Geburtsurkunde
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Die Geburtsurkunde (auch Geburtsschein) ist eine amtliche Bescheinigung über jemandes Geburt – mit Name, Datum und Ort. Außerdem werden die im Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde rechtlich geltenden Eltern (nicht zwingend die leiblichen Eltern z.B. bei Adoption; siehe Abstammungsurkunde) eingetragen. Sie wird in den meisten Staaten vom Standesamt des Geburtsortes ausgestellt und an jenes des Wohnbezirkes der Eltern mitgeteilt.
Früher war diese Beurkundung und auch die Führung des Personenstands in der Verantwortung der Kirche. Sie ging in Deutschland und der Schweiz im Jahr 1876 auf staatliche Behörden über, in Österreich 1939 (siehe auch „Zivilehe“).
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[Bearbeiten] Geburtsanzeige am Standesamt
Im Regelfall übernimmt der Vater die Geburtsanzeige am Standesamt. Grundlage ist die Geburtsbescheinigung des Krankenhauses oder bei einer Hausgeburt der Hebamme. Erforderlich ist auch ein Auszug des Familienbuchs (Deutschland) bzw. die Heiratsurkunde der Eltern, und Vorzeigen eines amtlichen Lichtbildausweises.
Vielfach kann gleichzeitig auch der Staatsbürgerschaftsnachweis für das Kind beantragt werden.
Haben die miteinander verheirateten Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so ist von beiden vor dem Standesbeamten eine schriftliche Erklärung über die Namensführung des Kindes abzugeben. Die Erklärung hat Bindungswirkung für alle weiteren aus der Ehe hervorgehenden Kinder.
Ist die Mutter ledig: ihre Geburtsurkunde und die des Kindesvaters, sowie eine Vaterschafts-Anerkennung und die Zustimmung der Mutter. Soll das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten, zusätzlich eine Namenserteilung beim Standesamt oder Sorgerechtserklärung beim Jugendamt. Wird keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben, erhält die Mutter das alleinige Sorgerecht. Dieser Umstand ist vom unverheirateten Kindsvater nicht beeinflussbar.
Die Erklärung über Vaterschaft und gemeinsame oder einsame Sorge kann bereits lange vor der Geburt z.B. auch beim Jugendamt abgegeben werden. Hierzu ist der Mutterpass erforderlich. Rein juristisch kann das bereits erfolgen, wenn der Herzschlag des werdenden Kindes von einem untersuchenden Arzt bescheinigt wurde, also bereits in den frühen Schwangerschaftswochen.
Bei verwitweten oder geschiedenen Personen: eine aktuelle Abschrift aus dem Familienbuch oder eine Heiratsurkunde (Original) mit dem entsprechenden Vermerk.
Bei ausländischen Staatsangehörigen einen Nachweis dazu (z.B. Reisepass) und fallweise weitere Nachweise (siehe 1. und 2. Weblink).
Soll ein akademischer Grad der Eltern in der Geburtsurkunde aufscheinen, der entsprechende Nachweis im Original.
Eine Geburtsurkunde ist einmalig und kann nicht noch einmal ausgestellt werden. Der Verlust kann erhebliche Konsequenzen haben.
[Bearbeiten] Wahl des Vornamens
Bei ehelicher Geburt sind beide Eltern zur Namensnennung berechtigt, bei unehelicher Geburt die Mutter. In anderen Fällen (durch außerehelichen Vater oder Großeltern) gelten spezielle Regelungen.
Kann die Entscheidung für den/die Vornamen des Kindes nicht gleich nach der Geburt getroffen werden, muss sie innerhalb eines Monats beim zuständigen Standesamt mitgeteilt werden.
Bei Wahl eines ausgefallenen Vornamens gibt das Standesamt gerne Auskunft, ob es den Namen auch beurkunden kann oder die gewünschte Schreibweise möglich ist.
[Bearbeiten] Siehe auch
- Urkunde, Abstammungsurkunde, Geburtenbuch, Taufregister, Standesbeamter
- gebürtig, Geburtsadel, Geburtsort
- Geburtstag, Ausweis, Personalakte
- Geburtsklinik, Geburtshelfer, Hausgeburt, Hebamme
- Neugeborenes, Totgeburt, Kindergeld, Mutterschutz, Mutterschaft, -Versicherung
- Eltern, Heirat, Eherecht
- Ältester Mensch, Todesfall, Geburtenregelung, Geburtenrückgang