandel gestellt werden. Diese wird in der Regel erteilt, wenn der Versandhandel in Hinblick auf die Räume der Apotheke keine Einschränkung des Apothekenbetriebes vermuten lässt. Die am Versandhandel mit Arzneimitteln teilnehmende Apotheke unterliegt allen in Deutschland geltenden gesetzlichen Einschränkung hinsichtlich Sozialgesetzgebung, Apothekenrecht und Heilmittelwerberecht. Im europäischen Ausland liegende Apotheken unterliegen dagegen nicht den in Deutschland geltenden Sozialgesetzen (SGB V). Auch die Einhaltung von werberechtlichen Beschränkungen kann im europäischen Ausland häufig nicht ausreichend eingeklagt werden.
Aus grundsätzlichen Erwägungen war der Versandhandel von Arzneimitteln in Deutschland bis 2003 ausdrücklich untersagt. Das Verbot wurde erst Ende der 1990er Jahre in das Apothekengesetz aufgenommen. Eine Klage von Apotheken im europäischen Ausland wurde gleichsam in "vorauseilenden Gehorsam" Ende 2003 zum Anlass genommen, den Versandhandel mit Arzneimitteln in Deutschland für Apotheken ab 1. Januar 2004 freizugeben. Zwar stellte der Europäische Gerichtshof kurz darauf fest, dass eine Einschränkung des Versandhandels zumindest von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat der EU rechtens sei, was jedoch die generelle Aufhebung des Versandhandelverbotes für Arzneimittel in Deutschland nicht weiter beeinflusste.
In neuerer Zeit wird der Arzneimittelversand aus dem außereuropäischen Ausland kritisch hinterfragt. Die Sicherstellung von in Deutschland und Europa geltenden Standards ist beim Internetversand unter Umständen nicht gewährleistet. Inwiefern geltendes deutsches Arzneimittel- und Apothekenrecht auch auf europäische Versender übertragbar ist, wird künftig vor dem Europäischen Gerichtshof zu entscheiden sein.
Am 21. Juni 2005 wurde eine Liste des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht: Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger Nr. 113 (AZ 113 – 5028-3) würden Apotheken in den Niederlanden als auch in Vereinigten Königreich, die Voraussetzung erfüllen Arzneimittel, die in Deutschland zugelassen sind nach Deutschland zu versenden.
Hinweis
- Im Originaltext heißt es:
- „Das BMGS hat auf der Grundlage einer europaweiten Erhebung festgestellt, dass zurzeit in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. Für die Niederlande gilt dies, soweit Versandapotheken gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhalten. Apotheken aus anderen als den genannten Staaten, in denen diese Vergleichbarkeit derzeit nicht besteht, können eine Versandhandelserlaubnis für Arzneimittel nach dem Apothekengesetz beantragen.“ Eine Rechtssicherheit besteht nicht, da es sich lediglich um eine Veröffentlichung des BMGS handelt.
Weitere Probleme erwachsen aus der Unsicherheit, ob eine Versandhandelsapotheke tatsächlich ihren Sitz in Deutschland hat. Dies dürfte in vielen Fällen für den Verbraucher nicht nachvollziehbar sein. Arzneimittel, die nicht in Deutschland zugelassen sind, dürfen von Deutschen Apotheken nur in Ausnahmefällen unter strengen Kriterien im Einzelfall und für einen bestimmten Kunden importiert werden. Dies wurde von ausländischen Versandhändlern bereits durch die Gründung von Postfach- bzw. PLZ-Firmen in Deutschland umgangen. Für den Kunden erscheint eine Apotheke mit Deutschem Namen und z.B. PLZ in Aachen als Deutsche Apotheke, auch wenn diese die Bestellungen lediglich an eine ausländische Apotheke weiterleitet. Versandt wurden Arzneimittel, die in Deutschland nicht zugelassen waren und von Deutschen Apotheken nicht importiert werden könnten. Behördliche Schritte erfolgen meist spät, da der Markt bereits heute sehr unübersichtlich geworden ist.
[Bearbeiten] Österreichisches Recht
Apotheken ist der Versand von Arzneimitteln verboten. Ausländische Apotheken dürfen aber Arzneimittel zu österreichischen Konsumenten schicken.
[Bearbeiten] Siehe auch
Apothekennotdienst, Pharmazie, Arzneimittel, Medikament, Gesundheitssystem, Deutsches Apothekenmuseum
[Bearbeiten] Literatur
- Elke Engels: Kinder in der Apotheke (Govi-Verlag, ISBN 3-7741-0985-0)
- Andreas Molitor: Ungesunde Verhältnisse. In: brand eins 4 - 2006:118-124. ISSN 1438-9339 . brand eins-Verlag, Hamburg. Ein Besuch in der Kleinstadt Bergheim bei sieben Apotheken in einer kurzen Fußgängerzone. Über Marketing und das Problem zuvieler Apotheken in der BRD.
[Bearbeiten] Weblinks
Wiktionary: Apotheke – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen |
- Datenbank mit den in den einzelnen EU-Staaten zugelassenen Medikamenten
- EMEA - Europäische Zulassungsbehörde für Medikamente
- Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände
- Portal der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände
- Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker (ADKA) e.V.
- Deutsches Apothekenmuseum im Heidelberger Schloss
- Österreichische Apothekerkammer
- Österreichisches Umweltbundesamt (auch pharmazeutisch relevant)
- Portal des Schweizerischen Apothekervereins
- US-Behörde: Food and Drug Administration
- Das deutsche Apothekenzeichen in einem Karambolage-Beitrag auf arte vom 22. Januar 2006