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Zwangsprostitution

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Zwangsprostitution bezeichnet die illegale Praxis, Menschen (in nahezu allen Fällen Frauen und Mädchen) zur Arbeit als Prostituierte zu zwingen. Zwangsprostitution ist nicht der gewöhnlichen Prostitution zuzuordnen, sondern ist am ehesten eine Sonderform moderner Sklaverei.

Dieser Zwang kann durch physische und psychische Gewalt, Täuschung, Erpressung, Ausnutzung einer Zwangslage oder Ausnutzung der Hilflosigkeit des Opfers ausgeübt werden.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Moderne Zwangsprostitution

Der Menschenhandel ist ein sehr altes Gewerbe und schon durch die Sahara der Antike verliefen die Routen der Menschenhändler. Später fuhren z.B. ganze Flotten von Sklavenschiffen von Westafrika nach Amerika.
Der organisierte Menschenhandel entbrannte in Europa nach dem Zusammenbruch des Ostblocks und ganz besonders nach dem Beginn und Ende des Jugoslawischen Bürgerkriegs Anfang/Mitte der 90er-Jahre in besonderem Maße. Das Schengener Abkommen und der Grenzfall innerhalb der EU 1993 kam als (unfreiwillig) unterstützendes Element zeitlich sehr günstig dazu, so dass ab diesen Datum zumeist junge Mädchen und Frauen aus Osteuropa von organisierten Banden nach Deutschland gelockt werden, indem man ihnen eine lukrative Arbeit als Serviererin oder Aupair verspricht (für eine genaue Aufschlüsselung der Reisegründe siehe unten). In Deutschland angekommen werden ihnen sofort die Papiere abgenommen, damit sie sich im fremden Land nicht frei bewegen können und dadurch abhängig bleiben.

In der EU werden schätzungsweise jedes Jahr 200.000 Zwangsprostituierte durch Menschenhändler an Zuhälter verkauft. Rechtsstaatliche Maßnahmen dagegen verpuffen meist im Dschungel aus Bürokratie, Korruption und (Aussage-)Angst auf Täter- und Opferseite, da der Makel der Prostitution in den patriarchalisch geprägten Ländern und Nationen des Ostblocks noch schwerer wog und wiegt als im Westen. Ein weiteres Problem für die Strafverfolgungsbehörden ist der hohe Organisationsgrad und die Professionalität der Täter.

[Bearbeiten] Opfer und Täter

[Bearbeiten] Opferstruktur

Es wurden im Jahr 2003 insgesamt 1.235 Opfer in Deutschland registriert. Davon waren 1.108 nichtdeutscher Herkunft. Nur 10,7%, also 127, der Opfer waren Deutsche. In der Gesamtzahl der Opfer wurden nur neun männliche Opfer gemeldet, von neun Opfern ist das Geschlecht nicht erfasst.

[Bearbeiten] Alter

Das Alter der Opfer beträgt konstant größtenteils 18 bis einschließlich 24 Jahre (717 von 1.235 Opfern, bei 186 Opfern ist das Alter unbekannt). Der Anteil minderjähriger Opfer liegt stabil bei ca. 5%. Minderjährige Opfer (14-17 Jahre) gab es insgesamt 60, davon 14 Opfer aus Deutschland, 11 aus Bulgarien, 7 aus Rumänien, 6 aus Polen, 1 aus Russland, 1 aus der Ukraine, 1 aus Lettland.

[Bearbeiten] nach Ländern

MOE-Staaten: Bulgarien, Estland, Rumänien, Rep. Jugoslawien, Lettland, Litauen, Moldawien, Polen, Russland, Slowenien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Weißrussland

Herkunftsland Anzahl der Opfer Änderung zum Vorjahr Opfer je 100.000 Einwohnerinnen von 15-30 J.
MOE-Staaten gesamt 988 + 280
davon Russland 317 + 174 1,2
davon Rumänien 143 + 96 4,3
davon Bulgarien 128 + 37 12,7
davon Ukraine 103 + 17 1,6
davon Polen 91 + 9 1,7
davon Lettland 64 + 40 22,1
davon Litauen 62 - 57 12,8
übriges Europa 139 + 131
davon Deutschland 127 keine Daten 1,5
Asien 36 + 8
davon Thailand 10 - 1
sonstige 72 + 5
davon unbekannt 20 + 5

Diese Tabelle zeigt deutlich, dass weiterhin das Gros der Opfer aus Mittel- und Osteuropa stammt. Bei diesen Opfern überwiegen Frauen aus Russland, welche auch am häufigsten Gewalt erleben müssen. Nach dieser Gruppe, welche fast die Hälfte der Opfer ausmacht, rangieren die Opfer aus Westeuropa, welche fast alle Deutsche sind. Afrikanische oder asiatische Opfer sind selten und Opfer aus Amerika noch seltener.

Diese Zahlen erfassen nur die Opfer aus eingeleiteten Ermittlungsverfahren. Über die Gesamtheit der Zusammensetzung der Gruppe aller Opfer in Deutschland können anhand dieser Daten keine schlüssigen Aussagen gemacht werden, aber zumindest eine Tendenz hinsichtlich der Zusammensetzung der Opfergruppe lässt sich ablesen.

Die letzte Spalte der Tabelle zeigt ein besonders trauriges Bild. Hier wird aufgezeigt wie viele von 100.000 Einwohnerinnen des jeweiligen Landes im Alter zwischen 15 und 30 Jahren in Deutschland als Zwangsprostituierte ausgebeutet wurden. Von 100.000 lettischen Frauen wurden also 22,1 Frauen in Deutschland als Sexsklaven ausgebeutet. Diese Zahl ist besonders erschreckend, als Deutschland nur ein Land von vielen ist in denen Frauen aus diesen Ländern auf diese Weise ausgebeutet werden.

Unter Berücksichtigung der immensen Dunkelziffer fristet also de facto ein erheblicher Anteil der Frauen zwischen 15 und 30 Jahren aus diesen Ländern sein Dasein als Zwangsprostituierte.

[Bearbeiten] Verbleib der Opfer

  • Jahr: 2003
  • Daten vorhanden von: 1.108 Opfern
  • Verbleib unbekannt: 255 (23,0%)
  • Abgeschoben oder Abgewiesen: 396 (35,8%)
  • Duldung (Dauer nicht bekannt): 130 (11,7%)
  • Freiwillige Rückkehr ins Heimatland: 192 (17,3%)
  • Zeugenschutzprogramm: 31 (2,8%)
  • Sonstiger Verbleib (Heirat, Asylantrag, andere Gründe): 104 (9,4%)

Es wurden 229 Opfer (25,4% der Opfer) im Rahmen der Opferbetreuung betreut. Von diesen erhielten 45,4% eine Duldung. Von den nicht betreuten 672 Opfern nur 3,6%. Von 207 Opfern lagen keine Daten vor. Es zeigt sich also, dass eine Opferbetreuung ein wichtiger Schritt hin zu einer Duldung der Opfer in Deutschland ist.

Der Anteil der Frauen die im Inland dauerhaft verbleiben dürfen ist somit viel zu gering, als das er als Anreiz zur Aussage gegen die Täter dienlich sein könnte. Vor allem die hohe Zahl von Abschiebungen und Ausweisungen dient eher den Tätern als Argument die Frauen unter Druck zu setzen.

[Bearbeiten] Opferzeuginnen

Für die Polizei ist es oft schwer die Unterbringung und den Unterhalt der Opfer im Inland zu finanzieren, da sich oft kein zuständiges Sozialamt bereit erklärt für die Kosten aufzukommen. So gehen viele Opferzeuginnen für die Polizei verloren und können, da sie schon in ihre Heimat ausgereist sind, nicht in den anhängigen Verfahren gegen die Täter aussagen. Dieses Zuständigkeitsproblem führt zu Verlusten in der Täterverfolgung. Es gibt zwar eine "Handreichung für Sozialämter", welche von der Bundesarbeitsgruppe Frauenhandel erstellt wurde, diese wird aber in den Bundesländern immer noch unterschiedlich angewandt. Alleinig Rheinland-Pfalz hat für den Unterhalt von Opferzeuginnen einen Haushaltstitel von 100.000 Euro bereit gestellt.

[Bearbeiten] Täterstruktur

[Bearbeiten] Geschlecht

Es wurden 2003 1.110 Tatverdächtige registriert. 79,3% der Täter waren männlich und bei 1,4% der Tatverdächtigen wurde das Geschlecht nicht erfasst.

[Bearbeiten] weibliche Tatverdächtige

Die meisten der weiblichen Tatverdächtigen waren zuvor selber als Prostituierte tätig. Ihre Aufgaben waren laut Vernehmungen die Anwerbung von Frauen in deren Heimatländern und deren Beaufsichtigung in den Bordellen. 90 waren Deutsche, 17 Polinnen, 16 Russinnen und 15 Bulgarinnen.

[Bearbeiten] Herkunftsländer der Tatverdächtigen

Land Anzahl Veränderung Vorjahr
Deutschland 437 + 112
nicht in D geboren 87 + 33
MOE-Staaten 340 + 53
davon Bulgarien 69 + 1
davon Russland 59 + 38
davon Rumänien 48 + 18
davon Polen 39 + 4
davon Litauen 32 - 35
sonst. Europa 220 + 95
davon Türkei 149 + 65
Sonstige 113 + 29
davon unbekannt 43 - 1

[Bearbeiten] Auswertung der Tabelle

Deutsche Tatverdächtige überwiegen zahlenmäßig gegenüber Tatverdächtigen aus mittel- und osteuropäischen Staaten. Diese Daten des Bundeskriminalamtes erfassen selbstverständlich nicht die Gesamtheit der Täter in Deutschland, sondern nur die der Personen gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels oder schweren Menschenhandels eingeleitet worden ist.

Die Daten sind daher tendenziell nicht repräsentativ, da es zum Beispiel viel schwieriger ist das Telefon einer Person zu überwachen welche eine Sprache spricht für die nur schwerlich ein Dolmetscher zu finden ist. Auch arbeiten verschiedene Nationalitäten organisiert zusammen. Die Täter aus den Herkunftsländern der Opfer "beschaffen" diese und deutsche Täter beuten sie im Inland als Betreiber von Bordellen oder Call-Girl-Agenturen aus.

Es kann der Tabelle also nur schwerlich die Struktur des Täterkreises entnommen werden, sie zeigt aber das dieses Delikt nicht nur von der "Russen-Mafia", wie vielfach angenommen wird, sondern auch in großem Umfang von deutschen Tätern begangen wird.

[Bearbeiten] Rekrutierung und Anwerbung

[Bearbeiten] Methoden

Von 933 der 1.235 Opfer ist bekannt wie sie "angeworben" wurden. 45% wurden über den Grund der Reise getäuscht, 30,3% wurden über "Künstleragenturen" und Zeitungsinserate beschafft, 8,7% wurden gewaltsam verschleppt und 32,3% der Frauen wussten um ihre Bestimmung und waren damit nach eigener Aussage einverstanden.

Von 580 Opfern ist bekannt, ob sie schon in ihrem Heimatland als Prostituierte tätig waren. Von diesen waren 23,5% (136 Frauen) schon zuvor Prostituierte.

[Bearbeiten] Gewalt gegen die Opfer (physisch und psychisch)

Es liegen Daten über 827 Opfer vor. Bei 52,8 % dieser Opfer wurde Gewalt angewendet. Dies entspricht einem Anstieg gegenüber dem Vorjahr von 11,5 Prozentpunkten und zeigt eine deutliche Steigerung der Gewaltbereitschaft seitens der Täter.

Nach Ländern geordnet bedeutet dies, dass gegen 67% der Russinnen, 66,7% der Ukrainerinnen, 57,1 % der Litauerinnen, 46,7 % der Rumäninnen, 46,7 % der Bulgarinnen und 39,7 % der Polinnen Gewalt seitens der Täter angewendet worden ist.

Von 592 Opfern wurde ein Drittel bedroht, keine Aussagen bei der Polizei zu machen, da sonst die Angehörigen in der Heimat geschädigt würden.

[Bearbeiten] Grenzübertritt

Von 993 Opfern ist der rechtliche Status beim Grenzübertritt nach Deutschland bekannt. 58,4% reisten legal und 59,9% der Opfer nutzten dazu Bus oder Bahn.

Da der Hauptteil der Opfer legal einreisten und durch die EU-Osterweiterung der Anteil an legalen Grenzübertritten noch steigen wird ist eine Eindämmung der Straftaten durch Grenzkontrollen nicht erfolgversprechend.

[Bearbeiten] Gewinne aus den Straftaten

Eine Schätzung der Gewinne, welche durch den Menschenhandel insgesamt erzielt werden ist faktisch nicht möglich. Es waren 2003 431 Verfahren anhängig, von denen alleine in 93 Fällen ca. 12,5 Millionen Euro erwirtschaftet wurden. In weiteren 19 Verfahren wurden ca. 2,4 Mio. Euro illegal erwirtschaftete Vermögenswerte eingezogen. In diesen Angaben sind eventuelle spätere Gewinnabschöpfungen im Rahmen der teils noch anhängigen Strafverfahren nicht enthalten.

Hochgerechnet auf die gesamte Zwangsprostitution mit ihrer unüberschaubar hohen Dunkelziffer können durch diese Form der Kriminalität in Deutschland jährlich Milliardenbeträge erwirtschaftet werden.

Diese extrem hohen Gewinnspannen sind der Anreiz für immer straffer organisierte, immer besser ausgerüstete und immer skrupellosere Täter. Der Menschenhandel ist längst eine globalisierte kriminelle Industrie auf Kosten der Opfer.

[Bearbeiten] Zwangsprostituion in den Medien

[Bearbeiten] Boulevard

2003 wurde dem bekannten Moderator Michel Friedman nachgewiesen, dass er ein Freier bei Zwangsprostituierten war. Zusammen mit seinem Kokainkonsum erregte dies für kurze Zeit erhebliches Aufsehen in der Bundesrepublik. Da das Ausnutzen der Lage von Zwangsprostituierten in Deutschland bisher für den "Freier" nur bei minderjährigen Prostituierten strafbar ist, wurde er nur wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz belangt. Bemerkenswert war, dass Friedmann keine Zahlungen an die Zuhälter geleistet hat und man somit von einer Gratifikation ausgehen muss. Friedmann war als Mitglied im Zentralrat der Juden für Kontingentfüchtlinge zuständig. Kontingentflüchtlinge sind oft Teil der der Deutsch-Jüdisch-Russischen Menschenhändler und Zuhälter-Mafia.

[Bearbeiten] Kunst, Medien und Film

Eine sehr gute erzählerische Aufarbeitung des Themas erfolgte 2003 durch den den schwedischen Spielfilm "Lilja 4-ever" am Beispiel einer unerfahrenen 17-jährigen Frau aus Russland, die sich unverhofft nach Schweden in die Zwangsprostitution verkauft wiederfand.

[Bearbeiten] Zwangsprostitution in Kriegszeiten und -zonen

[Bearbeiten] Zwangsprostitution im Zweiten Weltkrieg

Während des Zweiten Weltkriegs wurden von der Wehrmacht und der SS Hunderte von Bordellen eingerichtet (Wehrmachtsbordell). Zehntausende von Frauen wurden zur Prostitution gezwungen. Frauen, die sich bei dieser Form der Zwangsarbeit mit Geschlechtskrankheiten angesteckt hatten, wurden erschossen.

In Ostasien und Südostasien zwangen Truppen des Japanischen Kaiserreichs Mädchen und Frauen zur Prostitution, diese wurden euphemistisch als „Trostfrauen“ bezeichnet.

[Bearbeiten] Deutsche Soldaten im Kosovo bei Zwangsprostituierten

Durch einen Bericht des Fernsehmagazines  »Weltspiegel« wurde im Dezember 2000 die systematische Ausnutzung von Zwangsprostituierten durch deutsche KFOR- und UNMIK- Soldaten publik. In Mazedonien und im Kosovo stationierte deutsche Soldaten hatten laut einem Bericht von Amnesty International vom Mai 2004 sexuelle Zwangsdienste von verschleppten Frauen und Kinderprostituierten in Anspruch genommen[1].
Ehemalige Zwangs- und Kinderprostituierte aus dem Kosovo haben ausgesagt, dass deutsche Soldaten und Offiziere regelmäßig unter ihren Kunden gewesen seien. Im Gegensatz zu den einheimischen Freiern hätten die Deutschen die Prostituierten nicht misshandelt. Deswegen habe man sie auch um Hilfe gebeten bei dem Versuch, aus der unerträglichen Lage zu entkommen. Die vernommenen Deutschen bestreiten dies, auch von vergitterten Fenstern der "Zimmer" der Frauen habe man nichts gewusst. Trotz Bekanntwerden stieg die Zahl der Bordelle nach Angaben der UN-Verwaltung von 1999 18 Etablissements, in denen Frauen zur Prostitution gezwungen wurden, auf 2004 schon 200 einschlägige Einrichtungen[2].

Medico mondiale, eine Hilfsorganisation für traumatisierte Frauen wirft dem Bundesverteidigungsministerium, die Verfehlungen der Soldaten zu vertuschen und sich der Unterlassung (eigentlich richtiger Vernachlässigung der Dienstaufsicht) schuldig zu machen.

Als Hauptproblem wird daran gesehen, dass die Militärführung (im Gegensatz zu früheren Zeiten, in welchen die Einrichtung von Militärbordellen sogar militärärztliche Pflicht war, und im Gegensatz zu anderen Staaten, wie z.B. Frankreich) auf die sexuellen Befindlichkeiten der Soldaten fernab der Heimat keine bzw. falsche Rücksicht nimmt und stattdessen die kollektive "Enthaltsamkeit" propagiert.
Im Juni 2004 erschien ein Enthüllungsreport der UNO-Mitarbeiter Kenneth Cain, Heidi Postlewait und Andrew Thomson mit dem Titel: „Emergency Sex and Other Desperate Measures, a True Story from Hell on Earth”. In ihrem Buch berichten die Autoren von ausschweifenden Sex-Partys mit zur Prostitution gezwungenen Frauen und Mädchen, Korruption sowie Drogenmissbrauch auf Missionen in Haiti, Liberia, Somalia – und im Kosovo. Um das Image der ohnehin angeschlagenen Weltorganisation nicht weiter zu demolieren, erwägt Generalsekretär Kofi Annan Presseberichten zufolge rechtliche Maßnahmen gegen die Veröffentlichung[2].

[Bearbeiten] Strafverfolgung von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung

[Bearbeiten] Art der Straftaten

Gegen die Opfer werden häufig schwerste Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die persönliche Freiheit und gegen die körperliche Unversehrtheit begangen. Als Nebenstraftaten sind meist Steuerhinterziehungen, Geldwäsche und Verstöße gegen das Arbeits-, Ausländer-, und Sozialversicherungsrecht vorhanden.

[Bearbeiten] Problematik

Die Strafverfolgung des kriminellen Menschenhandels gilt als extrem schwierig, da die Tätergruppen sehr straff organisiert und professionell vorgehen und es extrem wenige Strafanzeigen oder Hinweise durch die Opfer gibt. Die Opfer sind zu eingeschüchtert, um sich an die Behörden zu wenden. Sie haben Angst vor den Tätern, welche nicht nur sie sondern insbesondere auch ihre Angehörigen bedrohen, und müssen - spätestens nach Abschluss des Verfahrens - mit ihrer Abschiebung in ihre Heimatländer rechnen. (siehe unter "Verbleib der Opfer" und "Gewalt gegen die Opfer" weiter unten)

Diese Probleme bei der Strafverfolgung führen zu einer sehr hohen Dunkelziffer in diesem Bereich der Kriminalität.

Aufgrund der Probleme der Strafverfolgungsbehörden, die Zuhälter und Menschenhändler wirkungsvoll zu bekämpfen, gibt es EU-weit Bestrebungen, stattdessen die Freier, die die Dienste der Zwangsprostituierten in Anspruch nehmen, strafrechtlich zu belangen.

[Bearbeiten] Vereinte Nationen

[Bearbeiten] Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Volltext) wurde von der Vollversammlung der Vereinten Nationen per Resolution 217 A (III) am 10. Dezember 1948 verabschiedet. Obwohl sie als Erklärung keinen völkerrechtlich verbindlichen Charakter besitzt, wird sie im Allgemeinen als Bestandteil des Rechts der Vereinten Nationen angesehen.

Die Praxis der Zwangsprostitution verstößt gegen viele der in der Erklärung verbrieften Grundrechte:

  • Art. 1: "Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. (...)" Den Zwangsprostituierten werden Würde und Rechte genommen.
  • Art. 2: "Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach ... Geschlecht ... oder sonstigen Umständen." Den Zwangsprostituierten werden diese Rechte vorenthalten, da sie Frauen sind und oft als Leibeigene betrachtet werden.
  • Art. 3: "Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person." Zwangsprostituierte werden nicht selten ermordet, leben unfrei und genießen keinerlei Sicherheit.
  • Art. 4: "Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen Formen verboten." Zwangsprostituierte werden wie Sklaven oder Leibeigene behandelt und von den Tätern wie Sachen gehandelt.
  • Art. 5: "Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ... unterworfen werden." Zwangsprostituierte werden nicht selten gefoltert, nahezu immer unmenschlich und erniedrigend behandelt.
  • viele andere Rechte können von Zwangsprostituierten ebenfalls nicht wahrgenommen werden.

[Bearbeiten] UN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Die Konvention wurde erlassen mit der Resolution A/RES/55/25 vom 15. November 2000. Unterzeichnet wurde sie von Deutschland, Österreich und der Schweiz am 12. Dezember 2000.

Nach Art. 1 ist Sinn des Übereinkommens ist die verbesserte Zusammenarbeit bei der Verfolgung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität.

[Bearbeiten] Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschen- insb. Frauenhandels

Das Protokoll ist eine Anlage zum UN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und soll gemäß Art. 2 den Menschen-, insbesondere den Frauen- und Kinderhandel, verhüten und bekämpfen. Die Opfer sollen unter Wahrung ihrer Menschenrechte geschützt werden. Dies soll durch eine verstärkte Zusammenarbeit der Staaten bei der Verfolgung und Verhütung solcher Taten geschehen. Der Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung des Menschenhandels (siehe unten) beruht auf diesem Protokoll.

[Bearbeiten] Weblinks Vereinte Nationen

[Bearbeiten] Europäische Union

[Bearbeiten] Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Die Zwangsprostitution verstößt gegen ein ganzes Bündel von EU-Rechtsvorschriften. Insbesondere ist Art. 5 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einschlägig, der als Art. II-65 Teil des neuen europäischen Verfassungsvertrages (VVE) sein wird. Das dort verankerte "Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit" ist Ausfluss der unantastbaren Würde des Menschen, die im ersten Artikel der Charta festgesetzt ist.

Die Charta wird durch In-Kraft-Treten der Verfassung bindend. Die Europäischen Grundrechte gelten jedoch nicht direkt zwischen natürlichen Personen, also beispielsweise zwischen ausgebeuteter Frau und deren Peiniger. Die Grundrechte binden zunächst nur die Organe der EU und die Mitgliedstaaten, soweit sie Unionsrecht ausführen (vgl. Art. II-111 VVE).

In der Folge müssen also alle Rechtsakte und Handlungen von EU-Organen bei ihren Handlungen die Grundrechte achten. So darf kein europäisches Gesetz oder Rahmengesetz beispielsweise die Zwangsprostitution direkt oder indirekt fördern. Insbesondere sind die europäischen Grundfreiheiten und Arbeitnehmerrechte sicherlich so auszulegen, dass sich die Täter im Bereich der Zwangsprostitution nicht auf solche Freiheiten berufen können.

Eine direkte Handlungspflicht der EU gegen die Zwangsprostitution lässt sich im Einzelfall nicht ableiten. Jedoch sind die Grundrechte auch Teil und Quelle einer allgemeinen Werteordnung, die den generellen Maßstab des Unionshandelns bildet. Hieraus lässt sich dann beispielsweise eine Koordinationsaufgabe der Union ableiten, die strafrechtliche Verfolgung in den Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitendem Menschenhandel zu koordinieren.


Weitere Vorschriften der Charta, die bei der Zwangsprostitution einschlägig sein könnten:

  • Art. 1: "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen." Die Praxis der Zwangsprostitution ist entwürdigend für die Opfer.
  • Art. 2 (1): "Jede Person hat das Recht auf Leben." Die Opfer werden meist mit dem Tode bedroht und nicht selten ermordet.
  • Art. 3 (1): "Jede Person hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit." Den Opfern wird in nahezu allen Fällen psychische oder physische Gewalt angetan. Ihre sexuelle Selbstbestimmung wird missachtet.
  • Art. 4: "Niemand darf...unmenschlicher oder erniedrigender...Behandlung unterworfen werden." Die Opfer werden erniedrigt und unmenschlich behandelt.
  • Art. 5 (1): "Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden." Die Opfer werden als Sklaven gehalten. Sie müssen unentgeltlich arbeiten.
  • Art. 5 (2): "Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten." Die Opfer werden zur Prostitution gezwungen, daher handelt es sich um Zwangsarbeit für die Täter.
  • Art. 5 (3): "Menschenhandel ist verboten." Die Zwangsprostitution ist nach allgemein üblicher Definition integraler Bestandteil des Menschenhandels.
  • Art. 6: "Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit." Die Opfer werden ihrer persönlichen Freiheit beraubt und haben keinerlei Sicherheit.
  • weiterhin betroffen sind: Art. 9 Recht einen Ehe einzugehen, Art. 10 Religionsfreiheit, Art. 11 Informationsfreiheit, Art. 14 Recht auf Bildung, Art. 15 Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten (insb. Recht auf Wahl des Berufes), Art. 17 Eigentumsrecht, in vielen Fällen auch Art. 19 Asylrecht (insb. Absatz 2: keine Abschiebung bei zu erwartender unmenschlicher Behandlung), Art. 21 Nichtdiskriminierung, Art. 23 Gleichheit von Frauen und Männern, bei Minderjährigen Opfern Art. 24 Rechte des Kindes.

[Bearbeiten] Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung des Menschenhandels

Dieser Rahmenbeschluss soll die Umsetzung der Charta der Menschenrechte der Europäischen Union (insb. Art. 5 (3)) durch eine Angleichung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedsländer, vor allem hinsichtlich der internationalen Zusammenarbeit, verbessern.

Dazu wurden fußend auf diesen Rahmenbeschluss unter anderem einige Aktionsprogramme (STOP, STOP II, DAPHNE) und gemeinsame Initiativen (Equal, Bekämpfung der Schleusung von Migranten, Austausch von Verbindungsrichtern und -staatsanwälten, Ausbau des europäischen justitiellen Netzes) beschlossen.

Die Mitgliedsländer hatten bis zum 1. August 2004 Zeit ihre Rechtsvorschriften entsprechend anzupassen und am 1. August 2005 prüft der Rat die Wirksamkeit der Umsetzungen.

Insbesondere müssen die Sanktionen der Mitgliedsstaaten für die Täter (auch juristische Personen, z.B. Schleuserfirmen, Geldwäscheunternehmen) "wirksam, angemessen und abschreckend" sein. Die Höchststrafe für die Täter sollte nicht unter acht Jahren Haft liegen und es sollten Mittel der innereuropäischen Zusammenarbeit stärker in das nationale Recht einbezogen werden (insbesondere die gemeinsamen Maßnahmen gegen die Geldwäsche und gegen kriminelle Vereinigungen).

Die Opfer, besonders wenn sie minderjährig sind, sind zu schützen.

Die Taten sind grenzüberschreitend zu verfolgen. Zuständigkeitskonflikte sind zu vermeiden.

[Bearbeiten] Entschließung des Rates über Initiativen zur Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere Frauenhandels

Mit seiner Entschließung vom 20. Oktober 2003 weist der Rat der Europäischen Union nochmals darauf hin, dass die Umsetzung der oben genannten Charta und des oben genannten Beschlusses von hoher Wichtigkeit sind und von den Mitgliedsstaaten mit angemessener Vehemenz verfolgt werden sollten. Die Problematik des Frauenhandels soll ins Bewusstsein gerückt und der Frauenhandel soll stärker bekämpft werden als bisher. Hierzu wird insbesondere eine verbesserte Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten angemahnt und die Nutzung bereits bestehender Möglichkeiten gefordert.

[Bearbeiten] Deutschland

[Bearbeiten] Definition

Als Menschenhandel bzw. Schwerer Menschenhandel (in über 99% der bekannten Fälle handelt es sich faktisch um Frauenhandel) wird im Kontext des deutschen Strafrechts die sexuelle Ausbeutung einer Person unter 21 Jahren, einer Person durch Zwangsprostitution oder die sexuelle Ausbeutung (inkl. Anfertigung pornographischen Materials oder pornographischer Darbietungen) einer Person, die durch den Aufenthalt in einem für sie fremden Land hilflos ist, genannt.

[Bearbeiten] International geschütztes Rechtsgut

In Erweiterung des allgemeinen Gültigkeitsbereiches des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) werden gem. §6 Nr. 4 StGB Menschenhandel und schwerer Menschenhandel auch dann verfolgt, wenn die Taten im Ausland begangen wurden.

(Dieser Bereich muss überarbeitet werden, da sich 2005 die Gesetzeslage geändert hat. Die neuen Regelungen zum Menschenhandel sind jetzt in §§ 232 ff StGB zu finden.)

[Bearbeiten] Menschenhandel, §180b StGB

[Bearbeiten] Zwangslage, § 180b Absatz 1 Satz 1 StGB

Menschenhandel liegt dann vor, wenn jemand zu seiner persönlichen Bereicherung auf eine Person in einer Zwangslage (z.B. Geldnot) dahingehend einwirkt, dass diese Person der Prostitution zum Vorteil des Schädigers nachgeht.

Der Täter wird in diesen Fällen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

[Bearbeiten] Hilflosigkeit, §180b Absatz 1 Satz 2 StGB

Ebenfalls als Menschenhandel wird bestraft, wenn der Täter wissentlich zu seinem Vermögensvorteil auf eine Person, welche durch den Aufenthalt in einem fremden Land hilflos ist, einwirkt sexuelle Handlungen an oder vor dritten Personen vorzunehmen oder von oder vor Dritten an sich vornehmen zu lassen. Dieser Paragraph umfasst nicht die Prostitution im klassischen Sinne (siehe unten), sondern z.B. die Darbietung oder Erstellung pornographischen Materials unter Ausnutzung des Opfers zum Vermögensvorteil des Täters.

Der Täter wird in diesen Fällen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

[Bearbeiten] Prostitution einer hilflosen Person, §180b Absatz 2 Nr. 1 StGB

Schärfer bestraft (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren) wird, wer die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbundene Hilflosigkeit einer Person ausnutzt, um diese zur Prostitution zu überreden. Ein eigener Vermögensvorteil ist nicht Tatbestandsmerkmal.

[Bearbeiten] Prostitution von Jugendlichen, §180 b Absatz 2 Nr. 2, Absatz 3 StGB (Gültig bis 11. Februar 2005)

Ebenfalls mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren wird bestraft wer eine Person unter 21 Jahren zur Prostitution überredet. Der Versuch ist gemäß Absatz 3 strafbar. Ein eigener Vermögensvorteil ist hier nicht Tatbestandsmerkmal.

Dieser Paragraph ist aufgehoben. Die Aufhebung des § 180 b StGB erfolgte durch das 37. Strafrechtsänderungsgesetz vom 11. Februar 2005.

[Bearbeiten] Gültige Fassung:

[Bearbeiten] § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren

1. durch seine Vermittlung oder
2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit

Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.

[Bearbeiten] Schwerer Menschenhandel, § 181 StGB

Das Strafmaß für schweren Menschenhandel beträgt gemäß §181 Absatz 1 letzter Halbsatz StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen beträgt gemäß §181 Absatz 2 StGB die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zu fünf Jahren. Was ein minder schwerer Fall ist muss das zuständige Gericht von Fall zu Fall entscheiden.

[Bearbeiten] Gewalt, § 181 Absatz 1 Nr. 1 StGB

Wer eine Person durch Gewalt, Bedrohung oder durch List zur Prostitution bestimmt erfüllt den Straftatbestand des schweren Menschenhandels. Die Taten müssen entgegen den Fällen des § 180b Absatz 1 StGB nicht zum eigenen Vermögensvorteil erfolgen.

[Bearbeiten] Hilflosigkeit, § 181 Absatz 1 Nr. 2 StGB

Analog zu § 180b Absatz 1 Satz 2 StGB erfüllt der Täter den Tatbestand des schweren Menschenhandels, wenn er ein Person durch List oder gegen ihren Willen durch Gewalt, Bedrohung oder Drohung entführt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist zu sexuellen Handlungen zu bestimmen. Diese sexuellen Handlungen umfassen aktive Handlungen durch das Opfer an oder vor dritten Person oder das gestatten von Handlungen von oder vor dritten Personen. Dieser Straftatbestand umfasst nicht die gewerbsmäßige Zuführung zur Prostitution (siehe § 181 Absatz 1 Nr. 3 StGB, eigener Tatbestand) sondern die nicht-gewerbsmäßige Zuführung zur Prostitution und die Darbietung oder Anfertigung pornographischen Materials zum Schaden des Opfers.

[Bearbeiten] Prostitution hilfloser Personen, § 181 Absatz 1 Nr. 3 StGB

Auch das gewerbsmäßige Anwerben einer Person oder die Bestimmung einer Person zur Prostitution, welche durch den Aufenthalt in einem fremden Land hilflos ist, ist - so der Täter um die Hilflosigkeit weiß - ein Fall des schweren Menschenhandels.

[Bearbeiten] Führungsaufsicht, § 181b StGB

In den Fällen der §§180b und 181 StGB kann das Gericht gem. §181b StGB Führungsaufsicht anordnen.

[Bearbeiten] Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall gem. §181c StGB

In den Fällen der §§ 181 und 181a Absatz 1 Nr. 2 StGB sind die §§ 43a, 73d StGB anzuwenden, wenn die Straftaten bandenmäßig begangen wurden. §73d StGB ist auch anzuwenden, wenn die Taten gewerbsmäßig begangen wurden.

§43a StGB (Vermögensstrafe) ist gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 20. März 2002 (BGBl. I S. 1340) nichtig und kann somit keine Anwendung mehr finden.

§73d StGB besagt grob zusammengefasst, dass Gegenstände die zur Tatausübung benutzt oder aus Erträgen der Taten beschafft worden sind vom Gericht eingezogen werden können (Details siehe Verfall).

[Bearbeiten] Österreich

[Bearbeiten] § 216 StGB Zuhälterei

Der § 216 StGB wurde durch BGBl 2004/15 neugefasst.

Er besitzt nur Gültigkeit von Straftaten zum Schaden von Inländerinnen im Inland, da § 217 StGB spezifisch die Rechtsfolgen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels festlegt und somit Spezialnorm für diese Fälle ist.

Nach Absatz 1 ist derjenige, wer eine Person zur Erlangung einer fortlaufenden Einnahmequelle durch Prostitution ausnutzt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Dieser Absatz betrifft nicht die Zwangsprostitution, sondern die Prostitution unter Einwilligung der Prostituierten.

Absatz 2 sieht für jemanden, der eine Person durch Zwangsprostitution ausnutzt, eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor.

Nach Absatz 3 ist für Taten der Absätze 1 und 2 eine Strafverschärfung auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen, wenn die Straftaten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (früher "Bande") begangen wurden.

Ebenfalls mit Haftstrafe bis zu drei Jahren wird gemäß Absatz 4 bestraft, wer durch Einschüchterung eine Person davon abhält, die Prostitution aufzugeben.

[Bearbeiten] § 217 StGB Grenzüberschreitender Prostitutionshandel

Der § 217 StGB beschreibt grundsätzlich die gleichen Straftaten wie § 216 StGB. Diese beziehen sich aber nicht mehr auf inländische Frauen im Inland, sondern auf ausländische Personen - unabhängig davon, ob sie sich schon in ihrer Heimat prostituiert haben - welche zum Zwecke der Prostitution ins Inland verbracht wurden.

Absatz 1 sieht für Fälle, in denen die Prostituierten ihrem Gewerbe freiwillig nachgegangen sind, eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor; bei Gewerbsmäßigkeit der Taten erhöht sich das Strafmaß auf ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Der Absatz 2 bedroht im Falle der Zwangsprostitution, unabhängig von der Gewerbsmäßigkeit, die Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

[Bearbeiten] Schweiz

Im schweizerischen Strafgesetzbuch wird Menschenhandel nur als Handel mit Menschen zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung definiert und unter Menschenhandel und im Falle der Zwangsprostitution unter Förderung der Prostitution behandelt. Somit entspricht das StGB in seiner Beschränkung auf den Aspekt der sexuellen Ausbeutung nicht mehr den Definitionen des Menschenhandels der Vereinten Nationen und der Europäischen Union.

Im März 2000 reichte Nationalrätin Ruth-Gaby Vermot-Mangold eine Motion ein, die vom Nationalrat in ein Postulat umgewandelt wurde. Darin wird vom Bundesrat verlangt die Gesetzgebung so anzupassen, dass die vom Menschenhandel betroffenen Personen besser geschützt und die Täter bzw. Kunden effizienter verfolgt werden. Dazu gehört nicht nur eine Revision des Opferhilfegesetzes, sondern auch des Strafrechts, Aufenthaltsrechts und Ausländerrechts. In der Folge dieses Auftrags setzte der Bundesrat eine interdepartementale Arbeitsgruppe (EJPD, EDI, EDA, EVD, EPD) ein, welche die Rechtslage in der Schweiz prüfen sollte.

Um den Menschenhandel nach der Ratifizierung des Menschenhandels-Zusatzprotokolls der Vereinten Nationen besser bekämpfen zu können, wurde 2003 beim Bundesamt für Polizei die Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel eingerichtet.

[Bearbeiten] Strafgesetzliche Verfolgung der Zwangsprostitution

[Bearbeiten] Geschütztes Rechtsgut

Bei dem im Falle von Menschenhandel geschützten Rechtsgut handelt es sich um das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person. Beeinträchtigt werden insbesondere die Freiheit der Willensbildung sowie die Entscheidungsfreiheit. Da bei einer beeinträchtigten Entscheidungs- oder Willensfreiheit eine eventuelle Einwilligung des Opfers unerheblich ist, wird das Selbstbestimmungsrecht auf jeden Fall verletzt. Der letzte Punkt wird von der Interdepartementalen Arbeitsgruppe Menschenhandel sehr kritisch gesehen, da hier die Gefahr bestehe, die Opfer zu bevormunden, was seinerseits nicht mit dem Selbstbestimmungsrecht dieser Personen vereinbar sei.

[Bearbeiten] Erweiterte Strafverfolgung, Art. 6 Absatz 1 StGB

Das die Schweiz sich durch Ratifizierung des Menschenhandels-Zusatzprotokolls der Vereinten Nationen verpflichtet hat, auch Menschenhandel, welcher im Ausland begangen wurde zu verfolgen, kommt gemäß Art. 6 Absatz 1 StGB auch in diesen Fällen das Schweizer Strafrecht zur Anwendung.

[Bearbeiten] Menschenhandel, Art. 196 StGB

Nach Absatz 1 wird mit Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten der Bestraft, welcher mit Menschen zum Zwecke der Prostitution oder sexuellen Ausbeutung (wörtlich "um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten") Handel treibt. Die Höchststrafe ergibt sich aus Art. 36 StGB (Definition Gefängsnisstrafe) und beträgt, da nichts anderes bestimmt ist, drei Jahre.

Gemäß Absatz 2 ist der Versuch ebenfalls strafbar und wird mit Zuchthaus (Art. 35 StGB: ein Jahr bis maximal 20 Jahre, Lebenslänglich nur bei ausdrücklicher Erwähnung) oder Gefängsnisstrafe bis zu fünf Jahren (Mindeststrafe gemäß Art. 36 StGB Drei Tage) bestraft.

Grundsätzlich ist gemäß Absatz 3 in jedem Fall eine Haftstrafe zu verhängen.

[Bearbeiten] Förderung der (Zwangs-)Prostitution, Art. 195 3. und 4. Halbsatz StGB

Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis (siehe oben) wird bestraft, wer eine Person in der Prostitution festhält. Gemäß dem 3. Halbsatz StGB ist schon die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit einer Prostituierten strafbar. Der Begriff ist also viel weiter definiert als im deutschen Strafrecht.

[Bearbeiten] Lagebild des deutschen Bundeskriminalamtes

Nach Angaben aus dem Lagebild Menschenhandel (inkl. Schwerer Menschenhandel) - Begriffsbestimmung siehe oben - des Bundeskriminalamtes wurden im Jahre 2003 431 Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels gezählt. Bei den Ermittlungsverfahren ging es in 346 Fällen um ausländische oder nur teilweise um deutsche Opfer. Die Zahl der Ermittlungsverfahren ist im Vergleich zum Vorjahr um ca. 20% gestiegen, die Zahl der Opfer um 37% und die der Tatverdächtigen um ca. 35%.

[Bearbeiten] Strafverfolgung der Konsumenten

In Deutschland werden die Kunden der Menschenhändler, die „Freier“, noch nicht strafrechtlich verfolgt, sofern die Prostituierte 16 Jahre oder älter ist. Die CDU/CSU-Fraktion hat 2005 einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Europäischen Rates zur Bekämpfung des Menschenhandels (2002/629/J) [3] eingebracht, in dem die Bestrafung der Freier gefordert wird, wenn sie mit Zwangsprostitution gerechnet oder diese billigend in Kauf genommen haben. Umstritten war allerdings die Strafandrohung für solche Konsumenten, die lediglich fahrlässig die Dienste von Zwangsprostituierten in Anspruch nehmen.[4] Die Vorlage wurde in der 15. Legislaturperiode dem Bundestag nicht mehr zum Beschluss vorgelegt. Im September 2006 bestätigte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) ein Gesetzesvorhaben der Bundesregierung, wonach erneut eine Strafbarkeit der Freier von Zwangsprostituierten eingeführt werden soll.[5] Diese Gesetzesänderung soll zu einem Nachlassen der Nachfrage und so zu einer Verkleinerung des Marktes für Zwangsprostituierte führen.

[Bearbeiten] Weblinks zum Fall der Soldaten im Kosovo

[Bearbeiten] Gesetzestexte

[Bearbeiten] Vereinte Nationen

[Bearbeiten] Europäische Union

[Bearbeiten] Deutschland

[Bearbeiten] Österreich

[Bearbeiten] Schweiz

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Quellen

  1. Amnesty International: Kosovo (Serbia and Montenegro) "So does it mean that we have the rights?" Protecting the human rights of women and girls trafficked for forced prostitution in Kosovo 6. Mai 2004, Kapitel 6
  2. a b Amnesty International: In schlechter Gesellschaft. ai-Journal Juni 2004
  3. http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=32002F0629&model=guichett; Autopsie 30. Oktober 2006
  4. http://www.rewi.hu-berlin.de/jura/ls/hnr/forum/Zwangsprostitution.pdf Autopsie 30.Oktober 2006
  5. http://www.zeit.de/2006/40/Zypries?page=all Autopsie 30. Oktober 2006
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