Privacy Policy Cookie Policy Terms and Conditions Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte - Wikipedia

Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Dieser Artikel befasst sich mit der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte; für einen markenübergreifenden Hersteller von Automotoren siehe Global Engine Manufacturing Alliance (GEMA).


Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist eine Verwertungsgesellschaft, die in Deutschland (Hauptsitz Berlin und München) die Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte von denjenigen Komponisten, Musikern und Verlegern von Musikwerken vertritt, die in ihr Mitglied sind. In der Schweiz ist die SUISA und in Österreich unter anderem die AKM dafür zuständig.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Mitgliedschaft und Struktur

Die Mitgliedschaft in der GEMA ist notwendigerweise freiwillig, da die sich aus dem Urheberrecht automatisch ergebenden Rechte zunächst ausschließlich dem Urheber vorbehalten sind und nur von diesem an eine andere natürliche oder juristische Person übertragen werden können. Es bleibt einem Urheber also vorbehalten, seine Rechte selbst wahrzunehmen oder dies der GEMA zu übertragen. Um durch die GEMA vertreten zu werden, müssen Urheber, also Komponisten und Textdichter bzw. ihre Verleger eine der verschiedenen Mitgliedsarten erhalten. Als Mitglied sind sie dann vertraglich verpflichtet, sämtliche ihrer Werke bei der GEMA anzumelden. Nutzer dieser Werke, hauptsächlich Hersteller von (Bild)Tonträgern, Rundfunk- und Fernsehsender, Veranstalter von Live-Musik uvm. erwerben bei der GEMA die jeweils notwendigen Rechte für die Nutzung gegen die Zahlung einer Vergütung, die dann nach Abzug einer Verwaltungsgebühr an die Berechtigten ausgeschüttet wird. Die GEMA ist vereinsrechtlich organisiert, arbeitet also vordergründig nicht gewinnorientiert. Sie vertrat 2003 rund 60.000 Komponisten, Texter und Musikverleger. Tatsächlich aber erhalten den größten Teil der Einnahmen aus der GEMA nur jene Mitglieder, die selber durch ihre Mitgliedschaft als sogenanntes "ordentliches Mitglied" den Verteilungsplan bestimmen. Man kann daher sagen, dass die GEMA-Mitgliedschaft sich für diesen − zahlenmäßig geringen − Teil der Mitglieder in erheblichem Umfang auszahlt. Eine weitere Gemeinnützigkeit der GEMA ist bis auf ein paar Legitimationsförderungen nicht zu erkennen und auch nicht Gegenstand des Vereinszwecks.

[Bearbeiten] GEMA-Vergütung und Pauschalabgabe

Für die öffentliche Aufführung von urheberrechtlich geschützten musikalischen Werken aus dem so genannten "Weltrepertoire" der GEMA müssen Lizenzvergütungen an die GEMA abgeführt werden, die diese nach einem komplexen Verteilerschlüssel an ihre Mitglieder ausschüttet. Die Ausschüttung der Tantiemen erfolgt nach einem Punktesystem, das zwischen U-Musik und E-Musik unterscheidet; ein einzelnes Lied aus der Popmusik wird beispielsweise mit 12 Punkten bewertet, ein mit großem Orchester instrumentiertes Werk von mehr als sechzig Minuten Dauer dagegen mit 1.200 Punkten.

Auch für Geräte und Medien, die das Kopieren von Musik ermöglichen, muss eine so genannte Pauschalabgabe abgeführt werden, die bereits im Kaufpreis enthalten ist. Diese Abgabe geht zunächst an die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) und wird von dort zu einem Teil an die GEMA weitergeleitet. Die Höhe der Abgabe auf CD- & DVD-Rohlinge beträgt in Deutschland (seit dem 1. Januar 2002) 8,7 Cent (zuzüglich Steuern) pro Stunde Aufzeichnungskapazität.

Die IFPI beantragte im Januar 2004, den 1997 vereinbarten Vergütungssatz für die Lizenzierung von Tonträgern von derzeit 9,009 Prozent des Herstellerabgabepreises auf 5,6 Prozent zu senken. Die GEMA kritisierte diesen Vorstoß als "Versuch der deutschen Tonträgerindustrie, ihre Probleme auf dem Rücken und zu Lasten der schöpferischen Komponisten und Textdichter zu lösen".

2005 hat die Schiedsstelle des Deutschen Patentamtes in München zugunsten der GEMA entschieden. Der Vergütungssatz wurde nicht abgesenkt. Auch weitere Schiedsstellenverfahren, die von der IFPI angestoßen wurden (Musikvideos, Downloads und Klingeltöne) wurden 2006 von der Schiedsstelle des Deutschen Patentamtes zugunsten der GEMA entschieden.

Die GEMA nimmt auch im Online-Bereich die Rechte der Urheber wahr. Dabei lizenziert die GEMA den verantwortlichen Inhalteanbieter (Content Provider), z.B. Musicload, Apples iTunes Music Store, Napster etc. Die Daten selbst werden nicht von der GEMA bereitgestellt.

[Bearbeiten] Rechtsgrundlage

Die Arbeit aller Verwertungsgesellschaften basiert auf Gesetzen und Verordnungen. Im europäischen Raum beziehen Verwertungsgesellschaften ihre Legitimation aus dem verfassungsrechtlich zugesicherten Schutz geistigen Eigentums, dem so genannten Immaterialgüterrecht, welches in den Verfassungen der europäischen Staaten verankert ist.

Obwohl der Begriff des geistigen Eigentums in der norddeutschen Bundesverfassung von 1866 und der deutschen Reichsverfassung von 1871 bereits eingeführt worden ist, ist in Artikel 14 des Grundgesetzes von 1949 nur noch allgemein die Rede von Eigentum, Erbrecht und Enteignung, was jedoch das geistige Eigentum einschließt. In den Verfassungen von Bayern, ehemals auch Baden und Hessen, welche noch vor dem Grundgesetz entstanden sind, wird hingegen das geistige Eigentum von Urhebern, Erfindern und Künstlern direkt unter den Schutz des Staates gestellt, was die Existenz von Verwertungsgesellschaften somit ausdrücklich ermöglicht.

Darüber hinaus erfahren Verwertungsgesellschaften ihre Legitimation aus dem Urheberrecht, welches ebenfalls in allen europäischen Staaten gesetzlich geregelt ist. Urheberrechtsgesetze (in Deutschland konkret das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) räumen dem Urheber eine Reihe von Nutzungsrechten ein, die er jedoch ohne Verwertungsgesellschaft allein nicht wahrnehmen könnte, weshalb er sie abtritt.

In Deutschland regelt dies z.B. das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965. Kern dieses Gesetzes ist der so genannte Wahrnehmungs-(§6 UrhWG) und Abschlusszwang (§ 11 UrhWG), auch Kontrahierungszwang genannt, was bedeutet, dass Verwertungsgesellschaften auf der einen Seite alle ihr übertragenen Rechte auch tatsächlich verfolgen müssen und auf der anderen Seite keinem z.B. Urheber, Komponist, Textdichter oder auch Tonträgerhersteller den Eintritt in die Verwertungsgesellschaft verwehren dürfen, solange alle Eintrittsbedingungen erfüllt sind.

Die GEMA unterliegt einem Kontrahierungszwang, d.h. sie ist verpflichtet, auf Wunsch dem Musiknutzer eine vertragliche Regelung seiner Musikwiedergaben /- aufführungen anzubieten und mit diesem abzuschließen.

[Bearbeiten] Kritik an der GEMA

Knapp 20% aller Mitglieder fühlen sich von der GEMA nicht in zufriedenstellender Weise vertreten [1]. Nach den Vertragsbedingungen ist jedes Mitglied verpflichtet, jedes einzelne seiner Werke anzumelden, sofern dafür öffentliches Aufkommen zu erwarten ist. Einzelne Werke unter einer anderen (z.B. einer freien) Lizenz zu veröffentlichen, ist für sie nicht mehr möglich, außer man klammert bestimmte Nutzungsformen, zum Beispiel Nutzung der eigenen Werke im Internet, in einem neuen Vertrag aus. Die übliche Vertragslaufzeit beträgt sechs Jahre, einmal angemeldete Werke können in der Regel nicht ohne weiteres wieder freigegeben werden, da dem anderweitige Verträge der GEMA mit Kunden entgegen stehen. Als weitere Kritikpunkte werden auch mangelnde Verteilungsgerechtigkeit [2][3] und geringe Transparenz der GEMA angeführt.

Seitens der Verbraucher stellt die GEMA-Vermutung – d.h. die Tatsache, dass bei beliebigen Musikstücken die Rechtsprechung von einer GEMA-Registrierung ausgeht, solange nicht der Urheber dem Kunden die Nichtmitgliedschaft bestätigt – eine umstrittene Umkehr der Beweislast dar [4].

Weiterhin wird kritisiert, dass es ein Missverhältnis zwischen Einnahmen und Ausschüttungen im Bereich der U-Musik und bei Musikaufführungen gibt. Die GEMA rechtfertigt den Unterschied mit dem hohem Kontrollaufwand bei diesen Veranstaltungen.

Die GEMA führte Anfang des Jahres 1998 das neue Hochrechnungsverfahren PRO ein. Dieser neue Plan zur Verteilung der Tantiemen führt für einen Teil des Mitgliederstammes zu deutlichen Mehrabgaben. Beispielsweise belastet die GEMA nun Mitglieder, die Live-Musik aus dem Rock- und Pop-Bereich aufführen, mit zusätzlichen Beträgen im drei- bis fünfstelligen Bereich – de facto ohne Rückerstattung, selbst wenn die betroffene Band ausschließlich selbst komponierte Stücke aufführt. [5] Im Veranstaltungsbereich vereinnahmte die GEMA im Geschäftsjahr 2005 etwa 77,3 Millionen Euro [6]. Viele Veranstalter von Festivals befinden oder befanden sich mit der GEMA in jahrelangen Streits.

Weniger als ein Zehntel der GEMA-Mitglieder erhalten mehr als 70% der ausschüttungsfähigen Summe, während über 90% der Mitglieder nur einen Bruchteil erhalten, wie aus einem Jahresbericht hervorgeht. Nur die ordentlichen Mitglieder der GEMA bestimmen die Auszahlungsmodalitäten.

Zudem muss ein Autor, wenn er seine eigene Musik auf seiner Homepage bewerben möchte, GEMA-Vergütungen bezahlen und hierfür einen Meldebogen ausfüllen, obwohl die Tantiemen später ohnehin zu ihm zurück geführt werden. (Dies ist beispielsweise bei den US-amerikanischen Urheberrechtsgesellschaften ASCAP und BMI anders.)

[Bearbeiten] Geschichte

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst im Januar 1902 wurde niedergeschrieben, dass es zur öffentlichen Aufführung eines musikalischen Werkes der Genehmigung eines jeden Autors bedarf. In der Folge wurde von der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer (GDT) 1903 die Anstalt für musikalische Aufführungsrechte (AFMA) gegründet. Dies ist deutlich später als z.B. in Frankreich, wo bereits 1851 die Verwertungsgesellschaft SACEM gegründet wurde, die ihre Ursprünge in einem Interessenverband aus Musikern und Verlegern, der Agence Centrale, findet. Geführt wurde die GDT von den erfolgreichsten Verlegern und Musikern der damaligen Zeit, unter anderem von Richard Strauss, der heute häufig als der Vater der GEMA bezeichnet wird.

1904 wurde von der GDT eine Denkschrift zum Zweck und Sinn der AFMA veröffentlicht, da sowohl unter Musikern als auch unter Veranstaltern und Nutzern noch große Verwirrung existierte. Zentraler Punkt der Schrift ist folgender Abschnitt, dessen Sinngehalt zum Großteil auch heute noch in der Vereinssatzung der GEMA zu finden ist:

Die Anstalt verfolgt keinerlei privatwirtschaftliche Zwecke. Sie ist nur eine Vermittlungsstelle. Einen Reservefonds sammelt sie nicht. Ein Geschäftsgewinn ist für sie ausgeschlossen. Von den eingegangenen Gebühren werden die Verwaltungskosten abgezogen, ferner ein Betrag von 10% für die Unterstützungskasse der Genossenschaft. Sämtliche übrigen Einnahmen werden bis auf den letzten Pfennig an die bezugsberechtigten Tonsetzer, Textdichter und Verleger verteilt.

Nach Gründung der AFMA wurde es in Deutschland recht turbulent. 1909 gründete die GDT eine zweite Gesellschaft, welche sich ausschließlich mit der Verwertung mechanischer Vervielfältigungerechte für Schallplatten befasste, die Anstalt für mechanisch-musikalische Rechte GmbH (AMMRE).

1913 drängte die Österreichische Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger, die AKM, auf den Deutschen Markt und eröffnete eine deutsche Niederlassung. 1915 spalteten sich einige Mitglieder von der GDT ab und gründeten die (damalige) GEMA (die mit der heutigen GEMA jedoch nicht identisch ist). Beide Gesellschaften vereinten sich 1916 zum Verband zum Schutze musikalischer Aufführungsrechte für Deutschland.

Damit war in Deutschland eine Situation geschaffen, die völlig entgegen der ursprünglichen Interessen von Urhebern und Veranstaltern bzw. Nutzern wirkte – 2 konkurrierende Verwertungsgesellschaften. 1930 vereinten sich die GDT, in Form der AFMA, und der Verband ebenfalls unter der Bezeichnung Verband zum Schutze musikalischer Aufführungsrechte für Deutschland. Jedoch wurden die Geschäftsbereiche und Einrichtungen beider Gesellschaften von dem Zusammenschluss nicht beeinflusst und beide Verwertungsgesellschaften arbeiteten getrennt voneinander weiter, wohl aber unter dem Deckmantel einer einheitlichen Firmierung. Dies fand jedoch mit dem Reichsgesetz über die Vermittlung von Musikaufführungsrechten ein Ende, mit welchem der Gesetzgeber in Person von Joseph Goebbels das Ziel verfolgte, die Verwertungsgesellschaften gleichzuschalten und ihnen eine Monopolstellung einzuräumen.

Am 28. September 1933 wurde der Staatlich genehmigten Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Urheberrechte (STAGMA), hervorgegangen aus dem Verband zum Schutze musikalischer Aufführungsrechte für Deutschland, das Monopol zur Wahrnehmung von Musikaufführungsrechten erteilt. Die zu dieser Zeit immer noch existierende Anstalt für mechanisch-musikalische Rechte von 1909 wurde 1938 an die STAGMA angegliedert.

Nach dem 2. Weltkrieg führte die STAGMA ihre Arbeit fort, ab dem 24. August 1947 allerdings unter der Bezeichnung GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Nach Gründung der DDR und der Spaltung Deutschlands, sowie als Folge der Währungsspaltung, entstand 1950 in der DDR die AWA (Anstalt zur Wahrung der Aufführungsrechte) eine Parallelgesellschaft.

Nach der Wiedervereinigung traten viele Komponisten der ehemaligen DDR der Gema bei, jedoch nicht alle. Die AWA wird seit 1990 aufgelöst, besteht allerdings noch immer als Gesellschaft in Liquidation.

[Bearbeiten] Umsatz

Die GEMA erwirtschaftete 2001 und 2002 wachsende Einnahmen.

  • Das Aufkommen aus den Aufführungs- und Senderechten lag 2002 bei 357 Millionen Euro (2001: 352 Millionen Euro; 2000: 342 Millionen Euro).
  • Die Gesamterträge aus allen Arten von Musiknutzung lagen 2002 bei 813 Millionen Euro (2001: 811 Millionen Euro; 2000: 801 Millionen Euro).

2005 hat die GEMA Einnahmen in Höhe von 852 Millionen Euro gehabt und damit 5,2% mehr als im Vorjahr.

[Bearbeiten] Aktuelle Diskussion

Die GEMA ist oft Bestandteil von Diskussionen über das Urheberrecht, Privatkopie, Webradio und File Sharing.

In letzter Zeit wird sie besonders häufig im Zusammenhang mit Maßnahmen der Recording Industry Association of America (RIAA), dem Digital Millennium Copyright Act (DMCA) und Entwicklungen wie dem Digital Rights Management – (DRM) erwähnt.

[Bearbeiten] Andere Verwertungsgesellschaften

Andere Verwertungsgesellschaften, die die Einnahme der ihnen zustehenden Gebühren teilweise an die GEMA abgegeben haben, sind beispielsweise

  • GVL – Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH und
  • VG Wort – Verwertungsgesellschaft Wort.
  • GEKA – Kartographie
  • VG Bild-Kunst – Künstler, Fotografen und Filmurheber

Darüberhinaus ist seit Anfang 2005 in Konkurrenz zur GEMA die VG Werbung + Musik mbH (VGWM) als Verwertungsgesellschaft für Musikschaffende tätig.

Das Schweizer Gegenstück zur GEMA ist die SUISA, die Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke.

In Österreich heißt die entsprechende Organisation AKM – Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger.

In Belgien heißt die entsprechende Organisation SABAM CVBA.

In Frankreich nimmt die SACEM (Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de musique) eine vergleichbare Rolle ein.

In den USA gibt es gleich zwei Urheberrechtsgesellschaften, BMI und ASCAP, die jedoch nicht für die mechanischen Rechte zuständig sind (sondern nur für Aufführungsrechte). Für mechanische Lizenzen ist in den USA die Harry Fox Agency zuständig.

[Bearbeiten] Literatur

[Bearbeiten] Weblinks

Seit April 2003 bietet die GEMA auf ihrer Webseite einen Zugang zu ihrer Werke-Datenbank mit rund 1,6 Millionen urheberrechtlich geschützten musikalischen Werken an.

[Bearbeiten] Quellen

  1. GEMA: http://www.gema.de/presse/briefe/brief57/mitglieder_umfrage.shtml. 17.07.2006
  2. GEMA: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.12.2001. 17.07.2006
  3. GEMA: Rede des Sprechers des Vorstands Prof. Dr. Jürgen Becker am 28. Juni 2006, Abschnitt VI. 17.07.2006
  4. vgl. Mühlbauer
  5. Ole Seelenmeyer: Die Zerstörung einer Musikkultur. Aus: MUSIKER Magazin, Ausgabe 04/2002. Hrg. Kulturelles Jugendbildungswerk e. V. (Auszüge des Artikels)
  6. GEMA: Geschäftsbericht 2005, S. 33. 17.07.2006
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