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Zwei-Reiche-Lehre

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Als Zwei-Reiche-Lehre fasst die protestantische Theologie verschiedene situationsbezogene Aussagen Martin Luthers über das Verhältnis von Reich Gottes und Welt bzw. Kirche und Staat zusammen. Der Begriff wurde erst im 20. Jahrhundert zur Systematisierung der Theologie Luthers üblich. Da Luther politische Begriffe nicht eindeutig definierte, war in der Forschung lange Zeit strittig, wie weit der Dualismus der „Reiche“ auch die „Regimente“, also die tatsächlichen Machtfaktoren auf Erden betrifft und mitbestimmt. So haben verschiedene Theologen bei Luther eine „Zwei-Regimenten-Lehre“ alternativ oder zusätzlich zu den beiden „Reichen“ postuliert.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Der Begriff

Der Terminus „Zwei-Reiche-Lehre“ stammt von Harald Diem (1938). Zuvor verwendete bereits die dialektische Theologie Karl Barths seit etwa 1920 den Ausdruck „Lehre von den Zwei Reichen“. Nach 1945 dagegen wurde im Gefolge von Johannes Heckel bevorzugt von der „Zwei-Regimenten-Lehre“ gesprochen. Damit griff man auf die wohl erste Veröffentlichung zum Thema zurück: Billings „Lehre von den zwei Regimenten“ (1900). Hier wird der Sachverhalt vereinfacht „Zwei-Reiche-Lehre“ genannt, aber deren innere Differenzierung beachtet: Eigentlich muss von einer „Zwei-Reiche-und-Regimenten-Lehre“ gesprochen werden. Damit ist schon die Problematik angedeutet: Als „Reich“ gilt der räumlich gedachte Herrschaftsbereich, als „Regiment“ das faktische Machtausüben. Vielfach wurde „Reich“ je nach vorherrschender Lutherdeutung als „Schöpfungsordnung“, d.h. im Vorhandenen auffindbare Struktur (Adolf Stöcker), als Bewusstseins- oder Gefühlsbezirk im Menschen (Schleicher) oder als Vernunftidee, die sich dialektisch realisiert (Hegel) aufgefasst.

[Bearbeiten] Die Situationsbezogenheit der Aussagen Luthers

Luther hat selbst nie von einer Zwei-Reiche-Lehre o.ä. gesprochen und keine systematische Religions- bzw. Kirchen- und Staatstheorie entworfen. Seine Schriften reagierten immer auf aktuelle Probleme, die er als Reformator vom biblischen Wort Gottes her zu lösen versuchte. Zentral sind hier vor allem die Schriften „Von weltlicher Obrigkeit, wie weit man ihr Gehorsam schuldig sei“ (1523), zu den Bauernaufständen (1525), „Ob Kriegsleute auch in seligem Stande sein können“ (1526) und seine Predigten zur Bergpredigt (1530-32). Ob sich daraus ein „System“ ableiten lässt, ist fraglich.

[Bearbeiten] Der theologische Ausgangspunkt

In „Von weltlicher Obrigkeit...“ unterscheidet Luther zu Beginn das Reich Gottes vom Reich der Welt. Er ordnet beiden Reichen bestimmte Menschengruppen zu: Im Reich Gottes leben die „rechtgläubigen“ Christen, im Reich der Welt alle übrigen Menschen. Demnach kann jeder Mensch nur Bürger eines der beiden Reiche sein, entweder als Christ im Reich Gottes oder als Nichtgläubiger im Reich der Welt.

Zu diesen beiden Reichen, treten nun die beiden Regimente Gottes mit der Gott allerdings nur das Reich der Welt regiert. Das Reich Gottes existiert unabhängig von den Regimenten: Er unterscheidet einerseits das geistliche, welches „fromm macht“, d.h. den Glauben durch das Predigtamt der Kirche in Wort und Sakrament „durch den heiligen Geist und unter Christus“ weckt, und das weltliche, welches durch das Schwertamt der Obrigkeit dem Bösen, den Unchristen, d.h. zum Schutz der Frommen, und dem Krieg wehrt, d.h. Frieden schafft. Diese Unterscheidung von zwei Reichen und zwei Regimenten darf nicht vermischt werden. Der Mensch findet sich nun entweder im Reich Gottes durch die Rechtfertigung allein aus Glauben vor, in dem es keine Regimente braucht, weil aus dem Glauben automatisch die guten Werke fließen oder aber im Reich der Welt, des Unglaubens, indem er durch das Predigt- und Schwertamt konfrontiert und regiert wird. Christen unterwerfen sich aber aus Nächstenliebe der Obrigkeit, bzw. dem weltlichen Regiment, obwohl sie es eigentlich nicht nötig hätten. So ergibt sich für die Christen das Problem, inwieweit sie aber berechtigt sind, sich politisch im Staat/Welt zu aktivieren: Luther sagt dazu, dass im Reich Gottes die Bergpredigt und das Liebesgebot gelten, und die Menschen sich einander nicht richten sollen (These). Andererseits sind die Christen aber gerade im Reich der Welt, dem sie aber nicht als Bürger angehören, aufgefordert das Schwert zu führen. Denn das Böse und das Unrecht müssen gestraft werden (Antithese):

Konkret, „mit dem einen [d.i. im Reich Gottes] siehst du auf dich und das Deine, mit dem andern [d.i. das Reich der Welt] auf den Nächsten und auf das Seine. An dir und an dem Deinen hältst du dich nach dem Evangelium und leidest Unrecht für deinen Nächsten. An dem andern und an dem Seinen hältst du dich nach der Liebe und leidest kein Unrecht für deinen Nächsten - was das Evangelium nicht verbietet, ja vielmehr an anderer Stelle gebietet.

Nun besteht die Synthese also darin, dass Christen für sich freiwillig Unrecht unter der Obrigkeit erleiden, aber für die/den andere/n Unrecht verhindern. Das trifft besonders für das gewaltlose passive Widerstandsrecht gegen einen ungerechten Fürsten zu: An dieser Stelle gilt als verbindliche Verhaltensregel: „Man muß Gott mehr gehorchen als den Menschen.

Das weltliche Regiment, die Obrigkeit, hat allerdings nur Gewalt und Macht über den äußeren Menschen, d.h. seinen Leib, aber nicht über seinen inneren Menschen, d.h. seine Seele bzw. seinen Glauben.

Im dritten und letzten Teil dieser Schrift gibt er dem Fürsten in der klassischen Form des Fürstenspiegels Ratschläge für sein Verhalten den BürgerInnen gegenüber. Zusammenfassend zeigt sich also, dass Luther seine Rechtfertigungslehre (sola gratia - sola fide - solus Christus) konsequent auf das Verhältnis der Christen zur Obrigkeit anwendet: Der einzelne Christ, gerecht gesprochen durch den Glauben an Gottes Wort, ist aufgerufen, durch freiwillige Unterwerfung unter die Obrigkeit durch Schwert- und Predigtamt zu handeln und damit dem/der Nächsten zu dienen, d.h. allen Menschen auch den Ungläubigen, damit der Frieden im Reich der Welt gewahrt bleibt. Er/sie gehört damit aber keineswegs zum Reich der Welt, sondern bleibt allein Bürger des Reiches Gottes. Zu bemerken bleibt zum Abschluss, dass Luther aufgrund des situativen Charakters seiner Schriften, nicht in der Lage war, seine in den 20er Jahren entworfene Konzeption durchzuhalten: Es werden in der Folgezeit die Begriffe Reich und Regiment verschieden gedeutet und wechselseitig verwendet. Später ist er gar der Auffassung, dass Christen Bürger des Reiches Gottes und des Reiches Welt sind, also Bürger zweier Reiche.

Literatur:

  • BORNKAMM, K./EBELING, G. (Hg.), Martin Luther Ausgewählte Schriften Bd.1-6, Frankfurt/M 1990.
  • ALTHAUS, P., Art. A. Luthers Lehre von den beiden Reichen und B. Zur gegenwärtigen Kritik an Luthers Lehre, in: EKL Bd.3, Göttingen 1959, S.1928-1936.
  • DUCHROW, U., Christenheit und Weltverantwortung. Traditionsgeschichte und systematische Struktur der Zweireichelehre, Stuttgart 1970.
  • FENSKE, H. (u.a.) (Hg.), Geschichte der politischen Ideen. Von Homer bis zur Gegenwart, Frankfurt/M 1987.
  • HERMS, E, Theologie und Politik, in: Gesellschaft gestalten. Beiträge zur evangelischen Sozialethik, Tübingen 1991, S.95-124.
  • HÄRLE, W., Luthers Zwei-Regimenten-Lehre als Lehre vom Handeln Gottes, in: Marburger Jahrbuch Theologie I (Marburger theologische Studien Bd.22), Marburg 1987, S.12-32.
  • HECKEL, J., Art. C. Die Entfaltung der Zwei-Reiche-Lehre als Reichs- und Regimentenlehre, in: EKL Bd.3, Göttingen 1959, S.1937-1945.
  • HONECKER, M., Grundriß der Sozialethik, Berlin 1995.
  • LIENEMANN, W., Art. Zwei-Reiche-Lehre, in: EKL Bd.4, Göttingen 3. Aufl. 1996, S.1408-1419.
  • LOHSE, B., Luthers Theologie in ihrer historischen Entwicklung und in ihrem systematischen Zusammenhang, Göttingen 1995.
  • MÜNKLER, H., Macchiavelli. Die Begründung des politischen Denkens der Neuzeit aus der Krise der Republik Florenz, Frankfurt/M 1995, S.91-94).
  • PRIEN, H.-J., Luthers Wirtschaftsethik, Göttingen 1992.

[Bearbeiten] Luthers Quellen

Natürlich schweben solche Ideen nicht im „luftleeren“ Raum, sondern sind den Theologen von damals, wie uns heute, vorgegebene Traditionen, aus denen auch Luther schöpfte: Es lassen sich drei Quellen ermitteln: Die Lehre von den zwei Äonen, die z.T. im AT, dem NT und in der apokalyptischen Tradition zu finden ist, die Vorstellung des Gottesstaates in „de civitate Dei“ bei Augustin und die Zwei-Schwerter-Theorie im Mittelalter. Die atl. und frühjüd. apk. Vorstellung der zwei Äonen besagt, dass der alte jetzige Äon, wenn die Königsherrschaft Gottes beginnt, durch einen neuen abgelöst werden wird. Im NT wird diese Vorstellung dann dahingehend umgeprägt, dass der alte Äon nicht mehr abgelöst wird, sondern mit dem Kommen des Messias Jesus Christus das Neue in das Alte keilförmig hereinbricht. Unsere Zeit wird so seit dem Kommen Christi als „Schon-jetzt-und-Noch-nicht“ gekennzeichnet. Dies zeigt sich auch in der Vorstellung der ZRRL bei Luther: Das Reich Gottes kann so als „Schon-jetzt“ und das Reich der Welt als „Noch-nicht“ gekennzeichnet werden. Diese wichtige eschatologisch-dynamische Bestimmung ist ganz wesentlich für das Verständnis der ZRRL bei Luther. Ohne diese Perspektive wird sie zu einer starren, das Bestehende rechtfertigenden, Konstanten.

Diese biblische Lehre nimmt nun Augustin auf und prägt sie im Sinne eines manichäischen Dualismus um: civitas terrena bzw. diaboli (unter der Herrschaft des Teufels) und civitas caelestis (unter der Herrschaft Gottes) stehen sich gegenüber und zwischen beiden herrscht ein ständiger Kampf. Beide sind Personenverbände. Allerdings ist der Staat, die res publica, nicht einfach das Reich des Teufels, also civitas diaboli, sondern ein Zweckverband, der Frieden und Gerechtigkeit schaffen soll. Der Staat wir im Gegensatz zu Luther bei Augustin durchweg negativ beurteilt. Außerdem handelt es sich bei Luther nicht um einen dualistischen Gegensatz zwischen Gott (Reich Gottes) und Teufel (Reich der Welt), weil das Reich der Welt ja unter Gottes Handeln verstanden werden muss. Ein solcher Dualismus ist nur im klassischen Sinne gut - böse möglich.

Abschließend zeigt sich, dass die dualistische Lehre Augustins erhebliche Auswirkungen auf die Zwei-Schwerter-Theorie ausgeübt hat: D.h. der Kirche eignet sich sowohl das weltliche Schwert durch den Kaiser als auch das geistliche durch den Papst. Die weltliche Macht wird so eigentlich der geistlichen untergeordnet. Genau dieses Machtgeflecht zu zerbrechen und so der Politik und der Kirche einen gewissen autonomen Bereich, allerdings nicht im Sinne einer Eigengesetzlichkeit, zu zubilligen, war eines der Ziele Luthers.

Literatur:

  • DUCHROW, U., Christenheit und Weltverantwortung. Traditionsgeschichte und systematische Struktur der Zweireichelehre, Stuttgart 1970.

[Bearbeiten] Wirkungsgeschichte

[Bearbeiten] Lutherische Bekenntnisschriften

Die ZRRL Luthers hat keinen direkten Eingang in die lutherischen Dogmatiken und Bekenntnisschriften gefunden: Allerdings bildet sie den Hintergrund für den Artikel 16 „Von der Polizei (Staatsordnung) und dem weltlichen Regiment“ der Confessio Augustana (CA). Dort wird konstatiert, dass die weltlichen Ordnungen von Gott geschaffen sind, und sich Christen an allen weltlichen Ämtern beteiligen dürfen. Demnach wird die Enthaltung der Schwärmer von diesen verurteilt. Diese Ordnungen bestehen für die „Zwischenzeit“, solange bis das Reich Gottes im Eschaton vollendet sein wird. Solange ist der Obrigkeit gegenüber Gehorsam zu leisten, es sei denn die Obrigkeit verführt zur Sünde. In diesem Fall ist nach Apg 5,29 zu verfahren. In Artikel 28 der CA „Von der Gewalt (Vollmacht) der Bischöfe“ wird vor einer Vermengung der beiden Regimente Gottes gewarnt. Als Beispiel fungiert die zu verurteilende Tradition der Zwei-Schwerter-Theorie. Das geistliche Regiment, also die Schlüsselgewalt, wird nur durch Wort und Sakrament ausgeübt. Befiehlt ein Bischof seiner Gemeinde etwas, was gegen das Evangelium steht, so muss Widerstand im Namen des Evangeliums gegen die Kirche geleistet werden. Allerdings wird die ZRRL in der CA nicht explizit als eigener dogmatischer Glaubensartikel aufgeführt.

In der Apologie der CA kommt zum Ausdruck, dass der Artikel 16 in der Confutatio keinen Anstoß genommen hat, sondern scheinbar mit dem kanonischen und zivilen Recht im Einklang stand, so dass Melanchthon nur kurz darauf einzugehen brauchte. Aber es zeigt sich schon sehr früh, dass den späteren Missverständnissen in der Deutung der ZRRL Luthers im 19. Jh. schon hier im 16. Jh. Vorschub geleistet wurde, wenn Melanchthon z.B. das Reich Christi (Luther: Reich Gottes) ein regnum spirituale nennt. Sowohl im Kleinen Katechismus als auch im Großen Katechismus ist nichts von einer ZRRL im Zusammenhang mit der Obrigkeit zu finden.

Literatur:

  • UNSER GLAUBE. Die Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche (hrsg. von der VELKD), Göttingen 3. Aufl. 1991.
  • GRANE, L., Die Confessio Augustana, Göttingen 4. Aufl. 1990.

[Bearbeiten] Die anderen Reformatoren

Selbst Calvin greift auf die Vorstellung der ZRRL in IV,20 der „Institutio“ (1559) zurück. In seinen Folgerungen für das Verhältnis von Obrigkeit und Kirche unterscheidet er sich klar von Luther: Denn er fordert eine politisch-geistliche Einheit der weltlichen Ordnung.

Dagegen geht Zwingli nicht von der ZRRL aus, sondern „Von göttlicher und menschlicher Gerechtigkeit“ (1523): Er ordnet demnach dem lutherschen Reich Gottes (opus proprium) die iustitia Gottes und dem lutherschen Reich der Welt (opus alienum) die misericordia Gottes zu. Die göttliche Gerechtigkeit kommt dem inneren Menschen und die menschliche dem äußeren Menschen zu. Göttliche und menschliche Gerechtigkeit greifen bei ihm ineinander. Die scholastische Tradition verstand die menschliche unter der göttlichen. Während sie Luther nebeneinander stehen sah. So ist Zwingli der Meinung, dass mit der Bergpredigt Politik gemacht werden könne: Die Kirchenzucht war so der Ausdruck, z.B. im Ehegericht, wie das menschliche Recht durch das göttliche bestimmt werden konnte. Er wollte im Grunde nichts anderes als eine Theokratie, die gerade von Luther und den lutherischen Bekenntnisschriften ganz klar verworfen wurde. Zudem forderte Zwingli aktiven Widerstand gegen die Obrigkeit (Luther: passiver Widerstand) falls sie gegen die göttliche Gerechtigkeit verstoßen sollte.

Bucer ging in „De regno Christi“ (1551) in eine ähnliche Richtung, wenn er dort von der Königsherrschaft Christi sprach.

[Bearbeiten] Philosophie

Interessant ist, dass die ZRRL starke Einflüsse auf die politische Theorie der Philosophie zeitigte: So bezieht sich Hobbes im Leviathan in klarer Abgrenzung und Verwerfung auf sie. Die Kirche soll nach seiner Meinung der Autorität eines von göttlicher Gnade erwählten souveränen Herrscher unterstellt werden.

Während Locke in seiner liberal-christlichen Sozialtheorie mit der ZRRL übereinstimmt.

Literatur:

  • ZIMMERMANN, G., Die Auseinandersetzung Thomas Hobbes' mit der reformatorischen Zwei-Reiche-Lehre, in: ZSRG 113/96, S.326-352.
  • ZIMMERMANN, G., Die Zwei-Reiche-Lehre bei John Locke, in: ZEE 34/90, S.206-217.

[Bearbeiten] Lutherische Orthodoxie - Barmer Theologische Erklärung 1934

In der Zeit von der lutherischen Orthodoxie und dem Beginn des 19.Jh. war die ZRRL fast in Vergessenheit geraten. Die lutherischen Dogmatiken interessierten sich mehr für die Drei-Stände-Lehre und die Schöpfungsordnungen. Das Modell der ZRRL war natürlich auch durch die Organisation des politischen Gemeinwesens durch das Landesfürstentum sinnlos geworden.

Zudem scheint sich die protestantische Theologie insgesamt, auch in der Aufklärung, keine Gedanken zum Thema Macht und Politik gemacht zu haben, so dass es im 19. Jh. nach der Trennung von Staat und Kirche zu großen Missverständnissen in der Deutung der ZRRL kam. Besonders sind hier C. Luthardt, K. Holl, Rudolph Sohm, W. Herrmann und Friedrich Naumann zu nennen. So wurde die luthersche Unterscheidung von Christ- und Welt- oder Amtsperson im dualistischen Sinne von Innerlichkeit und Äußerlichkeit verstanden. E. Troeltsch warf so der ZRRL die Konstruktion einer „doppelten Moral“ vor: Denn er beobachtete einen Rückzug der Christen in den Privatbereich und so die Überlassung der Politik in ihrer vermeintlichen Eigengesetzlichkeit. Daraus resultierte, so Troeltsch, vor allen Dingen die gängige Deutung des Staates als von Gott gegebenen Ordnung, ob Diktatur, Monarchie oder Republik, ihr kommt unbedingter Gehorsam zu.

Diese Tradition des 19.Jh. führten die Deutschen Christen im Dritten Reich fort: Der NS-Staat ist Gottes gute Ordnung und erhebt totalen Anspruch auf den Menschen (Gogarten). Dieser dient dem Volk und ist von Gott als Gleichnis des Reiches Gottes zu verstehen. Widerstand gegen diesen ist Verletzung der Majestät Gottes, die die legitime Todesstrafe nach sich ziehen kann (Althaus). In der Geschichte offenbart sich Gott, auch in Form von politischen Ordnungen: Der NS-Staat ist nach E. Hirsch eine solche Gottes Offenbarung. Ihm ging es wie den anderen beiden Autoren um ein harmonisches Ineinander von Staat (deutsches Volkstum) und Kirche.

Literatur:

  • FRANK, H. R., System der christlichen Sittlichkeit, Erlangen 1887, S.434-453 einig.
  • HOLL, K., Die Kulturbedeutung der Reformation, in: Gesammelte Werke Bd.1, Tübingen 1921, S.359-370.
  • LUTHARDT, C., Die Ethik Luthers in ihren Grundzügen, Leipzig 21875.

ders., Kompendium der christlichen Ethik, Leipzig 1896, S.327-333.

  • NAUMANN, F., Briefe über Religion, 1903.
  • STAHL F.J., Die Philosophie des Rechts nach geschichtlicher Ansicht, 2 Bde. 1830-37.
  • WEBER, M., Theorien der Stufen und Richtungen religiöser Weltablehnung, in: Gesammelte Aufsätze zur Religionssoziologie Bd.1, S.536-573.
  • ZIMMERMANN, G., Der Kampf gegen die Zwei-Reiche-Lehre in der Denkschrift der Reichskirchenregierung über das grundsätzliche Verhältnis von evangelischem Christentum und politischer Bewegung vom Juli 1934, in: KZG 1/95, S.345-368.

[Bearbeiten] Die Wende oder die Königsherrschaft Christi

Nicht ohne Grund konnte daher Karl Barth eine historische Linie von Luther-Bismarck-Hitler konstruieren und damit die ZRRL kritisieren. Seine Vorstellung von der Königsherrschaft Christi kommt bereits in der zweiten These der Barmer Theologischen Erklärung von 1934 vor. Ihm ging es um die Abwehr einer Eigengesetzlichkeit der Politik. Christus ist dagegen Herr über alle Lebensbereiche der Welt, wie im übrigen Luther auch schon mit dem Begriff des weltlichen Regiments konstatiert hat. Allerdings geht Barth von der Vorstellung aus, dass es einen himmlischen wahren vollkommenen Staat gibt von dem Licht auf die irdische Kirche und von dort auf den irdischen unvollkommenen Staat ausstrahlt. Das menschliche Recht soll sich also am göttlichen orientieren. Somit ist Kirche politisch, weil sie versucht den irdischen Staat im Sinne des himmlischen umzugestalten.

Literatur:

  • BARTH, K. Religiöser Sozialismus. Grundfragen der christlichen Sozialethik, Gütersloh 1921 (zu finden in MOLTMANN, J. (Hg.), Anfänge der dialektischen Theologie Teil 1, München 1962, S.152-165).
  • ders. Rechtfertigung und Recht, in: Theologische Studien Bd.1, 1944.
  • ders. Christengemeinde und Bürgergemeinde, München 1946.
  • BURGSMÜLLER, A. (u.a.) (Hg.), Die Barmer Theologische Erklärung. Einführung und Dokumentation, Neukirchen-Vluyn 1993.

[Bearbeiten] Die Deutungen nach 1945

Nach 1945 werden beide politisch-ethischen Programme der ZRRL, also Theologie der Ordnungen, und der Königsherrschaft Christi, also die christologische Begründung der politischen Ethik, antithetisch verstanden, wurden sie doch in der zweiten und fünften These der Barmer theologischen Erklärung zusammengedacht, so dass sich sowohl Lutheraner als auch die Reformierten einigen konnten. Nur zusammen, d.h. durch die gegenseitige Korrektur beider Theorien, ist es möglich verantwortlich als Christen im politischen Gemeinwesen zu leben und zu handeln. Schwächen der Königsherrschaft Christi: Gefahr der Theokratie. Schwächen der ZRRL: Gefahr der Trennung von Christ- und Weltperson, damit Eigengesetzlichkeit der Politik, Rückzug ins Private, kritiklose Annahme des Bestehenden. So lassen sich zusammenfassend verschiedene Deutungsmodelle bzw. Akzente in der Interpretation der ZRRL eruieren:

[Bearbeiten] Funktionale Deutung

Vertreter sind Althaus und Lau: Durch die starre Unterscheidung in der Tradition des 19.Jh. zwischen beiden Regimeten unter Ausschluss der eschatologischen Dimension und damit der dichotomischen Trennung von christlicher Innerlichkeit und einem Weltverhalten in Anpassung an die vermeintliche Eigengesetzlichkeit der Politik, wird alles als von Gott gegeben hingenommen, Kritik und Widerstand sind nicht mehr möglich. Die Folge ist eine konservativ-quietistische Politik. Christen sind Bürger beider Reiche und unterstehen von Anfang an beiden Regimenten, was aber dem frühen Luther widerspricht. Hier wird der Akzent auf den späten Luther und die Regimentenlehre, also auf die Herrschaftsweisen bzw. die funktional-institutionellen Ordnungen, gelegt.

[Bearbeiten] Personale Deutung

Die Vertreter dieser Deutung (z.B. Heckel) stellen den frühen Luther, bei dem Christen nur Bürger des Reiches Gottes sind, in den Vordergrund. Die Reichelehre, also die personalen Herrschaftsbereiche, liegt im Focus des Autors. Luther wird so in die Nähe Augustins gerückt, d.h. im Sinne einer Depossedierung der Welt.

[Bearbeiten] Skandinavische Lutherforschung

In der skandinavischen Lutherforschung werden nun den beiden Regimenten, eigentlich im Anschluss an die funktionale Deutung, die Begriffe Erlösung und Schöpfung zugeordnet. Beide Regimente und Reiche werden von außen durch Sünde, Tod und Teufel bedroht. Damit wird Luther in die Nähe der Hochscholastik, die die Rechte der Welt gegenüber der Transzendenz gestärkt hatte, gerückt.

[Bearbeiten] Eschatologische Bedrohung

Diese eschatologische Bedrohung der beiden Reiche durch ein drittes Reich des Bösen stellt Duchrow in den Vordergrund. Dadurch das der Mensch cooperatos Dei ist, kämpft er als „Werkzeug“ Gottes mit ihm gegen den Teufel.

[Bearbeiten] Ebeling

Ebeling interpretiert die ZRRL fundamentaltheologisch. Er sieht die ZRRL in einem Zusammenhang mit dem Verhältnis von Gesetz und Evangelium. Coram deo zählt allein die Rechtfertigung und somit Gerechtigkeit aus Glauben und coram mundo allein die Gerechtigkeit der Werke (Handeln).

[Bearbeiten] Honecker

Honecker schließt sich Ebeling an, ist aber stärker an der sozialethischen Ausrichtung der ZRRL interessiert. In der Vernunft sieht er ein Instrument, um dieser Ausrichtung gerecht zu werden und um sowohl die ZRRL und die Königsherrschaft Christi als Modelle christlich-politischer Ethik ständig zu kritisieren. Allerdings bleibt für ihn die ZRRL als Hauptoption gegen das Konzept der Königsherrschaft Christi bestehen.

[Bearbeiten] Sonstige

Für eine längst fällige Verbindung von ZRRL und Barmen II sprachen sich vor allen Dingen Duchrow, Huber, Tödt und eine Arbeitsgruppe des Kirchenbundes der DDR aus. So wird dem Gebot Gottes eine korrigierende und legitimierende Kraft gegenüber der natürlichen Vernunft zugesprochen.

Literatur:

  • ALTHAUS, P., Art. A. Luthers Lehre von den beiden Reichen und B. Zur gegenwärtigen Kritik an Luthers Lehre, in: EKL Bd.3, Göttingen 1959, S.1928-1936.
  • DUCHROW, U., Christenheit und Weltverantwortung. Traditionsgeschichte und systematische Struktur der Zweireichelehre, Stuttgart 1970.
  • EBELING; G., Die Notwendigkeit der Lehre von den zwei Reichen, in: Wort und Glaube Bd.1, Tübingen 21962, S.407-428.
  • GRUNDMANN, S., Art. Zwei-Reiche-Lehre, in: ESTL, Stuttgart 1966, S.2590-2598.
  • LAU, F., Art. Zwei-Reiche-Lehre, in: RGG Bd.6, Tübingen 3. Aufl. 1962, S.1945-1949.
  • HECKEL, J., Art. C. Die Entfaltung der Zwei-Reiche-Lehre als Reichs- und Regimentenlehre, in: EKL Bd.3, Göttingen 1959, S.1937-1945.
  • HONECKER, M., Grundriß der Sozialethik, Berlin 1995.
  • HUBER, W./TÖDT, H.E., Menschenrechte. Perspektiven einer menschlichen Welt, München 3. Aufl. 1988.
  • ROGGE, J./ZEDDIES, H. (Hg.), Kirchengemeinschaft und politische Ethik, Ergebnis eines theologischen Gesprächs zum Verhältnis von Zwei-Reiche-Lehre und der Lehre von der Königsherrschaft Christi, Berlin 1980.
  • WOLF, G. (Hg.), Luther und die Obrigkeit, Darmstadt 1972.

[Bearbeiten] Zusammenfassung

Es muss also zwischen Luther selbst und den verschiedenen Deutungen seiner ZRRL unterschieden werden. Das heißt konkret: Luthers „Unterscheidung zweier Reiche und Regimente [ist] nicht eigentlich eine 'Lehre' oder gar der Entwurf einer für die evangelische Sache grundsätzlich gültigen politischen Ethik gewesen“, sondern ist von den Interpreten dazu gemacht worden und dient weiterhin zur Legitimation politischer Ethik und staatlichem und kirchlichem Tun und Lassen. Gegen diesen Missbrauch und für eine klare Trennung der Regimente ist mit Bonhoeffer zu formulieren: „Obrigkeit [weltliches Regiment] und Kirche [göttliches Regiment] sind durch denselben Herrn gebunden und aneinander gebunden. Obrigkeit [äußere Gerechtigkeit: Böse bestrafen und Erziehung zum Guten] und Kirche [Wächteramt] sind in ihrem Auftrag voneinander getrennt. Obrigkeit und Kirche haben denselben Wirkungsbereich, die Menschen. Keines dieser Verhältnisse darf isoliert werden...“ Aus dieser klaren Trennung der Aufträge resultiert die religiöse Neutralität des Staates. Gemeint ist mit Neutralität das regulative Verhalten des Staates den Religionen und Weltanschauungen gegenüber. Natürlich ist jede Entscheidung von Personen bzw. Personenverbänden, auch des Staates, nie neutral. Aber Neutralität des Staates räumt jeder Religion und Weltanschauung die gleichen Rechte und Pflichten im Gemeinwesen ein. Es darf keine Bevorzugung geben. Durch die Unterscheidung, nicht die Trennung, beider göttlicher Regimente im Reich der Welt wird gerade dies gewährleistet. Der Staat hat keine Bevollmächtigung in den Bereich der Religion, bzw. des geistlichen Regimentes, einzugreifen.

Literatur:

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