Privacy Policy Cookie Policy Terms and Conditions Wochenendfahrverbot - Wikipedia

Wochenendfahrverbot

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Das Wochenendfahrverbot ist ein „Sonn- und Feiertagsfahrverbot“ für LKW über 7,5 t zul. Gesamtgewicht und ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz verordnet. Es wird auch z. T. in Frankreich, Italien, Luxemburg, Rumänien, Polen, Liechtenstein, Griechenland, Slowenien, Tschechien, Ungarn angewendet.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Regelungen in den verschiedenen Ländern

[Bearbeiten] Deutschland

In Deutschland dürfen hiernach Lkw über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht sowie Lkw mit Anhänger an Sonntagen sowie an bundeseinheitlichen (und bestimmten nur in einzelnen Bundesländern geltenden) Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr nicht fahren. Es ist im § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung festgelegt. Zu beachten ist, dass bei Lkw mit Anhänger die Gewichtsgrenze von 7,5 Tonnen nicht gilt. Somit darf beispielsweise ein 5-Tonner am Sonntag fahren, ein als Lkw zugelassenes kleineres Fahrzeug (z. B. die Transporter-Versionen von VW Caddy, Opel Combo, Renault Kangoo oder Fiat Doblo) mit Wohnwagen aber nicht.

Von dem Verbot nicht betroffen ist die Beförderung von frischen, verderblichen Lebensmitteln wie Milch, Fleisch, Fisch, Obst und Gemüse inkl. der Rückfahrt. Auch bestimmte Presseprodukte sind „verderblich“ im Sinne des Gesetzes, denn das Neueste von heute ist morgen schon alt. Außerdem sind Fahrzeuge im 150-km-Radius von der Regelung ausgenommen, die im kombinierten Güterverkehr Schiene-See-Hafen-Straße eingesetzt werden. Ausnahmen gibt es außerdem für Fahrzeuge der Landes- und Bundespolizei, Straßendienste und der Straßenverwaltung, Bundeswehr und NATO-Truppen und der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes.

Die nationalen LKW-Sonn- und Feiertagsfahrverbote sind innerhalb der Europäischen Union heftig umstritten und sind seit 1999 immer wieder auf der Tagesordnung des EU-Ministerrats.

[Bearbeiten] Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW wurde am 14. März 1956 eingeführt. Ausnahmen gab es für leicht verderbliche Waren, sowie Frischmilch, Frischfleisch usw. sowie für lebende Tiere und der sog. „Berlinverkehr“. Zu Beginn der Ferien 1970 wurden die Autobahnen, bis auf sehr wenige und kurze Autobahnabschnitte sowie den „Berlinverkehr“, für die LKW- Benutzung am Sonntag gesperrt. Es durften - bis auf extrem wenige Teilstrecken - LKW mit frischen Erzeugnissen am Sonntag die Bundesstraßen benutzen. 1977 wurde dieses strikte Verbot für bestimmte Autobahnstrecken wieder gelockert.

Als Reaktion auf die Ölkrise wurde das Sonn- und Feiertagsfahrverbotes auch für den Pkw-Verkehr erstmals am 25. November 1973 eingeführt. Ausnahmen gab es für die Versorgung und die öffentliche Personenbeförderung. LKW mit frischen Lebensmitteln waren ebenfalls vom Fahrverbot ausgenommen und durften die Autobahnen benutzen. Außerdem blieb wieder der „Berlinverkehr“ vom Fahrverbot verschont. Neben Deutschland beteiligten sich damals noch fünf weitere europäische Staaten an dem Verbot. Ziel der Aktion war das Einsparen von Öl, das durch eine Reduzierung der Förderung durch die OPEC knapp geworden war. Das Fahrverbot galt damals für vier Wochen und wurde am 16. Dezember 1973, als eine Entspannung der Ölkrise absehbar war, wieder aufgehoben. Die Auswirkungen des Verbotes waren eher symbolischer Natur, denn die Menge des eingesparten Brennstoffs war nur gering. Allerdings fand damals ein erstes Umdenken in Energie- und Umweltaspekten seinen Anfang. Die sog. „Berlinverkehre“, waren außerdem bis zum 3. Oktober 1990 (Wiedervereinigung) als Straßentransporte zwischen der Bundesrepublik Deutschland und (West-) Berlin vom Sonn- und Feiertagsverbot ausgenommen.

[Bearbeiten] Ferienreiseverordnung

Grafik zum LKW-Fahrverbot
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Grafik zum LKW-Fahrverbot

Während der Sommerferien ist die „Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße“ gespr. Ferienreiseverordnung (FerReiseV) [1985/index.html#BJNR007740985BJNE000205308]) auf den meisten bzw. bestimmten BAB-Strecken, zusätzlich Samstags- Fahrverbote angeordnet worden. Zuletzt geändert am 6. April 1980 (BGBl. I S. 413). Auf Grund der Straßenverkehrsordnung (StVO) § 30 vom 16. November 1970, wurde 1971 erstmals in Deutschland die Ferienreiseverordnung in Kraft gesetzt. Die Sperrzeiten gelten jedes Jahr von samstags 7 Uhr bis 20 Uhr, für die Lkw im gewerblichen Bereich über 7,5 t. Sie gelten vom 1. Juli bis zum 31. August und die Ausnahmen sind für dieselben Güter und Voraussetzungen vorgesehen, wie beim Sonntagsfahrverbot. Ausnahmegenehmigungen können von den Behörden erteilt werden. Ferienfahrverbote wie in Deutschland gibt es auch in: Frankreich, Österreich, Polen, Schweiz und Tschechien.

Das Fahrverbot im Ferienreiseverkehr in der Bundesrepublik Deutschland hat den Sinn, zusätzlich zu dem ganzjährig geltenden Sonntagsfahrverbot die Hauptverkehrsstraßen während der Ferienwochenenden vom Schwerverkehr zu entlasten.

Das Fahrverbot umfasst:

  • Lastkraftwagen mit über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse
  • Lastkraftwagen mit Anhänger (auch Sattelfahrzeuge)

Ausnahmen:

  • Kombiverkehr Schiene/Straße vom/bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof
  • Kombiverkehr Hafen/Straße im Umkreis von höchstens 150 km
  • Beförderung von Frischwaren (Milch, Fleisch, Fisch, Obst Gemüse)
  • Leerfahrten, die im Zusammenhang mit dem Transport von Frischwaren stehen
  • Fahrzeuge von Landes- und Bundespolizei
  • Fahrzeuge des Straßendienstes und der Straßenverwaltung
  • Fahrzeuge von Bundeswehr und NATO-Truppen
  • Fahrzeuge der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes

Die Autobahnen und Bundesstraßen, auf denen das Fahrverbot gilt, sind in einem Katalog in § 1 der FerReiseVO aufgeführt.

[Bearbeiten] Österreich

In Österreich gilt für Lastkraftwagen sowie für Sattelkraftfahrzeuge über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht ein Fahrverbot zwischen Samstag 15 Uhr und Sonntag 22 Uhr. Der Beginn am Samstag kann bei Ferienregelungen streckenweise auf 8 Uhr vorverlegt werden.

In Österreich gilt ein generelles Wochenendfahrverbot für:

  • Lastkraftwagen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Sattelkraftfahrzeuge mit mehr als 7,5 t höchstem zulässigen Gesamtgewicht
  • für LKW mit Anhänger, wenn entweder der LKW oder der damit gezogene Anhänger mehr als 3,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht hat

Da Sattelzugfahrzeuge (ohne Sattelanhänger) nicht als Lastkraftwagen sondern als Zugmaschinen gelten, fallen Fahrten mit diesen Fahrzeugen nicht unter das Wochenendfahrverbot.

Ausnahmen gelten in Österreich: für Fahrten, die ausschließlich folgenden Fahrtzwecken dienen:

  • Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh
  • leicht verderblichen Lebensmitteln
  • Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten
  • unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen
  • Abschleppdienst und Pannenhilfe
  • Einsatz in Katastrophenfällen
  • Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs
  • Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
  • der Müllabfuhr
  • dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs
  • unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres
  • für LKW, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Sattelkraftfahrzeuge mit mehr als 7,5  t höchstem zulässigem Gesamtgewicht

Des weiteren ist das Fahren mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen erlaubt. Außerdem sind Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24. Dezember erlaubt. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Beförderung von Großvieh auf Autobahnen.

Ausschließlich können im Rahmen des Kombinierten Verkehrs innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km, von den durch Verordnung festgelegten Be- oder Entladebahnhöfen oder Be- und Entladehäfen zusätzlich durchgeführt werden. (RoLa)

Für LKW mit Anhänger: Beförderung von Milch sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger.

Es sind auch Fahrten ausgenommen, die ausschließlich im Rahmen des Kombinierten Verkehrs innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km von den durch Verordnung festgelegten Be- oder Entladebahnhöfen oder Be- und Entladehäfen durchgeführt werden.

[Bearbeiten] Schweiz

In der Schweiz gilt ein Fahrverbot an Sonntagen und Feiertagen für Lkw über 3,5 t zul. Gesamtgewicht von 0 bis 24 Uhr, sowie LKW-Sattelzüge mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 5 t im gesamten Straßennetz. Ferner gilt ein Nachtfahrverbot in der Zeit von 22 bis 5 Uhr. Zusätzlich gibt es ein Fahrverbot während der Ferienzeit von Anfang Juli bis Ende August. Ausnahmen gibt es vom Bundesamt für Polizeiwesen oder durch den Kanton, in dem die Einfahrt erfolgt, wo dann die Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

[Bearbeiten] Frankreich

An Sonntagen und Feiertagen gibt es in Frankreich LKW- Fahrverbote. Vom Vorfeiertag: 22.00 bis 24.00 Uhr und von Sonntag bzw. Feiertag: 00.00 bis 22.00 Uhr. LKW mit oder ohne Anhänger über insgesamt 7,5 t zul. Gesamtgewicht im gesamtes Straßennetz. Ausnahmen gibt es bei Beförderungen lebender Tiere oder leicht verderblicher Lebensmittel (frische, gekühlte oder tiefgefrorene Produkte tierischer Herkunft; frisches Obst und Gemüse; Schnittblumen), sofern deren Gütermenge mindestens die Hälfte des Volumens oder die Hälfte der Nutzlast des LKW ausmacht.

[Bearbeiten] Pro und Contra des Wochenendfahrverbotes

Da es europaweit verschiedene Regelungen gibt, bleibt es nach wie vor in den Ländern verordnet wurde umstritten. Die Befürworter sehen die Verordnungen naturgemäß anders als jene für jene, wo sich die Regelung negativ auswirkt.

Die Befürworter bringen verschiedene Gründe vor, um es beizubehalten. Teilweise werden natürlich von jenen Gründe vorgebracht, die den LKW-Verkehr generell verdammen. Aber jene, die zwar die Notwendigkeit des Verkehrs einsehen, bringen den speziell an den Wochenenden erhöhten Ausflugsverkehr vor und damit dieser nicht noch durch den LKW Verkehr zusätzlich belastet.

Ein weiterer Punkt wird mit dem notwendigen Lärmschutz, den Bewohner an stark befahrenen Straßen fordern, begründet. Der Lärm und die Abgase stärker emmitierender LKW störe die Wochenendruhe jener, die das Wochenende zum Ausspannen von der Arbeitswoche benötigten. Oft sind die Lärmschutznahmen entlang Autobahnen zu nieder und nur teilweise für die höheren LKW ausgelegt, so dass die PKW am Wochenende lange nicht so störend wirken.

Dem gegenüber stehen aber nicht nur die Interessen der Transporteure, wie weithin angenommen wird. Von ihnen wird allgemein angenommen, dass ein Wochenendfahrverbot eine Geschäftseinbuße verursacht.

Weitere, die dem Wochenendfahrvbot ähnlich negativ gegenüberstehen, sind auch die Fernfahrer, von denen man gemeinhin annimmt, dass sie eigentlich auch an einem arbeitsfreien Wochenende interessiert sein müssten. Dass diese aber lieber das Verbot abgeschafft sähen, liegt an verschiedenen zusätzlichen Regelungen, die in die gesamte Regelung des Arbeitsablaufes eines Fernfahrers eingreifen.

Bei den Auftraggebern der Transporte sind ebenfalls die Meinungen geteilt. Speziell JIT- Lieferungen ist das LKW-freie Wochende im Weg bei den Dispositionen. Andererseits wären bei einer Freigabe auch Be- und Entladestellen betroffen, da diese auch die ganze Woche besetzt sein müssten.

[Bearbeiten] Kritik und Probleme der Fernfahrer

Durch die vielen Fahrverbote (auch regionale wie Fronleichnam, Allerheiligen usw.) hat es jeder Frachtführer bzw. Fernfahrer sehr schwer, unter Einhaltung der Lenk- und Ruhezeit vernünftig zum Wochenende nach Hause zu kommen. Unter normalen Umständen hat der Fernfahrer immer einen kurzen Sonntag, da er tagsüber noch schlafen muss, weil er wegen des Wochenendfahrverbots erst um 22 Uhr wieder auf der Autobahn unterwegs sein darf. Um montagmorgens zu Arbeitsbeginn bei einem weit entfernten Kunden zu sein, muss er fast immer die Nacht durchfahren. Somit hat der Fernfahrer durch das Wochenendfahrverbot bzw. die Ferienreiseverordnung nur ein sehr kurzes, ungeregeltes Wochenende für seine Familie zur Verfügung.

Außerdem ist das Wochenendfahrverbot sehr problematisch, weil es den üblichen Tag-/Nachtrhythmus der Fernfahrer in der Nacht vom Sonn- und Feiertag zum Alltag immer auf den Kopf stellt. Dies führt dazu, dass sich die meisten Lkw-Unfälle wegen Übermüdung am Steuer in den ersten 48 Stunden nach dem Ende von Sonn- und Feiertagen ereignen.

Die Vorschrift der Lenk- und Ruhezeiten legt fest, dass jedes Wochenende eine 45-stündige Ruhezeit zu Hause am Heimatort genommen werden muss und so immer im Durchschnitt ca. neun Tage Wochenend-Freizeit im Monat vom Arbeitgeber in der gesamten EU zu gewährleisten sind. Diese Vorschriften werden bei neuen LKW auf der Fahrerkarte (Black-Box) aufgezeichnet und 28 Tage gespeichert. Der internationale Fernfahrer muss, wenn die vielen (u. a. regionalen deutschen) Fahrverbote irgendwo unterwegs beginnen, auf einen Autohof oder an der jeweiligen Grenze zwangsweise sein Wochenende verbringen, weswegen er ca. 2 Wochen nicht nach Hause kommen kann. Durch neu eingeführte Arbeitzeitbegrenzung der Fernfahrer wird es wegen der vielen Fahrverbote auch für Unternehmer ein echtes wirtschaftliches Problem. Es ist zu erwarten, dass aufgrund der Lenk- und Ruhezeiten sowie des neuen Arbeitszeitgesetzes die vielen Fahrverbote an den Wochenenden in der EU praktisch gegenstandslos werden.

[Bearbeiten] Sonstige Länder

Kein Wochenend-/Sonn- und Feiertagsfahrverbot gibt es in z.B.:

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

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