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Altenpfleger

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Altenpfleger und Altenpflegerinnen pflegen und betreuen alte Menschen in deren Wohnung (Ambulante Pflege, z. B. Sozialstationen) oder stationär in Alten- und Pflegeheimen. Auch in Rehakliniken, Tagesstätten, freiberuflich und in geriatrischen Krankenhäusern sind Altenpfleger tätig.


Siehe auch Hauptartikel zu den Umfang / Tätigkeiten in der Altenpflege (professionell und familiäreer Art / Wo findet A. statt? etc). Dort sollen - um Doppelarbeit zu vermeiden - die Tätigkeiten in der Altenpflege und alle Grundsatzfragen zur Altenpflege bearbeitet werden. Natürlich können solche Fragen hier angeschnitten / bzw. zusammenfassend dargestellt werden und dann nach dort verweisen (als Vorschlag, vgl. die dortige Diskussionsseite).


Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Allgemeines

Die Altenpflege stellt hohe Anforderungen sowohl an die pflegerischen, psychologischen und sozialen Kompetenzen. Eine Altenpflegerin muss in der Lage sein, sowohl medizinische Behandlungspflege als auch sozialpflegerische/psychiatrische Betreuung selbständig und im Zusammenwirken mit anderen Berufsgruppen umzusetzen. Dabei sind die formalen Ansprüche an Planung und Dokumentation in den Jahren seit 1995 stark gestiegen.

Verantwortlichkeit für und die Art der Tätigkeit unterscheidet sich sehr nach dem Ort der Pflege:

  • Sozialstationen und Pflegedienste versorgen Menschen in deren eigener Wohnung; die Pflegenden sind dort immer nur relativ kurz anwesend und es handelt sich im Durchschnitt um leichtere Pflegefälle.
  • Die in Heimen lebenden Menschen leiden oft an mehreren Krankheiten gleichzeitig (Multimorbidität), auch an schweren Formen der Demenz. Eine dauernde Anwesenheit von ausgebildeten Pflegekräften ist daher notwendig.

Die Beurteilung des Pflegebedarfs der alten Menschen durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) erzeugt faktisch einen hohen zeitlichen Druck auf das Pflegepersonal. Wird wenig Personal finanziert, fühlt sich dieses Personal gezwungen, viele Arbeiten schneller zu erledigen, als dies ihren KundInnen zuzumuten ist. Waschen, Ankleiden oder Essen geben im Akkord wird unmenschlich. Selbstverständlich müssen AltenpflegerInnen täglich alle Pflegeleistungen sorgfältig dokumentieren und zur Abrechnung (Verwaltungsaufgabe) vorbereiten. Dies ist vor allem notwendig zur Information der KollegInnen an den Folgetagen.

[Bearbeiten] Berufsbild

In Deutschland war die Altenpflege lange Zeit ein Nebenaspekt der Krankenpflege. Das Personal in diesem Bereich wurde, soweit es nicht Krankenschwestern bzw. -pfleger waren, in Kursen oder Kurzlehrgängen qualifiziert. Langsam und uneinheitlich entwickelte sich eine inhaltlich und zeitlich umfangreichere Ausbildung. Diese nimmt mittlerweile international eine Ausnahmestellung ein, da sich ausgehend von der Krankenpflege, aber auch in Abgrenzung davon, ein eigenständiges Berufsbild und Berufethos entwickelte.

Über die Zuordnung des Berufsfeldes hin zur medizinisch orientierten Pflege oder hin zur Sozialarbeit wird seit längerer Zeit intensiv diskutiert.

Die Altenpflege ringt besonders in Abgrenzung zur Krankenpflege um ein eigenständiges Berufsbild und ein anderes Aufgabenverständnis. Auch die Terminologie unterscheidet sich zwar nur geringfügig aber signisfikant. Die Bezeichnung der zu betreuenden Personen in der Krankenhauspflege lautet Patient/in, in der Altenpflege werden diese weithin als Bewohner(in) oder mit ihrem Namen bezeichnet. In der ambulanten Pflege gewinnt die Bezeichnung Kunde immer mehr an Bedeutung, da ja die Senioren individuell ausgewählte und speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Pflegemaßnahmen bestellen und bezahlen. Es liegt keine ärztliche Verordnung dafür vor.

[Bearbeiten] Tätigkeitsfelder

In der Altenpflege werden neben Alltagsaufgaben (Selbstpflege) und medizinisch delegierten Aufgaben (Krankenpflege) einige Tätigkeiten verrichtet, die sie deutlich von der Krankenhauspflege unterscheidet. Die Berücksichtigung der Biographie und Gewohnheiten resultieren aus der angestrebten Langzeit-Begleitung einer Person in ihrem privaten Umfeld. Die Bedeutung der Gerontopsychiatrie liegt in dem Gewicht von relativ häufig auftretenden Alterssyndromen mit massiven Veränderungen der Persönlichkeit. Am Lebensende erfordert ein gelegentlich längerer Sterbevorgang die Berücksichtigung der Grundsätze Palliativer Pflege. Altenpflege bezieht das soziale Umfeld einer Person, also zunächst die Familienangehörigen, in die Pflegeplanung mit ein.

[Bearbeiten] Berücksichtigung der Biographie

In der Altenpflege liegt ein Schwerpunkt auf der Auseinandersetzung mit der Biografie der zu Pflegenden und die speziellen Möglichkeiten, die sich aus ihr für die Pflege bei psychischen Veränderungen ergeben. (Gelegentlich wird diese Arbeitshaltung oder dieses Grundprinzip der Altenpflege auch "Biographiearbeit" genannt.)

[Bearbeiten] Gerontopsychiatrie

Aufgrund ihrer speziellen Ausbildung gerade auch im Umgang mit psychisch veränderten Menschen, insbesondere als Folge der der verschiedenen Demenzarten, arbeiten viele Altenpfleger/innen in allgemeinen psychiatrischen Einrichtungen, oder in besonderen Abteilungen der Altenpflege.

[Bearbeiten] Palliative Pflege

Durch die bei Schwerkranken jenseits des 85. Lebensjahres häufige Multimorbidität (Vorliegen mehrerer Krankheiten) und das voranschreiten chronischer Leiden ist die palliative Pflege ein Kernbestand der altenpflegerischen Tätigkeiten. Pflegeziel ist dann nicht mehr Heilung, sondern die Erhaltung einer möglichst hohe Lebensqualität bis zum Tod. Ist der Tod absehbar beginnt in der Pflege die Sterbebegleitung.

[Bearbeiten] Die Altenpflegeausbildung

Im Altenpflegegesetz in Deutschland wird entgegen dem Wortsinn des Begriffs nicht die Tätigkeit der Altenpflege selbst geregelt, sondern ausschließlich die Rahmenbedingungen der Ausbildung zu/in diesem Beruf.

[Bearbeiten] Rechtsgrundlagen (Deutschland)

Der Bundesrat und Deutsche Bundestag haben das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz) vom 29. September 2000 angenommenen, das dann am 1. August 2003 in Kraft getreten ist. Die Bundeskompetenz zur Regelung der Zulassung und der Ausbildung der Altenpflegerinnen und Altenpfleger musste zunächst erst durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts bestätigt werden. Damit werden die 3jährigen Berufsabschlüsse nun bundesweit anerkannt. (Dies gilt nicht für die Ausbildung in der Altenpflegehilfe; deren Ausbildung ist Ländersache).

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – AltPflAPrV) datiert vom 26. November 2002. Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben in Bonn am 29. November 2002 (dazu siehe unten).

Im Aufbau und vielen Bestimmungen orientieren sich beide Regelungen an dem bereits damals diskutierten, etwas später neu gefassten Krankenpflegegesetz in der Fassung von 2003.

Voraussetzung ist die so genannte Mittlere Reife oder eine erfolgreich abgeschlossene Altenpflegehilfe-Prüfung. Wenn dabei die Note 2,5 oder besser erreicht wurde, kann direkt ins zweite Ausbildungsjahr "eingestiegen" werden. Es bestehen noch weitere Möglichkeiten, die Ausbildungszeit zu verkürzen. Im Gegensatz zu den meisten anderen Ausbildungsberufen vermittelt die Altenpflegeausbildung aber keine zusätzliche allgemein bildende Qualifikation.

Damit wurde eine bundesweite Vereinheitlichung der Ausbildung erreicht, allerdings auch in Bezug auf Inhalte und die formale Stellung des Abschlusses in einigen Bundesländern ein deutlicher Rückschritt bewirkt. So hatte die Altenpfegeausbildung z. B. in Rheinland-Pfalz bis dahin einen Fachschulstatus und vermittelte gleichzeitig die Fachhochschulreife, was nach der bundeseinheitlichen Regelung nicht mehr möglich ist.

Aus den Reihen der Altenpflege wird oftmals beklagt, dass die Entwicklung hin zu einer eigenständigen Professionalisierung der Betreuung betagter Menschen durch die Regelungen des Altenpflegegesetzes von 2000 mit den der Krankenpflege angenäherten Inhalten und Ausbildungsmodalitäten gehemmt wird.

[Bearbeiten] Inhalte der Ausbildung

Die Ausbildung zum/zur Altenpfleger/in dauert 3 Jahre. Sie umfasst mindestens 2 100 Stunden Unterricht und mindestens 2 500 Stunden praktische Ausbildung.

Während die Gesundheits- und Krankenpflege die Versorgung der gesamten Bevölkerung einbezieht, zielt die Ausbildung in der Altenpflege auf die Versorgung einer bestimmten Bevölkerungsgruppe, die jedoch nicht ganz klar umschrieben werden kann. Sie umfasst neben der Krankenpflege auch sozialpflegerische, gerontopsychologische, betreuende und auch unterhaltende Anteile.

[Bearbeiten] Aufbau des Altenpflegegesetz

  • Abschnitt 1 - Erlaubnis
    • § 1 "Die Berufsbezeichnungen "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist."
  • Abschnitt 2 Ausbildung in der Altenpflege
    • § 3 Die Ausbildung in der Altenpflege (Praxis-Schule)
    • § 4 Die Ausbildungsdauer + Altenpflegeschule
    • § 5 staatliche Anerkennung der Altenpflegeschulen
    • § 6 Voraussetzung für den Zugang
    • § 7 Ausbildung verkürzen
    • § 8 Fehlzeiten - Auf die Dauer einer Ausbildung werden angerechnet:
    • 1.Urlaub oder Ferien bis zu sechs Wochen jährlich und
    • 2.Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Altenpflegeschülerin oder
    • Abs. 2.Soweit eine besondere Härte vorliegt, werden über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten auf Antr…
    • § 9 zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
    • dort dann auch Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunde
    • 2. über Diplome oder Prüfungszeugnisse anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft etc. sei zu regeln …


  • Abschnitt 4 - Ausbildungsverhältnis § 13 bis § 19
    • § 20 zur Probezeit
    • § 23 Ausnahmen zu den §§ 13 bis 22 für Religionsgesellschaften (gemeint sind Kirchen als Einrichtungsträger)
  • Abschnitt 5 Kostenregelung
  • Abschnitt 6 Umschulung
  • Abschnitt 7 Zuständigkeiten
  • Abschnitt 8 Bußgeldvorschriften
  • Abschnitt 9 Keine Anwendung des Berufsbildungsgesetzes
    • § 28
  • Abschnitt 10 Übergangsvorschriften
  • Abschnitt 11 Außerkrafttreten von bisherigen Vorschriften
  • Abschnitt 12 Inkrafttreten der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

[Bearbeiten] Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für AP i d F vom 28. November 2002 (Fundstelle siehe oben) hat folgenden Aufbau:

  • Abschnitt 1 - Gliederung, Dauer der Ausbildung
  • Abschnitt 2 - Bewertungen (Zeugnisse, Notendefinition)
    • § 3 und § 4
  • Abschnitt 3 - alles zu den Prüfungen - § 5-§ 19
    • § 5 staatliche Prüfung
    • § 6
    • § 7
    • § 8 Zulassung
    • § 9 Vornoten
    • § 10 Schriftliche Prüfung
    • § 11
    • § 12

- Lücke - .......

  • Abschnitt 4 - Bestimmungen über die Urkunde, ausländischen Diplome (EU-Raum).

[Bearbeiten] Konkrete Folgen für die Ausbildung

Die Ausbildung zum/zur Altenpfleger/in in der BRD dauert 3 Jahre. Sie umfasst dabei mindestens 2 100 Stunden Unterricht und mindestens 2 500 Stunden praktische Ausbildung (Heim oder ambulanter Dienst).

Voraussetzung ist die sogenannte Mittlere Reife oder eine erfolgreich abgeschlossene Altenpflegehilfe-Prüfung. Wenn dabei die Note 2,5 oder besser erreicht wurde, kann direkt ins zweite Ausbildungsjahr "eingestiegen" werden. Es bestehen noch weitere Möglichkeiten die Ausbildungszeit zu verkürzen. Im Gegensatz zu den meisten anderen Ausbildungsberufen vermittelt die Altenpflegeausbildung keine zusätzliche allgemeinbildende Qualifikation.

[Bearbeiten] Unterrichtsfächer, -stoff, -inhalte

Die früheren Schulfächer, jetzt Schwerpunkt genannt, z. B. Pflege, Biologie, Gerontologie sind nach dem neuen Gesetz thematisch neu sortiert und verteilt worden. Es gibt Klassenarbeiten in so genannten Lernfeldern, die evtl. von verschiedenen Lehrerinnen unterrichtet werden. Manche Lernfelder sind nach wenigen Unterrichtstagen abgeschlossen, manche gibt es in allen drei Schuljahren. Diese Lernfelder wiederum sind in vier Lernbereiche zusammengefasst worden.

Die Lernbereiche heißen:

  1. Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege
  2. Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung
  3. Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen (Rechtskunde)
  4. Altenpflege als Beruf (Berufskunde)
  • zusätzlich gibt es die Note Praxis in der Altenpflege und jedes Jahr ein Zeugnis mit den Prüfungsrelevanten Lernfeldern

Wie sich ein Lernbereich zusammensetzt, soll hier an einem Beispiel gezeigt werden: der 1. Lernbereich "Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege" besteht aus Unterricht in folgenden Lernfeldern:

  • Lernfeld 1.1. Theoretische Grundlagen altenpflegerischen Handelns
  • Lernfeld 1.2. Planung, Durchführung, Dokumentation und Evaluation der Pflege alter Menschen
  • Lernfeld 1.3. Personen- und situationsbezogene Pflege alter Menschen
  • Lernfeld 1.4. Anleitung, Beratung, Führen von Gesprächen
  • Lernfeld 1.5. Mitwirken bei der medizinischen Diagnostik und Therapie

[Bearbeiten] Betreuung am Praktikumsplatz

Dazu kommt dann noch die Betreuung am Praktikumsplatz, oft Anleitung genannt, durch Lehrer der Schule (sehr selten, 1-2 mal pro Jahr) und durch MentorInnen/Praxisanleiter/berufserfahrene Examinierte der Pflegeeinrichtung (sollte regelmäßig jede Woche sein).

Aus der Betreuung (sollte) die Note Praxis in der Altenpflege gebildet werden. Es gibt aber keine exakten Vorschriften, was wieviel wiegt: Die Meinung der Lehrerin, der Praxisanleiterin, der schriftlichen Arbeiten bei den Praxisbesuchen, die anzufertigende Jahresarbeit. Aber diese Note ist bei den späteren Bewerbungen sicher ganz wichtig.

[Bearbeiten] Fort- und Weiterbildung

Die Aufgaben der Altenpflegerinnen befinden sich im Wandel. Fort- und Weiterbildung sind in diesem Beruf erforderlich aber nicht gesetzlich verpflichtend verankert. Verantwortung für die Beteiligung trägt zunächst jede Pflegende für sich. Als Leitungsaufgabe der PDL gehören sie aber zur Verbesserung der Strukturmerkmale der Pflegequalität der jeweiligen Einrichtung. Die PDL muss Bildungsbedarf erkennen und die Teilnahme im Rahmen ihres Budgets fördern.

In der Altenpflege ist durch den bis 50% hohen Anteil nicht ausgebildeter Kräfte auf die Fortbildung der Hilfskräfte besonders zu achten.

Themen umfassender Fortbildungen in den letzten Jahren sind: Pflegeplanung, Pflegequalität/Qualitätsbeauftragte, Beschwerdemanagement, Hospizarbeit, Umgang mit Angehörigen.

Daneben haben die klassischen Weiterbildungen, überwiegend von den Arbeitgebern finanziert, zu Leitungsaufgaben und Spezieller Pflege wie Gerontopsychiatrie weiter ihre Bedeutung.

[Bearbeiten] Einkommen

Beispiele für Durchschnittsgehälter in Euro (Brutto) in der BRD:

  • 21 Jahre, West:  1924,77
  • 21 Jahre, Ost:    1780,46
  • 25 Jahre, West:  2031,31
  • 25 Jahre, Ost:    1878,96

[Bearbeiten] Geschichte

Die Altenpflege ist ein relativ junger Beruf, verglichen mit der Krankenpflege. Bis in die 20er-Jahre hinein wurden dauerhaft pflegebedürftige, alte Menschen und Demenzkranke in so genannten Siechenheimen untergebracht oder in Altenheimen, die teilweise in katastrophalem Zustand waren. Die Pflege in den wenigen Heimen oblag überwiegend Personen, die keine fachliche Ausbildung hatten, sondern sich aus Mildtätigkeit und anderen Gründen zu dieser Tätigkeit bereit erklärten. Ausgebildete Krankenschwestern gab es hier bis zum Ende der 50er-Jahre nur wenige vor allem in Leitungsfunktionen. Sie waren für die Arbeitsbedingungen in der hergebrachten Dauerpflege "zu teuer" oder nicht zu motivieren.

In den 60er Jahren erfolgte eine Ausbildung in staatlich nicht geregelten Kursen oder Kurzlehrgängen. Nach und nach erließen einzelne Bundesländer Ausbidlungsordnungen und Lehrpläne für zunächst einjährige, später bis zu dreijährige, Ausbildungsgänge. Dabei kam es zu einer sehr uneinheitlichen Ausbildungslandschaft. Bis ins Jahr 2003 gab es in den 16 Bundesländern 17 verschiedene Ausbildungsmodelle.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

  • Frank Drieschner: Sr. Elviras Gespür für das Glück. Zwischen Fürsorge und Verwaltung der Alltag einer Altenpflegerin. Serie: Helden von heute (1). In: DIE ZEIT Nr. 18 vom 27. 04. 2006, Seite 4.

[Bearbeiten] Weblinks

THIS WEB:

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