Staatsanwaltschaft
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Eine Staatsanwaltschaft (StA) ist eine Behörde, die für die Strafverfolgung und Strafvollstreckung zuständig ist, und als solche Teil der Justiz. Sie wird auch mit dem Begriff Anklagebehörde bezeichnet.
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[Bearbeiten] Geschichte
In der Antike war das Institut der Staatsanwaltschaft unbekannt. Man überließ es dem Verletzten oder seinen Familienangehörigen, vor Gericht die Bestrafung des Täters zu betreiben. Nur selten wurde die öffentliche Klage von Rednern vertreten, ohne dass diese jedoch vom Staat besonders dazu berufen waren.
Auf dem europäischen Kontinent war der Strafprozess stets der objektiven Wahrheit verpflichtet und wurde in Form eines Inquisitionsverfahrens geführt. Dabei oblag dem Richter sowohl die Ermittlung des Sachverhalts als auch die Aburteilung des Angeklagten. Diese Doppelfunktion stand im Spannungsverhältnis mit der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts. Daher wurde als Ermittlungs- und Anklagebehörde die Staatsanwaltschaft geschaffen, welche die Gerichte entlastete und zugleich auch teilweise entmachtete.
Der Ursprung der Staatsanwaltschaft liegt in Frankreich, wo die Staatsanwälte aus den fiskalischen Beamten (gens du roi, avocats généraux, procureurs du roi) hervorgingen. Im Mittelalter wurde diesen Beamten auch die Strafverfolgung übertragen, und so entwickelte sich in Frankreich die strafprozessuale Tätigkeit der Staatsanwaltschaft als deren hauptsächliche, wenn auch nicht ausschließliche Aufgabe.
Nach diesem Vorbild wurden in Deutschland erstmals im frühen 19. Jahrhundert Staatsanwaltschaften tätig. Mit den Reichsjustizgesetzen von 1877 wurde eine einheitliche Ausgestaltung der Institution Staatsanwaltschaft erreicht und diese mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet.
[Bearbeiten] Aufgaben
Der Staatsanwaltschaft obliegt die Leitung des Ermittlungsverfahrens („Herrin des Ermittlungsverfahrens“), die Erhebung der Anklage beim Strafgericht, die Vertretung der Anklage und nach einem Urteil in der Regel die Strafvollstreckung.
[Bearbeiten] Ermittlungsbehörde
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft alle von der Strafprozessordnung bereitgehaltenen Möglichkeiten nutzen, die sie für erforderlich hält. Für viele Maßnahmen wird jedoch ein (ermittlungs-) richterlicher Beschluss benötigt. Dies gilt insbesondere für Ermittlungsmaßnahmen, die Grundrechte beschränken, wie etwa die Wohnungsdurchsuchung, den Erlass eines Haftbefehls oder die Überwachung der Telekommunikation.
Da die Staatsanwaltschaft so gut wie keine eigenen Organe zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen hat, wird von ihr bisweilen als „Kopf ohne Hände“ gesprochen. Die erforderliche „Handarbeit“ wird von anderen Strafverfolgungsbehörden, insbesondere der Polizei in ihrer Funktion als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft, übernommen (§ 152 Gerichtsverfassungsgesetz). In der Praxis ist es so, dass die Polizei bei der Großzahl der Verfahren selbstständig die erforderlichen Ermittlungen durchführt und die Akte der Staatsanwaltschaft ausermittelt vorlegt. Diese entscheidet dann, ob weitere Ermittlungen vorgenommen werden sollen oder ob sie abgeschlossen sind und die Sache eingestellt oder angeklagt werden soll.
[Bearbeiten] Anklagebehörde
Entgegen einer verbreiteten Meinung ist die Staatsanwaltschaft nicht gezwungen, unter allen Umständen eine Verurteilung des Angeklagten zu erzielen. Sie ist keine Partei im Strafprozess und arbeitet weder mit dem Gericht zusammen noch gegen den Angeklagten oder seinen Verteidiger. Vielmehr ist die Staatsanwaltschaft, auch schon im Ermittlungsverfahren, gehalten, sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln (§ 160 Abs. 2 StPO) und diese später gleichermaßen zu berücksichtigen. Dies hat zu der gern zitierten Bezeichnung als „objektivste Behörde der Welt“ geführt (nach Franz von Liszt, vgl. aber das Originalzitat).
[Bearbeiten] Aufgaben außerhalb des Strafrechts
In Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 115 Ordnungswidrigkeitengesetz (Verkehr mit Gefangenen) und § 8 Rechtsberatungsgesetz (unerlaubte Rechtsberatung u. ä.) ist die Staatsanwaltschaft die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 OWiG.
In Zivilsachen wirkt die Staatsanwaltschaft bei den Verfahren zur Todeserklärung nach §§ 16 Abs. 2, 22, 30 Abs. 1 Verschollenheitsgesetz im Rahmen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Aktenzeichen: Hs) mit. Außerdem vertritt die (General-) Staatsanwaltschaft teilweise Bund und Länder in Zivilprozessen gegen den Justizfiskus. In Ehesachen ist die Mitwirkung seit 1. Juli 1998 entfallen.
[Bearbeiten] Organisation
Rechtsgrundlagen für die Arbeit der Staatsanwaltschaft sind in erster Linie die Strafprozessordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Diese statten die Staatsanwaltschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit weitreichenden Befugnissen aus. Die Beamten, die diese besonderen Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen, sind Staatsanwälte und Rechtspfleger.
[Bearbeiten] Weisungsrecht
Die Staatsanwaltschaft ist als Organ der Exekutive von den Gerichten unabhängig und den Richtern weder über- noch unterstellt. Sie ist im Gegensatz zu den Gerichten nicht unabhängig, sondern hierarchisch gegliedert. An ihrer Spitze steht auf Landesebene an den Landgerichten ein Leitender Oberstaatsanwalt. Die Leitenden Oberstaatsanwälte der einzelnen Staatsanwaltschaften sind einem Generalstaatsanwalt an den Oberlandesgerichten unterstellt. Die Dienstaufsicht über die Generalstaatsanwälte steht dem jeweiligen Landesjustizministerium zu. Innerhalb dieser Hierarchie bestehen von unten nach oben Berichtspflichten und Weisungsbefugnisse von oben nach unten. Auf Bundesebene besteht die Bundesanwaltschaft. Die Bundesanwälte unterstehen dem Generalbundesanwalt. Dieser ist wiederum dem Bundesjustizministerium unterstellt. Das Weisungsrecht besteht nur auf Bundes- oder Landesebene, so dass die Landesebene nicht von der Bundesebene weisungsabhängig ist.
[Bearbeiten] Einrichtungen
Gemäß § 141 GVG soll an jedem Gericht eine eigene Staatsanwaltschaft bestehen. Tatsächlich sind Staatsanwaltschaften aber fast ausschließlich bei den Landgerichten eingerichtet worden. Sie sind dort für das Landgericht selbst sowie für die Amtsgerichte dieses Landgerichtsbezirks zuständig. Ausnahmen finden sich in Berlin und in Frankfurt am Main, wo besondere Amtsanwaltschaften bei den Amtsgerichten eingerichtet worden sind.
Als Staatsanwaltschaft des Bundes beim Bundesgerichtshof besteht die Bundesanwaltschaft unter der Leitung des Generalbundesanwalts.
[Bearbeiten] Innere Organisation
Die Staatsanwaltschaften selbst sind nach Zuständigkeiten in verschiedene Abteilungen gegliedert. Eine Abteilung hat jeweils einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter, ggf. einen oder mehrere Gruppenleiter und, je nach Größe des Aufgabengebietes, eine unterschiedliche Anzahl von Staatsanwälten.
Die Zuständigkeiten werden typischerweise nach Deliktsgruppen unterschieden. So gibt es neben einer Abteilung für Kapitaldelikte meist eine oder mehrere Abteilungen zur Verfolgung von Wirtschaftskriminalität, eine Abteilung für Betäubungsmittel- und Arzneimittelstrafsachen, eine Abteilung, die sich ausschließlich mit der Verfolgung von Straftaten Jugendlicher oder Heranwachsender beschäftigt, eine Vollstreckungsabteilung und eine oder mehrere Abteilungen zur Verfolgung sogenannter „allgemeiner Strafsachen“, also aller Delikte, die nicht in die Zuständigkeit einer der Spezialabteilungen fallen.
Innerhalb der Abteilungen führt jeder Staatsanwalt ein eigenes Dezernat. Die Verfahren werden den Dezernenten nach einem Geschäftsverteilungsplan durch den Abteilungsleiter zugeteilt und dann grundsätzlich in eigener Zuständigkeit aber weisungsgebunden bearbeitet.
[Bearbeiten] Generalstaatsanwaltschaft
Den Staatsanwaltschaft übergeordnet sind die Generalstaatsanwaltschaften, die an den Oberlandesgerichten eingerichtet sind. Die Generalstaatsanwaltschaften unterstehen dem Justizministerium
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Literatur
- Peter Collin: Die Geburt der Staatsanwaltschaft in Preußen. In: Forum historiae iuris. 12. März 2001. Juristische Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin, ISSN 1860-5605
- Michael Heghmanns: Das Arbeitsgebiet des Staatsanwalts. 3. Auflage. Aschendorff, Münster 2003, ISBN 3933188202
- Hinrich Rüping: Die Geburt der Staatsanwaltschaft in Deutschland. In: Goltdammer's Archiv für Strafrecht. 1992. Decker, S. 147, ISSN 0017-1956
- Wolfgang Wohlers: Entstehung und Funktion der Staatsanwaltschaft. Duncker & Humblot, Berlin 1994, ISBN 342807856X
[Bearbeiten] Weblinks
- Staatsanwaltschaften in Deutschland – Verzeichnis mit Links zu den jeweiligen Webseiten
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