Familienbuch
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Das Familienbuch ist nach deutschem Personenstandsrecht eine Art Register, das im Anschluss an eine Eheschließung von dem Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen wurde, oder in bestimmten Fällen später auf Antrag, angelegt wird.
Bei Anlegung des Familienbuchs werden die Personalien der Ehegatten (Name, Beruf, Ort und Tag der Geburt und der Eheschließung, evtl. Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft), Name und (letzter) Wohnort der Eltern der Ehegatten und die Staatsangehörigkeit der Ehegatten eingetragen.
Das Familienbuch wird vom Standesbeamten weitergeführt durch den Eintrag von Änderungen (Tod, Scheidung, Namensänderung usw.) und von gemeinsamen Kindern. Bei Umzug wird das Familienbuch an das Standesamt des neuen Wohnsitzes geschickt.
Gesetzlich geregelt ist das Familienbuch in §§ 12-15e des Personenstandsgesetzes (PStG).
Das Familienbuch ist nicht mit dem Stammbuch zu verwechseln, das in Besitz der Familie ist und eine Sammlung von Urkunden (Heiratsurkunden, Geburtsurkunden, Sterbeurkunden) enthält.
In welchen Fällen existiert ein Familienbuch?
- wenn die Eheschließung nach dem 31. Dezember 1957 in den alten Bundesländern und nach dem 02. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern erfolgte, wurde das Familienbuch automatisch im Anschluss an die Trauung angelegt
oder
- auf Antrag der Ehegatten, deren Eltern oder Kinder, wenn die Eheschließung im Ausland stattfand. Voraussetzung dafür ist, dass ein Ehegatte oder ein einzutragendes Kind deutscher Staatsangehöriger, anerkannter Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ist
oder
- auf Antrag der Ehegatten, deren Eltern oder Kinder, wenn die Eheschließung zwischen dem 31. Dezember 1957 und dem 03. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern stattfand.
Wo ist eine beglaubigte Abschrift des Familienbuches erhältlich?
- Bei bestehender Ehe: Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Eheleute einen gemeinsamen Wohnsitz haben.
- Bei geschiedener Ehe:
- Scheidung vor 1. Juli 1998: Standesamt, in dessen Bezirk der Ehemann zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung mit Hauptwohnsitz gemeldet war oder in dessen Bezirk der letzte gemeinsame Wohnsitz der Eheleute war.
- Scheidung nach 30. Juni 1998: Standesamt, in dessen Bezirk der letzte gemeinsame Wohnsitz der Eheleute war.
- Durch Tod aufgelöste Ehe: Standesamt, in dessen Bereich der überlebende Ehepartner den Hauptwohnsitz hat oder zuletzt hatte.
Als Aufarbeitung von Kirchenbüchern wird auch das Ortsfamilienbuch manchmal als Familienbuch bezeichnet.
[Bearbeiten] Familienbuch und Lebenspartnerschaft
Bei der Begründung einer Lebenspartnerschaft wird kein Familienbuch angelegt, auch dann nicht, wenn die Lebenspartner aufgrund einer Stiefkindadoption ein gemeinsames Kind haben. Allerdings hat das Familienbuch für Lebenspartnerschaften trotzdem besondere Bedeutung: Oftmals werden spätere Änderungen des Personenstands bei der Behörde, vor der die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, nicht vermerkt, so z.B. eine spätere Erklärung zur Annahme eines gemeinsamen Namens oder die Auflösung der Lebenspartnerschaft. Eine Lebenspartnerschaftsurkunde enthält daher oft keine aktualisierten Angaben. Das Familienbuch wird nun aber für ein Kind bis einschließlich zur ersten Eheschließung und für einen verwitweten oder geschiedenen Ehegatten bis zu einer eventuellen Wiederverheiratung fortgeführt.
Liegt also ein Familienbuch für die Ehe der Eltern oder für eine Vorehe eines Lebenspartners vor, so muss die Lebenspartnerschaft darin vermerkt werden. Weitere Personstandsänderungen wie z.B. Namensänderungen, Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder Tod eines Lebenspartners werden ebenfalls aufgeführt. Wenn ein Lebenspartner als Kind oder ehemaliger Ehegatte in einem Familienbuch vermerkt ist, kann der aktuelle Personenstand im Hinblick auf die Lebenspartnerschaft jederzeit aus dem Familienbuch entnommen werden.
In mehreren Bundesländern wird daher bei der zuständigen Behörde das Lebenspartnerschaftsbuch geführt.
[Bearbeiten] Reform des Personenstandsrechts
Am 09. November 2006 hat der Deutsche Bundestag eine Reform des Personenstandsrechts beschlossen, das Reformgesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. An die Stelle der Personenstandsbücher treten elektronische Personenstandsregister. Hierdurch erhofft sich der Staat eine Kostenersparnis, da Druck- und Papierkosten entfallen; zudem dient es der schnelleren Informationsverarbeitung zwischen den Behörden. Durch diese Reform werden die Familienbücher abgeschafft, einige ihrer Funktionen erfüllen künftig das Ehe- und das Geburtenregister. Die Familienbücher werden innerhalb einer Übergangsfrist an das deutsche Heiratsstandesamt übersendet. Dort werden sie als Heiratseinträge, aus denen Eheurkunden ausgestellt werden, fortgeführt.
[Bearbeiten] Familienbuch und Ausland
Familienbücher werden zwar in Kontinentaleuropa aber auch in ostasiatischen Ländern mehrheitlich geführt, aber in Ländern des englischsprachigen Gebietes sind Familienbücher nicht vorhanden. Beispielsweise kennen Großbritannien, Irland oder die USA kein Familienbuch.
'Das Familienbuch bzw.eine beglaubigte Abschrift daraus muss rechtzeitig zur Eheschließung vor dem Standesbeamten vorliegen.'
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