Personenstandsgesetz
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Das Personenstandsgesetz (PStG, selten: PersStdG) ist ein vorkonstitutionelles Bundesgesetz, das am 3. November 1937 (RGBl. I S. 1146) in Kraft trat.
Basisdaten | |
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Titel: | Personenstandsgesetz |
Abkürzung: | PStG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
FNA: | 211-1 |
Datum des Gesetzes: | 3. November 1937 (RGBl. I 1937 S. 1146) |
Inkrafttreten am: | |
Letzte Änderung durch: | Artikel 14 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) |
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Das Personenstandsgesetz löste das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstands und die Eheschließung aus dem Jahre 1875 ab. Zum Personenstandsgesetz selbst ist eine Ausführungsverordnung (mit der Neubekanntmachung des PStG im Jahre 1957) aufgrund von § 70 PStG erlassen worden.
Das Personenstandsgesetz regelt im Kern die formalen Voraussetzungen zur Begründung und Änderung des Personenstandes. Dies umfasst die Registrierung von Geburten, Heiraten, Sterbefälle und andere Änderungen im Personenstand der Familie. Zuständig ist das Standesamt bzw. der jeweilige Standesbeamte. Jede Änderung des Personenstandes (auch die Geburt oder der Sterbefall) sind dem Standesamt anzuzeigen. Zu diesem Zweck werden beim Standesamt nach § 2 PStG Heirats-, Familien-, Geburten- und Sterbebücher (Personenstandsbücher) geführt.
Über die Streitfragen nach dem Personenstandsgesetz bestehen Rechtsbehelfe der sofortigen Beschwerde zum Amtsgericht des jeweiligen Landgerichtsbezirkes (§ 50 PStG). Das Verfahren bestimmt sich nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).
Das Personenstandsgesetz überträgt die Aufgaben der Standesbeamten nach § 51 PStG auf die Gemeinden, die diese als Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahrnehmen. Alle Auszüge der Personenstandsbücher haben (bis auf Vermerke zur Staatsangehörigkeit) Beweiskraft.
Die Personenstandsbücher werden in Deutschland seit 1875 (örtlich früher) geführt und sind die ersten amtlichen Quellen zur Genealogie. Auskunft wird allerdings in der Regel nur erteilt, wenn sich die Einträge auf den Auskunftsuchenden selbst, seine Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge beziehen. Einzelheiten regelt § 61 PStG.
Wer als Anzeigepflichtiger die Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Ferner kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Auch wer eine kirchliche Trauung vor der Eheschließung vor dem Standesamt vornimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die allerdings nicht mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Es ist umstritten, ob das Verbot einer kirchlichen Trauung ohne Zivilehe verfassungmäßig ist, da diese Bestimmung mit dem Prinzip der Religionsfreiheit nur schwer in Einklang zu bringen ist.
Die Fälschung des Personenstandes und die Doppelehe sind Straftaten, die nach §§ 169, 172 StGB bestraft werden können.
[Bearbeiten] Gesetzesreform
Zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts hat der Bundesrat am 14. Oktober 2005 eine Stellungnahme mit 48 Vorschlägen beschlossen. Die Gegenäußerung der Bundesregierung wurde am 15. Juni 2006 veröffentlicht. Die Reform wurde am 29. Juni 2006 in 1. Lesung beraten. Am 09. November 2006 stimmte der Bundestag in 2. und 3. Lesung dem durch den Innenausschuss des Bundestags veränderten Gesetzentwurf zu. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates wird das Gesetz am 1. Januar 2009 in Kraft treten.
Im Mittelpunkt der Reform steht die Einführung elektronischer Personenstandsregister anstelle der bisherigen Personenstandsbücher. Dabei entfällt das kaum bekannte und oft mit dem Stammbuch der Familie verwechselte Familienbuch, einige seiner Funktionen erfüllen künftig das Ehe- und das Geburtenregister. Die selten benutzten Abstammungsurkunden und Geburtsscheine werden abgeschafft, die Geburtsurkunde bleibt erhalten. Zudem wird die Benutzung der Personenstandsregister, insbesondere zu Forschungszwecken, neu geregelt.
[Bearbeiten] Weblinks
- Text des Personenstandsgesetzes
- Gesetzentwurf zur Reform des Personenstandsgesetzes PStRG
- Beschlussempfehlung des Innenausschusses zum PStRG
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