Pyrotechnik
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Die Pyrotechnik (von griechisch pyr „Feuer“) weist auf eine Technik in Verbindung mit – meist explosiv ablaufender – Verbrennung hin.
- Ein pyrotechnisches Erzeugnis ist eine Bezeichnungen für Produkte der pyrotechnischen Industrie, in denen pyrotechnische Sätze enthalten sind.
- Ein pyrotechnischer Gegenstand ist – als rechtliche Bezeichnung - ein Gegenstand, der einen pyrotechnischen Satz enthält, bei deren willkürlich ausgelöster chemischer Zustandsänderung bestimmte Bewegungs-, Licht-, Knall-, Rauch-, Nebel-, Druck- oder Reizwirkungen hervorgerufen werden sollen.
- Ein pyrotechnischer Effekt ist – anwendungsorientiert – ein pyrotechnischen Gegenstand (Effektträger) und dessen Wirkung.
Pyrotechnische Erzeugnisse sind z. B. Streichhölzer oder die Treibladungen in Airbags, insbesondere aber Produkte der Feuerwerkerei sowie Spezialeffekte (special effects).
Gegenstände mit pyrotechnischen Materialien unterliegen in fast jedem Land dem nationalen Sprengstoffrecht oder einem speziellen Pyrotechnikgesetz, der Transport dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Das Berufsbild
Das Berufsbild, welches damit im Zusammenhang stehen, heißt Pyrotechniker, wobei es gesonderte Ausbildungen in der Herstellung und Entwicklung von pyrotechnischen Gegenständen, sowie beim Gestalten und Abbrennen von Feuerwerken umfasst – dann wird der Beruf im Sprachgebrauch auch als Feuerwerker bezeichnet.
Aus historischen Gründen werden Munitionsfachleute des Militärs und zum Teil auch Entschärfer und Munitonsräumer ebenfalls als (Militär-)Feuerwerker bezeichnet.
[Bearbeiten] Pyrotechnische Gegenstände
Pyrotechnische Gegenstände bestehen in der Regel aus mehreren Komponenten:
- dem pyrotechnischen Satz (einem Sauerstoffspender wie Salpeter und einem Brennstoff wie Kohle, Schwefel oder Aluminium)
- diversen Umhüllungen aus Karton, Metall, Kunststoff und ähnlichem, die als Verdämmung den Druckaufbau ermöglichen
- der Anfeuerung (dem Köder): Sie werden mit einfachen Lunten oder z. B. Brückenzündern (Elektrozünder) entzündet.
- sowie anderen Funktionsteilen
Die mit einem Satz bestückten Hülsen werden als Ladung, das ganze Baugruppe als Körper bezeichnet. Ein pyrotechnischer Gegenstand kann aus mehreren Körpern bestehen, etwa einem Ausstoßkörper und mehreren Effektkörpern.
Die explosionsgefährlichen Stoffe, die im Satz verwendet werden, unterscheiden sich etwas von den typischen Sprengstoffen, da sie meist – physikalisch gesehen – nur schnell abbrennen (Deflagration) und nicht detonieren.
Die bekannteste Gruppe pyrotechnischer Gegenstände sind die der Waffentechnik, sowie die Feuerwerkskörper, die für Vergnügungszwecke (Feuerwerk) verwendet werden.
Daneben zählen zu den pyrotechnischen Gegenständen auch Anzündmittel, Zündmittel, Signalmittel, und ähnliches.
Als pyrotechnische Erzeugnisse für technische Zwecke seien erwähnt: Bühnenfeuerwerkskörper, Heizsätze zum Verschweißen von Kunststoffen oder Schweißen von Stahl (Thermit); Rauch- bzw. Schwelsätze entsprechender Zusammensetzung können zum Begasen von Ungeziefer oder Schädlingen eingesetzt werden; in der Anfangszeit der Photographie wurde Blitzlicht durch verbrennendes Magnesium erzeugt; thermische Selbstzerstörungssätze; Reizgassätze (Tränengas); Hagelabwehrraketen.
Nicht zu den pyrotechnischen Gegenständen gerechnet werden Sprengmittel, Objekte die brisante Explosivstoffe wie TNT enthalten oder auch Großraketen (das sind Raketen der Raumfahrttechnik), obwohl die zugrundeliegendende Vorgänge ähnlich sind.
[Bearbeiten] Pyrotechnischer Effekt
Ein pyrotechnischer Effekt ist die Wirkung, die der Gegenstand entfaltet, etwa als Licht, Schall, Wärme, Druck, Bewegung oder als Nebel oder Rauch bzw. die Körper, der diese Wirkung trägt.
Je nach Wirkung, Verwendung oder Konstruktion unterscheidet man entsprechend:
- Treibladung, Zerlegerladung, Effektladung, Verzögerer
- Knallkörper, Rauchkörper, Blitzkörper
- Rakete, Bodeneffekt, Fallschirmeffekt, u.s.w
Die klassischen Einsatzgebiete von pyrotechnischen Effekten sind Kunst und Unterhaltung (klassisches Feuerwerk und Theaterfeuerwerk, Feuershow, Film-Spezialeffekte) sowie im militärischen Bereich Brandentfachung (etwa Brandbomben), Signalübermittlung sowie Tarnen und Täuschen.
Besondere Bedeutung hat die Pyrotechnik zunehmend im Technik-Bereich (technische Feuerwerke), z. B. als Seenotsignale, im Kfz-Sicherheitsbereich, bei Rettungseinrichtungen in Freizeit und auf Expeditionen oder Luft- und Raumfahrt, wobei insbesondere im Bereich der Feststoffraketen die Abgrenzung zur eigentlichen Raketentechnik schwierig ist.
[Bearbeiten] Rechtliches
Der Umgang, dazu gehören das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Verwenden, Verbringen, der Transport und das Überlassen innerhalb der Betriebsstätte, das Wiedergewinnen und Vernichten; der Verkehr (Handel) und die Einfuhr werden aufgrund der möglichen Gefährdung geregelt.
Pyrotechnische Gegenstände werden nach dem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) in verschiedene Klassen eingeteilt. Die Verwendung von Gegenständen bestimmter Klassen setzt oft eine behördliche Genehmigung voraus und gilt für einen bestimmten Veranstaltungsort und -zeitpunkt (das umfasst auch die Ausnahmeregelung für Silvesterfeuerwerke).
Neben den Feuerwerkskörpern fallen unter die einschlägigen Regelungen: Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände, pyrotechnische Signalmittel, Bengalfackeln, Bengalfeuer und Schellackfeuer sowie Böllerpatronen für Böller- oder Salutkanonen, Bühnenpyrotechnik, Raketen verschiedener Verwendung, und anderes.
[Bearbeiten] Allgemeine Rechtliche Regelungen
Der Import von Feuerwerkskörpern ist auch aus EU-Staaten nur lizenzierten Fachbetrieben gestattet. Der Import durch Privatpersonen ist seit 2005 eine Straftat.
Verboten sind allgemein:
- Die nichtgewerbsmäßige Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen (PyroTG §14 (Österreich))
- die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen. (PyroTG § 17 (Österreich))
Darüberhinaus sind manche Gegenstände nach dem Waffengesetz verbotene Waffen. Hierbei ist der Rechtsgeber noch strenger.
[Bearbeiten] Deutschland
In Deutschland werden gemäß dem Sprengstoffrecht (Sprenggesetz) pyrotechnische Gegenstände zunächst nach dem Verwendungszweck eingeteilt [1]. Außerdem müssen sie – bis auf pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV – eine gültige BAM-Prüfnummer haben.
[Bearbeiten] Pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke
Das sind Feuerwerkskörper, sowie einige andere pyrotechnische Effekte.
- Klasse I
- ganzjährig verkaufbar, Erwerb auch von Jugendlichen möglich (empfohlenes Mindestalter 12 Jahre)
- z. B. Knallbonbons (Knallerbsen), Wunderkerzen.
- Klasse II
- Abgabe und Verwendung nur zu Silvester bzw. auch unterhalb des Jahres an Jedermann bei Vorlage einer durch die örtlich zuständige Behörde erteilte Ausnahmegenehmigung (für besondere Ereignisse z. B. Geburtstag, Hochzeitstag, u.ä.) oder generell an Personen, die im Besitz einer Erlaubnis nach §7 oder 27 SprengG sind (im folgenden kurz Pyrotechniker).
- Chinaböller, Kanonenschläge, kleinere Feuerwerksraketen, Fontänen und Vulkane
- Verbund- und Batteriefeuerwerke mit hoher Schußzahl und verschiedenen Effekten
- Luftheuler sind in Deutschland seit 2006 verboten.
- Klasse III
- Abgabe nur an Pyrotechniker erlaubt.
- Klasse IV
- Abgabe nur an Pyrotechniker erlaubt, nicht BAM-zugelassen, jedoch regelmäßig durch ein neu eingeführtes, umfangreiches Qualitätssicherungsverfahren geprüft.[2]
- Kugelbomben für Höhenfeuerwerke, Raketen für Großfeuerwerke
[Bearbeiten] Technisches Feuerwerk
Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke:
- Treibsätze von Modellraketen, Signalraketen, Hagelraketen, Bengalfackeln, Bühnenpyrotechnik für den Innenbereich
- Klasse T1
- Technisches Feuerwerk (erhältlich ab 18 Jahren)
- Klasse T2
- Technisches Feuerwerk (erhältlich nur für Pyrotechniker)
[Bearbeiten] BAM-Prüfnummer
Feuerwerkskörper müssen von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) geprüft und zugelassen sein. Ihre Zulassung erkennt man an der abgedruckten Prüfnummer, welche sich so zusammensetzt:
- Für Klasse 1
- BAM-I-XXXX
- Für Klasse 2
- BAM-II-XXXX
Die I und die II stehen für Klasse 1 und Klasse 2, die X werden im Normalfall durch Prüfnummern ersetzt.
[Bearbeiten] Österreich
Die Regelungen in Österreich gemäß Pyrotechnikgesetz 1974 (BGBl. Nr. 109/1994, BGBl. I Nr. 98/2001) treffen eine der deutschen Gesetzeslage ähnliche Unterteilung, in §§ 2-7 Pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke, in §§ 8 ff. Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke. Anders gehandhabt wird aber die Einteilung in Klassen und andere Details [3]:
- Klasse I (Feuerwerksscherzartikel und Feuerwerksspielwaren)
- höchstens 3 g Gesamtsatzgewicht; sie unterliegen im Allgemeinen keiner Beschränkung. (§ 3)
- Klasse II (Kleinfeuerwerk)
- 3 g bis 50 g; weiterhin ist die Lautstärke von Knallsätzen begrenzt; dürfen nur von Personen über 18 Jahren erworben und verwendet werden; nur im Freien und – abgesehen von Ausnahmen – außerhalb von Ortsgebieten erlaubt. (§ 4)
- Klasse III (Mittelfeuerwerk)
- 50 g bis 250 g. Steighöhe bis 100 m; dürfen nur von Personen über 18 Jahren erworben und verwendet werden, die über eine entsprechende behördliche Bewilligung verfügen. (§ 5)
- Klasse IV (Großfeuerwerk)
- über 250 g. Steighöhe bis 200 m (Größere Steighöhen sind prinzipiell verboten); dürfen nur von Personen über 18 Jahren erworben und verwendet werden, die über eine entsprechende Erlaubnis verfügen (setzt den Nachweis der Fachkenntnisse voraus: „Klasse-IV-Schein“) (§ 6)
- Bengalfeuer und Schellackfeuer
- Nur für Personen über 15 Jahren. Andere lose pyrotechnische Sätze dürfen nur von Personen erworben und verwendet werden, die auch pyrotechnische Gegenstände der Klassen III oder IV erwerben dürfen. (§ 7 od. 27 SprengG)
Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke:
- Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände und pyrotechnische Signalmittel
- Dürfen Personen unter 15 Jahren nicht überlassen oder von diesen weder erworben, besessen noch verwendet werden (§§ 8,9).
- Böllerpatronen
- dürfen nur von Personen über 18 Jahren, die über eine entsprechende behördliche Bewilligung verfügen (§§ 10,7). Diese gilt für einen bestimmten Ort und Zeitpunkt.
Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von reizerzeugenden pyrotechnischen Gegenständen (§ 8) oder Stinkbomben (§ 18) sind verboten.
[Bearbeiten] Schweiz
- Kategorie I
- umfasst Feuerwerkskörper mit sehr geringem Gefährdungspotenzial. Für den Verkauf ist keine Verkaufsbewilligung des entsprechenden Kantons notwendig. Die Herstellung und die Einfuhr untersteht jedoch der Bewilligungspflicht der Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik.
- Kategorie II
- umfasst Feuerwerkskörper mit geringem Gefährdungspotenzial zur Verwendung in kleinen offenen Bereichen im Freien. Laut Bundesgesetz ist keine Altersbeschränkung vorgesehen. Empfohlen für die Abgabe wird ein Mindestalter von 12 Jahren. Die Kantone können jedoch Einschränkungen machen. Für den Verkauf ist eine Verkaufsbewilligung des entsprechenden Kantons notwendig.
- Kategorie III
- umfasst Feuerwerkskörper mit erhöhtem Gefährdungspotential zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien. Der Verkauf ist nur an Personen über 18 Jahren gestattet. Für den Verkauf ist eine Verkaufsbewilligung des entsprechenden Kantons notwendig.
- Kategorie IV
- umfasst Feuerwerkskörper mit erheblichem Gefärdungspotential, die nicht in den Detailhandel gebracht werden dürfen. Es besteht Buchführungspflicht.
- Kategorien G1, G2, G3
- umfassen pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken. Für den Verkauf ist eine Verkaufsbewilligung des entsprechenden Kantons notwendig (ausser für G3 Artikel). Der Verkauf ist nur an Personen über 18 Jahren gestattet. Es besteht Buchführungspflicht.
[Bearbeiten] Militärische Gegenstände
Militärisch genutzte Produkte sind Brandwaffen, Nebelmittel, und Leuchtsätze (Leuchtmunition, Leuchtmittel). Diese Unterliegen auch im zivilen Einsatz entsprechenden Bestimmungen.
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[Bearbeiten] Literatur
- August Eschenbacher: Die Feuerwerkerei oder die Fabrikation der Feuerwerkskörper. Eine Darstellung der gesamten Pyrotechnik, Survival Press, Radolfzell 2001, ISBN 3-8311-2743-3 (Repr. d. Ausg. 1897)
- Wolf-Ingo Hummig: Spezialeffekte im Theater/Studio, Verlag Hummig Effects, Peißenberg 1997, ISBN 3-931360-45-8
- Franz Sales Meyer: Die Feuerwerkerei als Liebhaberkunst. SurvivalPress, 1898, Reprint 2002, ISBN 383114012X
[Bearbeiten] Weblinks
Commons: Pyrotechnik – Bilder, Videos und/oder Audiodateien |
- links zu Feuerwerken im Speziellen siehe Feuerwerk
- gefahrstoffdaten.de – Pyrotechnische Chemikalien, Stand der Daten: Mai 1999
- Glossare
- wiki.feuerwerk.net – das Feuerwerk Wiki auf technik.feuerwerk.net
- Luigi Lutz: Pyrotechnische FAQ – auf www.pyro.de
- Fritz Sauer KG: Pyrotechnik Lexikon – folgt dem Werk von Franz Sales Meyer
- Pyrotechnikgesetz (Österreich)
- Bundeskanzleramt Rechtsinfomationssystem Bundesrecht - Suchbegriff Pyrotechnikgesetz
- Bundesministerium für Inneres: Pyrotechnikgesetz – als DOC-Datei
- Pyrotechnikgesetz – HTML-Format
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ Sprengstoffgesetz von Markus Klatt - Feuerwerk Homepage (17. Juli 2006)
- ↑ BAM II.3, AG Pyrotechnik: Rahmenrichtlinie zum Qualitätssicherungsverfahren von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV. 23.03.2006 (PDF-Dokument; 0,4 MB)
- ↑ Pyrotechnikgesetz, Auswahl relevanter Paragraphen nach Pyrotechnik Heigl - Österreichisches Pyrotechnikgesetz (17. Juli 2006)