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Squeeze-out

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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.

Squeeze-out (engl. Hinausdrücken) bezeichnet den mit Zwang verbundenen Ausschluss von Minderheitsaktionären aus einer (nicht notwendigerweise börsennotierten) Aktiengesellschaft. Das gesellschaftsrechtliche Squeeze-out ist in Deutschland durch die §§ 327a - 327f zum 1.1.2002 erstmals eingeführt worden. Seit dem 14.7.2006 ist zudem das Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft. Durch dieses Gesetz wurde unter anderem mit den §§ 39a-c WpÜG das übernahmerechtliche Squeeze-out eingeführt.

[Bearbeiten] Das gesellschaftsrechtliche Squeeze-out

[Bearbeiten] Recht des Hauptaktionärs

Wenn ein Hauptaktionär direkt oder über von ihm abhängige Unternehmen mindestens 95 % des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft (oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien) hält, hat er grundsätzlich jederzeit (nicht jedoch während des übernahmerechtlichen Squeeze-out) das Recht, die restlichen Aktionäre gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aus dem Unternehmen zu drängen.

Der Vorteil gegenüber der bei der AG ebenfalls möglichen Mehrheitseingliederung besteht darin, dass die Minderheitsaktionäre keine Aktien des Hauptaktionärs, sondern eine Barabfindung erhalten. Die weitere Alternative der übertragenden Auflösung ist wegen der uneingeschränkten Anfechtungsgefahr ggf. sehr langwierig.

Hauptaktionär kann jede deutsche oder ausländische natürliche oder juristische Person sein. Auch eine BGB-Außengesellschaft kommt in Betracht.

Zur Berechnung der Mehrheit von 95 % kann auf die Zurechnung gem. § 16 II, IV AktG zurückgegriffen werden. Problematisch ist der Fall, wenn der Hauptaktionär diese Stellung ausschließlich durch Zurechnung innehat, also selbst keine Aktien hält. Auf Stimmenmehrheit kommt es – anders als bei dem übernahmerechtlichen Squeeze-out – nicht an, die bloße Beteiligung am Grundkapital genügt. Die notwenige Mehrheit kann erforderlichenfalls durch Kapitalerhöhungen mit Bezugsrechtsausschluss herbeigeführt werden. Eigene Anteile der Gesellschaft sind abzuziehen. Ebenso bleiben bloße Optionen oder Wandelschuldverschreibungen außer Betracht. Genehmigtes Kapital oder bedingte Kapitalerhöhungen kommen erst nach wirksamer Erhöhung und Eintragung zum Zuge. Problematisch kann die Fallkonstellation sein, in der zwischen der Einberufung der Hauptversammlung und der Beschlussfassung Bezugsrechte ausgeübt werden, mit der Folge, dass die 95-%-Mehrheit in dem (maßgeblichen) Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht mehr besteht.

[Bearbeiten] Abfindung

Das Gesetz sieht nur die Barabfindung vor. Die Gewährung von Anteilen des Hauptaktionärs kann mithin nicht verlangt werden. Die Höhe der Barabfindung hat sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung zu orientieren. Aus verfassungsrechtlichen Gründen (Eigentumsgarantie, Art. 14 Abs. 1 GG) muss der Verlust der Minderheitsaktionäre voll kompensiert werden. Die Abfindung unterliegt daher vollumfänglich der gerichtlichen Überprüfung nach § 327f AktG in Verbindung mit § 2 SpruchG.

Die wichtigste Bewertungsmethode ist das sog. Ertragswertverfahren, wie es etwa auch bei der Mehrheitseingliederung (§ 320b Abs. 1 S. 3 AktG) angewendet wird. Maßgeblich ist dabei die Prognose über zukünftige (abzuzinsende) Unternehmenserträge. Zunehmend erlangt auch die Discounted-Cash-Flow-Methode Bedeutung. Andere Verfahren kommen nur im Einzelfall in Betracht. Bei börsennotierten Gesellschaften spielt der Börsenkurs eine große Rolle. Die Unterschreitung des Kurses kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Zur Vermeidung von missbräuchlichen Kursmanipulationen ist auf den durchschnittlichen Kurs der letzten drei Monate abzustellen (Referenzzeitraum, entspricht jenem des § 5 WpÜG-AV). Die Beeinflussung des Gesellschaftswertes kann auch in zulässiger Weise durch den Hauptaktionär erfolgen. So können eventuell bestehende Unternehmensverträge ggf. gekündigt werden.

Der Abfindungsanspruch entsteht kraft Gesetzes mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses. Die Fälligkeit tritt jedoch erst mit Einreichung der Aktien beim Hauptaktionär oder der Clearingstelle - in der Regel der Bank, die auch den Abfindungsanspruch absichert - ein. In der Zwischenzeit ist der Anspruch mit 2 % zu verzinsen (§ 327b Abs. 2 AktG), die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist möglich.

Gemäß § 327b Abs. 3 hat der Hauptaktionär zur Absicherung des Abfindungsanspruchs bereits vor der Einladung zur Hauptversammlung eine entsprechende Erklärung eines Kreditinstituts einzuholen.

[Bearbeiten] Verfahren

Die Anwendung der §§ 327a ff. darf nicht ausgeschlossen sein. Ein Ausschlussgrund findet sich in § 39a Abs. 6 WpÜG. Danach finden die §§ 327a ff. AktG während des übernahmerechtlichen Squeeze-out-Verfahrens (dazu unten, II.) keine Anwendung. Ansonsten bleiben sie unberührt.

Der Hauptaktionär kann in frei gewählter Form den Vorstand der Gesellschaft zur Einleitung des Ausschlussverfahrens auffordern. Bereits vor der Einladung zur entsprechenden Hauptversammlung muss der Abfindungsanspruch besichert sein („Erklärung“ eines Kreditinstituts, § 327b Abs. 3 AktG).

Der Vorstand beruft sodann eine Hauptversammlung ein. Zu beachten sind die Informationspflichten, etwa die Pflichten nach § 15 WpHG zur Ad-Hoc-Mitteilung durch den Vorstand (Vermeidung des Insiderhandels). Die Einberufung der Hauptversammlung richtet sich nach den §§ 121 ff. mit der zusätzlichen Maßgabe des § 327c AktG (Angaben über den Hauptaktionär und die Höhe der Abfindung).

Der Hauptaktionär beantragt bei dem für die Gesellschaft zuständigen Gericht (Landgericht, Kammer für Handelssachen) die Bestellung eines externen Prüfers (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft). Dieser wird mit der Prüfung der Angemessenheit der Abfindung beauftragt. Der Prüfer hat gegenüber der Gesellschaft das in §§ 293d Abs. 1 S. 1, 320 AktG vorgesehene Auskunftsrecht. Die Gesellschaft hat alles offen zu legen, was für die Festlegung der Abfindung von Bedeutung ist. Dazu gehören vor allem Unterlagen zur Unternehmensplanung, zu den Bestandteilen des Vermögens und zur Bewertung von Unternehmensrisiken. Die Prüfung wird von dem Hauptaktionär bezahlt. Der durch alle Minderheitsaktionäre in der Form des § 129 BGB erklärte Verzicht auf die externe Prüfung ist möglich.

Der Hauptaktionär hat einen schriftlichen Bericht einzureichen, wenn nicht sämtliche Minderheitsaktionäre in der Form des § 129 BGB darauf verzichten. In dem Bericht sind die Voraussetzungen der Übertragung und die Angemessenheit der Abfindung zu erläutern und zu begründen. § 327c Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 293a Abs. 2 AktG sehen vor, dass bestimmte Tatsachen nicht offenbart werden müssen, wenn Nachteile drohen (sog. Schutzklausel). Insoweit ist eine gerichtlich überprüfbare Abwägung zu treffen. Auf die Berichtslücke und die Gründe für diese ist wiederum in dem Bericht hinzuweisen.

Ab Einberufung der Hauptversammlung sind im Geschäftsraum der Gesellschaft folgende Unterlagen auszulegen: Entwurf des Übertragungsbeschlusses, Jahresabschlüsse, Lageberichte (soweit diese zu erstellen sind), Bericht des Hauptaktionärs, Prüfungsbericht zur Abfindung. Abschriften der genannten Unterlagen sind auf Verlangen eines Minderheitsaktionärs diesem kostenlos zuzuschicken. Die Informationen sind einklagbar, ggf. ist der Anspruch im einstweiligen Rechtsschutz „durchsetzbar“. Die Unterlagen sind auch in der Hauptversammlung auszulegen.

Die Übertragung wird auf der Hauptversammlung beschlossen. Der Beschluss muss die Feststellung der Übertragung der Aktien sämtlicher Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen eine angemessene Abfindung enthalten. Der Hauptaktionär sowie die Höhe der Abfindung sind hinreichend zu bezeichnen, § 327c Abs. 1. Gründe für das Squeeze-out sind nicht anzugeben.

Der Hauptaktionär kann die Hauptversammlung zur Erläuterung des Ausschlussvorhabens nutzen, eine entsprechende Pflicht ist jedoch zu verneinen.

Der Vorstand hat den Beschluss bei dem Handelsregister anzumelden. Insoweit bestehen keine Besonderheiten. Zum Anfechtungsverfahren und zum Unbedenklichkeitsbeschluss sogleich unter „Rechtsschutz“.


[Bearbeiten] Rechtsschutz der Minderheitsaktionäre bei Squeeze-out

Eine Anfechtungsklage kann nicht auf die Unangemessenheit der Abfindung oder auf § 243 Abs. 2 AktG gestützt werden. Insoweit sind die Minderheitsaktionäre auf das Spruchstellenverfahren verwiesen.

Eine Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses ist unter dieser Einschränkung im Übrigen nach den allgemeinen Regeln möglich. So können die Aktionäre die Anfechtung auf eine unzureichende Informationsgewährung stützen. Insbesondere kommt eine Anfechtung in Betracht, wenn kein oder nur ein inkorrektes (etwa ein nicht genau beziffertes; nicht: unangemessenes) Abfindungsangebot vorliegt. Eine Anfechtung kommt auch in Betracht, wenn die Ausschließung rechtsmissbräuchlich ist. Die Herausbildung entsprechender Fallgruppen steht insoweit jedoch erst am Anfang.

Eine rechtshängige Anfechtungsklage hindert nicht zwingend die Eintragung, namentlich dann nicht, wenn ein sog. Unbedenklichkeitsbeschluss vorliegt. Dieser ist durch einstweiligen Rechtsschutz nach einer Interessenabwägung zu erlangen und dient der Verhinderung von Nachteilen durch missbräuchliche Anfechtungsklagen. Wird der Squeeze-out-Beschluss später in dem Anfechtungsprozess für nichtig erklärt, so verbleibt den Hinausgedrängten nur ein Schadensersatzanspruch gegen die Aktiengesellschaft.

Die Angemessenheit der Barabfindung kann – nach durchgeführtem Squeeze-out (Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister) – im Rahmen eines durch einen ehemaligen Aktionär zu beantragenden Spruchstellenverfahrens gem. §§ 1 - 17 SpruchG gerichtlich überprüft werden. Das Spruchstellenverfahren bewirkt keine Registersperre, ein Unbedenklichkeitsbeschluss ist daher insoweit nicht erforderlich.


[Bearbeiten] Das übernahmerechtliche Squeeze-out

Das übernahmerechtliche Squeeze-out ist im Zuge der Umsetzung der sog. Übernahmeangebots-Richtlinie aus dem Jahr 2004 zum 14.7.2006 eingeführt worden. Es ist in den §§ 39a-c WpÜG geregelt. Die §§ 39a ff. WpÜG eröffnen dem „Hauptaktionär“ (hier gilt auch der Schwellenwert von 95 % mit der Maßgabe, dass es sich um stimmberechtigtes Grundkapital handeln muss) die Möglichkeit, im engen zeitlichen Zusammenhang mit einem Übernahme- (§§ 29 ff. WpÜG) oder Pflichtangebot (§§ 35 ff. WpÜG) die Übertragung der übrigen stimmberechtigten Aktien zu beantragen. Hält der Bieter zudem 95 % des Grundkapitals, kann er auch die Übertragung der übrigen Aktien beantragen. Das übernahmerechtliche Squeeze-out ist günstiger, schneller und einfacher, als sein gesellschaftsrechtliches Pendant. Insbesondere bedarf es nicht der Durchführung einer Hauptversammlung, vielmehr erfolgt die Übertragung per Gerichtsbeschluss (ausschließlich zuständig ist das LG Frankfurt am Main). Entsprechende Aktionärsrechte (Anfechtung) sind daher ausgeschlossen. Ferner findet keine (zusätzliche) Unternehmensbewertung statt.

Hinsichtlich der Abfindung gibt es die folgende Besonderheit: Es ist dieselbe Gegenleistung wie beim vorgehenden Angebot nach §§ 29 ff. oder 35 ff. WpÜG, wahlweise Barabfindung anzubieten. Die Angemessenheit der Abfindung wird unwiderleglich vermutet, da sie bereits beim Pflichtangebot geprüfte wurde (dagegen werden verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht). Die Höhe der wahlweise zu gewährenden Barabfindung ist nach § 31 Abs. 2 S. 1 WpÜG i.V.m. § 5 WpÜG-AV zu ermitteln. Dabei spielt bei börsennotierten Gesellschaften der Aktienkurs (der letzten drei Monate) eine überragende Rolle.


[Bearbeiten] Literatur zum Thema

betreffend die nachfolgend verwendeten Abkürzungen zu juristischer Fachliteratur wird verwiesen auf Kirchner, Hildebert, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, Berlin/New York, 2002 ISBN 3899490266

  • Baums, Philipp A., Der Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327 a ff. AktG n. F., WM 2001, 1843-1850
  • Bolte, Christian, Squeeze-out: Eröffnung neuer Umgehungstatbestände durch die §§ 327a ff. AktG?, DB 2001, 2587-2591
  • Bredow, Günther/Tribulowsky, Maik, Auswirkungen von Anfechtungsklage und Squeeze-Out auf ein laufendes Spruchstellenverfahren, NZG 2002, 841-846
  • Buchta, Jens/Ott, Kai-Peter, Problembereiche des Squeeze-out, DB 2005, 990
  • Bungert, Hartwin, Effektive Abfindungszahlung beim "Squeeze out" muss nicht durch absolut insolvenzfeste Sicherheit gewährleistet werden, Anmerkung zu BGH Beschluss II ZR 327/03 vom 25. Juli 2005, BB 2005, 2652
  • Dreier, Nils, Squeeze Out, Verfassungsmäßigkeit- Eine unmittelbar gegen die §§ 327a ff. erhobene Verfassungsbeschwerde ist wegen Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig, EWiR 2003, 141-142
  • Fleischer, Holger, Das neue Recht des Squeeze out, ZGR 2002, 757-789
  • Furhmann, Lambertus/Simon, Stefan, Der Ausschkluss von Minderheitsaktionären - Gestaltungsüberlegungen zur neuen Squeeze-out-Gesetzgebung, WM 2002, 1211-1217
  • Gesmann-Nuissl, Dagmar, Die neuen Squeeze-out Regeln im Aktiengesetz, WM 2002, 1205-1211
  • Grablowitz, Martin, Öffentliche Übernahmeangebote nach niederländischem Recht, RIW 2003, 272-278
  • Grunewald, Barbara, Die neue Squeeze-out-Regelung, ZIP 2002, 18-22
  • Habersack, Matthias, Der Finanzplatz Deutschland und die Rechte der Aktionäre, ZIP 2001, 1230-1239
  • Halm, Dirk, "Squeeze-Out" heute und morgen: Eine Bestandsaufnahme nach dem künftigen Übernahmerecht, NZG 2000, 1162-1165
  • Hanau, Hans, Der Bestandsschutz der Mitgliedschaft anlässlich der Einführung des "Squeeze Out" im Aktienrecht, NZG 2002, 1040-1047
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  • Hasselbach, Kai, Kommentierung der §§ 327a – 327f AktG, in: Hirte, Heribert/ Bülow, Christoph von (2003): Kölner Kommentar zum WpÜG, Köln, München (u.a.) 2003, S. 1415-1503.
  • Heidel, Thomas, Squeeze-out ohne hinreichenden Eigentumsschutz, DB 2001, 2031-2034
  • Holzborn, Timo, BHG verschärft Delisting-Voraussetzungen - § 58 BörsO Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Hintergrund des Macrotron-Urteils des BGB, WM 2003, 1105-1109
  • Huber, Verena, Squeeze-out - Rechtslage Praxis Bewertung, VDM Verlag Dr. Müller, 2005
  • Kaiser-Stockmann, Thomas, Squeeze-Out of Minority Shareholders - New German Rules and the Experience of the Nordic Countries, IBL December 2002, 495-498
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