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Notwehr

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Notwehr ist ein Begriff der Rechtssprache und bezeichnet – ungeachtet bestimmter konzeptioneller Unterschiede in den einzelnen Rechtsordnungen – die strafrechtliche und zivilrechtliche Unbedenklichkeit von schädigenden Handlungen, wenn sie zur Abwehr eines Angriffs erfolgen und gegen den Angreifer gerichtet sind (richten sie sich gegen Dritte, handelt es sich allenfalls um Handlungen im Notstand).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Rechtslage in Deutschland

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (vgl. § 227 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 2 [[Strafgesetzbuch, § 15 Abs. 2 OwiG). Rechtsfolge ist die Rechtfertigung der Handlung, also die Beseitigung ihrer grundsätzlichen Rechtswidrigkeit (2. Deliktsebene), so dass Schuld bzw. Entschuldigung nicht mehr geprüft zu werden brauchen.

Kennzeichnend für die Notwehr sind daher eine Notwehrlage und eine Notwehrhandlung.

Sämtliche Individual-Rechtsgüter (siehe beispielsweise die unter § 34 StGB aufgeführten Rechtsgüter Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum) werden vom Notwehrparagraphen abgedeckt. Nicht notwehrfähig sind Angriffe auf Rechtsgüter der Allgemeinheit, weil die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung allein Aufgabe der zuständigen staatlichen Organe ist und sonst das staatliche Gewaltmonopol untergraben würde. Die einzige Ausnahme hierzu stellt das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG dar.

[Bearbeiten] Notwehrlage

Die Notwehrlage wird durch das Vorliegen eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs gekennzeichnet.

Unter einem Angriff versteht man dabei jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen (Rechtsgüter) durch menschliches Verhalten.

Ein Angriff ist gegenwärtig, sobald diese Bedrohung unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Maßstab für das „unmittelbare Bevorstehen“ ist hier die Wertung des § 22 StGB (Versuch). Der vorliegende Angriff muss rechtswidrig sein.

Es ist nicht unumstritten, ob rechtswidrig hierbei bedeutet, dass der Angriff nur im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, oder ob jeder Angriff rechtswidrig ist, den der Angegriffene nicht zu dulden braucht. Diese Frage stellt sich aufgrund des Sinns des Notstandsrechts. Dieses beruht sowohl auf dem Selbstschutzprinzip, nach welchem der Angegriffene den Schutz seiner Rechtsgüter selbst in die Hand nehmen darf (folglich darf jeder Angriff abgewehrt werden, der nicht geduldet werden muss), als auch auf dem Rechtsbewährungsprinzip, wonach der sich verteidigende Angegriffene als Repräsentant der Rechtsordnung das Recht gegen das Unrecht verteidigt (konsequenterweise erfasst dies nur Angriffe, die zur Rechtsordnung im Widerspruch stehen).

In jedem Falle entfällt die Rechtswidrigkeit des Angriffs immer dann, wenn zugunsten des Angreifers selbst ein Rechtfertigungsgrund eingreift (etwa Notwehr oder Notstand). Wenn bspw. ein Angegriffener eine Sache eines Dritten zuhilfe nimmt, um einen tätlichen Angriff gegen seine Person abzuwehren, darf der Dritte seinerseits nicht dem Angegriffenen die Sache wegnehmen. Für den Dritten liegt keine Notwehrlage vor, da die Verwendung und ggfs. Beschädigung der Sache durch den Angegriffenen aufgrund dessen Notwehrlage gerechtfertigt ist. Eine Notwehr gegen eine Notwehrhandlung ist nicht möglich.

Zur Selbstverteidigung ist jedes angemessene Mittel denkbar:

  • defensiv Ausweichen, Abwehrtechnik usw. bis
  • offensiv wie Schubsen, Fixieren und Schusswaffengebrauch usw..

[Bearbeiten] Notwehrhandlung

Mit Notwehrhandlung bezeichnet man die Handlung, die der Verteidiger zur Abwehr des Angriffs vornimmt. Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung (Verhältnismäßigkeit). Erforderlich ist eine Verteidigung dann, wenn sie geeignet ist, den Angriff sicher und endgültig zu beenden. Der Notwehrübende hat dabei das relativ mildeste Mittel zu wählen, allerdings muss er sich auf Risiken bei der Verteidigung nicht einlassen. Ebensowenig kommt eine "schimpfliche Flucht" in Betracht, da das Recht dem Unrecht nicht weichen muss. Eine Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter findet - anders als bei § 34 StGB - nicht statt.

[Bearbeiten] Sozialethische Einschränkungen des Notwehrrechts

Inzwischen wird das Notwehrrecht in manchen Fallgruppen Einschränkungen unterworfen. Zu Zeiten des Reichsgerichts waren lebensgefährliche Verteidigungshandlungen gegen Diebe selbst dann zulässig, wenn es sich um keine wertvollen Gegenstände handelte (z. B. Schießen auf Obstdiebe[1]). Da die Bewertung durch Gerichte auch abhängig vom Wandel der allgemein akzeptierten Werte ist, und die Sensibilität der deutschen Rechtsprechung bezüglich gewaltsamer Verteidigungshandlungen heute eher zugenommen hat, sind inzwischen Handlungen nicht geboten und nicht vom Notwehrrecht gedeckt, wenn sie sich gegen Familienmitglieder (Grund: Fürsorgepflicht) oder offensichtlich Schuldunfähige richten (Schießen mit Flinte auf Kinder[2]) oder wenn sie sich gegen Bagatellangriffe richten.

Insgesamt ist die Antwort auf die Frage, wo die Grenzen der Notwehr liegen, in Literatur und Rechtsprechung umstritten.

[Bearbeiten] Zur Abwehr

Die Notwehr darf sich nur gegen den Angreifer richten. Werden andere in die Notwehrhandlung einbezogen, so kommen lediglich andere Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (z. B. Notstand) in Betracht.

[Bearbeiten] Verteidigungswille

In der Rechtsprechung und dem überwiegenden Teil der Literatur wird neben dem Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des § 32 StGB auch ein subjektives Rechtfertigungselement, der „Verteidigungswille“ als Voraussetzung der strafbefreienden Notwehr für erforderlich gehalten.

Ganz vereinzelt finden sich in der Literatur heute noch Stimmen, die diesen für entbehrlich halten. Diese Ansicht wird aber überwiegend abgelehnt.

Es entspricht der Stellung der Rechtfertigungsgründe im Verbrechensaufbau, das im Tatbestand enthaltene Unrecht vollständig auszuschließen. Der Tatbestand weist als Unrechtselemente (zumindest im Bereich der Erfolgsdelikte) Handlungs- und Erfolgsunrecht aus, das bedeutet, sowohl in der eigentlichen (Abwehr-)Handlung als auch im Effekt („Erfolg“) der Handlung liegt ein (grundsätzlich strafbares) Unrecht. Daraus folgt, dass bei der Beurteilung der Notwehr sowohl Handlungs- als auch Erfolgsunrecht aufgehoben werden müssen, denn bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes kommt eine Strafbarkeit nicht in Betracht. Wenn man aber davon ausgeht, dass es keines subjektiven Rechtfertigungselements bedarf, so bliebe es in den typischen Fällen (vgl. Beispiel) bei einer Strafbarkeit wegen untauglichen Versuchs. Der tatbestandliche Erfolg wäre zwar gerechtfertigt, nicht aber die ursächliche Handlung. Aus der Strafbarkeit des untauglichen Versuchs ergibt sich damit, dass grundsätzlich ein subjektives Rechtfertigungselement zu fordern ist.

Beispiel: Wer einen flüchtenden Dieb niederschlägt, ohne zu wissen, dass die Person ein flüchtender Dieb war, kann sich mangels Verteidigungswillen nicht strafbefreiend auf Notwehr berufen, auch wenn objektiv eine Notwehrsituation vorliegt.

Uneinheitlich wird allerdings beurteilt, welche Anforderungen an ein subjektives Rechtfertigungselement zu stellen sind und welche Rechtsfolgen das Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements nach sich zieht.

[Bearbeiten] Anforderungen an das subjektive Rechtfertigungselement

Die Rechtsprechung sowie Teile der Literatur verlangen einen zielgerichteten Verteidigungswillen. Begründet wird das unter anderem mit dem Wortlaut der §§32, 34 StGB, der mit der Verwendung des Wortes „um“ einen zielgerichteten Verteidigungswillen impliziere. Allerdings muss der Wille zur Verteidigung nicht das allein bewusstseinsdominante Motiv der Handlung sein, es genügt, wenn er nicht völlig hinter den sonstigen Motiven zurücktritt.

Teile der Literatur weisen dieses Verständnis des subjektiven Notwehrelements zurück. Es ergäbe keinen Sinn, Verteidigungsabsicht zu fordern, für diese aber ausreichen zu lassen, dass sie nur nicht hinter anderen Motiven vollkommen zurücktrete. Praktisch sei damit das Erfordernis der Verteidigungsabsicht aufgegeben, das Fehlen lasse sich nie nachweisen. Daher seien alle fraglichen Fälle zugunsten desjenigen entschieden worden, der sich auf einen Rechtfertigungsgrund berief.

Ferner wird argumentiert, dass beim Vorsatz Kenntnis der strafbarkeitsbegründenden objektiven Tatbestandsmerkmale ausreicht, um vorsätzliches Handeln zu bejahen. In Anbetracht der „Spiegelbildlichkeit“ von Tatbestand und Rechtfertigungsgründen (s.o.) könne daher bei der Rechtfertigung nicht mehr verlangt werden, als das Bewusstsein der Rechtfertigungslage.

[Bearbeiten] Rechtsfolgen bei Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass beim Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements aus vollendetem Delikt zu bestrafen ist. Für diese Ansicht sprechen systematische Erwägungen. Handelt der Täter zwar objektiv gerechtfertigt, aber ohne subjektives Rechtfertigungselement, so befindet er sich in einem „umgekehrten“ Erlaubnistatbestandsirrtum. Beim Erlaubnistatbestandsirrtum stellt sich der Täter irrtümlich Umstände vor, bei deren Vorliegen eine Rechtfertigung gegeben wäre. Fehlt ihm das subjektive Rechtfertigungselement, so geht er irrtümlich davon aus, dass rechtfertigende Umstände nicht gegeben sind. Ordnet man den Erlaubnistatbestandsirrtum dem §16 StGB (in analoger Anwendung) zu, so entfällt eine Strafbarkeit wegen eines Vorsatzdeliktes. Wenn nun aber die Unkenntnis einer tatsächlich nicht vorliegenden Rechtfertigungslage den Täter nicht belastet, so könne ihn umgekehrt die Unkenntnis einer tatsächlich objektiv gegebenen Rechtfertigungslage nicht entlasten.

Teile der Literatur widersprechen dem. Man müsse bedenken, dass zwar eine rechtlich missbilligte Handlung vorgenommen wurde, nicht aber ein rechtlich missbilligter Erfolg eingetreten ist. Diese Lage entspreche der beim (untauglichen) Versuch, man müsse daher eine Versuchsstrafbarkeit (und nicht eine vollendete Deliktstrafbarkeit) annehmen.

Dies erscheint letztlich überzeugender. Die Argumentation der zuerst genannten Ansicht scheint zwar auf den ersten Blick plausibel. Allerdings ist es nicht richtig zu behaupten, dass der sich im Erlaubnistatbestandsirrtum befindliche Täter vollkommen entlastet werde, es bleibt stets eine Strafbarkeit unter Fahrlässigkeitsgesichtspunkten bestehen. Es wird zwar seine „rechtstreue“ Motivation insofern prämiert, dass keine Vorsatzstrafbarkeit in Betracht kommt. Der tatbestandliche Erfolg begründet aber unter Fahrlässigkeitsgesichtspunkten einen Ansatzpunkt für eine Strafbarkeit. Die zweite Ansicht argumentiert, diese Differenzierung müsste konsequent auch im Umkehrschluß durchgehalten werden. Der objektiv gerechtfertigte Erfolg kann nicht strafbegründend in Ansatz gebracht werden, wenn das subjektive Rechtfertigungselemet fehlt. Dennoch bleibt die „in die Tat umgesetzte“ rechtsfeindliche Betätigung: Hier erscheint es systematisch vorzugswürdig, einen untauglichen Versuch anzunehmen (der tatbestandliche Erfolg kann aufgrund objektiver Rechtfertigungslage nicht rechtswidrig erfüllt sein).

Beispiel: Der oben genannte Täter, der den flüchtigen Dieb niederschlägt, ohne von dessen Diebeseigenschaft Kenntnis zu haben, begeht eine Körperverletzung, die er nicht mit dem Argument der Notwehr rechtfertigen kann. Jedoch erwartet den Täter nur eine Bestrafung für die versuchte Körperverletzung, denn der rechtliche Erfolg (also die rechtswidrige Körperverletzung des Flüchtigen) tritt nicht ein, weil sie durch die objektiv vorliegende Notwehr gerechtfertigt ist. Obwohl also der Täter „erfolgreich“ dem Dieb eine Verletzung zugefügt hat, war diese nicht rechtswidrig und folglich kann er auch nicht für den vollendeten Delikt, sondern nur für den Versuch bestraft werden.

[Bearbeiten] Nothilfe

Bei der Abwendung von Angriffen auf einen anderen spricht man von Nothilfe. Dabei ist zu beachten, dass eine „Staatsnothilfe“, also eine Nothilfe zu Gunsten der Interessen der Allgemeinheit, grundsätzlich unzulässig ist. Auch muss staatliche Nothilfe zu Gunsten eines Beteiligten (etwa Niederschlagen des Angreifers, damit er vom Opfer ablässt) zusätzlich den öffentlich-rechtlichen Anforderungen für ein polizeiliches oder ein ähnliches Eingreifen erfüllen (vgl. Ermächtigungsgrundlage).

Die Nothilfe hat dieselben Rechtsfolgen wie die Notwehr.

[Bearbeiten] Notwehrprovokation

Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Angegriffene die Notwehrlage selbst (etwa durch Provokation des Angreifers) entweder mit Vorsatz oder auf andere Weise herbeigeführt hat. In diesem Fall spricht man von einer Notwehrprovokation.

Die Rechtsprechung geht gegenwärtig davon aus, dass in diesem Falle dem Provokateur zumindest das Ausweichen zumutbar ist, der Grundsatz, dass das Recht dem Unrecht nicht weichen müsse, also nicht zur Anwendung kommt. Dogmatisch wird dies entweder über die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Gebotenheit oder – wie auch sonst im Rahmen der gebotenen Verteidigung – über die möglichen „sozialethischen Einschränkungen des Notwehrrechts“ begründet.

Daneben wird im Schrifttum auch eine Strafbarkeit aus einer actio illicita in causa erörtert. Diese Rechtsfigur will ähnlich wie die actio libera in causa darauf abstellen, dass die Notwehrlage ursprünglich (in causa) nicht gegeben war, so dass die Notwehrhandlung in causa rechtswidrig (illicita) gewesen wäre. Der Bundesgerichtshof hat eine derartige Strafbarkeitsausdehnung jedoch abgelehnt.

Einer weiteren Auffassung zufolge bleibt das volle Notwehrrecht auch bei „provozierten“ Angriffen bestehen, da alleine die Tatsache, dass die Notwehrsituation durch eine Provokation entstanden ist, nicht dazu führen kann, dass man sich nicht mehr gegen gegenwärtige, rechtswidrige Angriffe zur Wehr setzen darf.

[Bearbeiten] Notwehrexzess

Überschreitet der Verteidiger das Maß der Notwehr, so liegt ein intensiver Notwehrexzess vor. Der Verteidiger handelt in diesem Fall rechtswidrig, kann aber dennoch straflos bleiben, wenn er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (den sog. asthenischen Affekten) handelte. Entgegen dem Gesetzeswortlaut (vgl. § 33 StGB) handelt es sich nach rechtswissenschaftlich wohl herrschender Meinung[3][4] um einen Entschuldigungsgrund und nicht bloß um einen persönlichen/subjektiven Strafausschließungsgrund. Nach beiden Ansichten ist jedoch eine strafbare Teilnahme an der Exzesshandlung möglich (vgl. § 29 StGB).

Wird der Täter von sthenischen (kraftvollen) Affekten wie Wut, Zorn, Kampfeseifer, Eifer- oder Eigengeltungssucht zu einem intensiven Notwehrexzess hingerissen, haftet er grundsätzlich voll. Ihr Hinzutreten schadet jedoch der Feststellung von asthenischen Affekten und der Anwendung von § 33 StGB nicht, wenn es sich um einen Motivbündel handelt.

Auf der Ebene einer Strafzumessungsregel können jedoch vereinzelt Fälle sthenischer Affekte berücksichtigt werden wie etwa Zorn bei Totschlag (vgl. § 213 StGB).

Handelt es sich hingegen um einen extensiven Notwehrexzess, also eine qualitative Überschreitung zur Verteidigung anderer Rechtsgüter, liegen die Notwehrvoraussetzungen bereits nicht vor und der Täter haftet voll.


[Bearbeiten] Quellen

  1. vgl. RGSt 55,82 sog. „Kirschbaumfall“
  2. vgl. RGSt aaO
  3. vgl. Leipziger Kommentar zum StGB/Spendel, § 33 Rz. 35ff; Nomos Kommentar/Herzog § 33 Rz. 4; Systematischer Kommentar/Günther § 33 Rz. 1; Timpe JuS 1985, 118
  4. in der Rechtsprechung selten: BGHSt 3, 198, hingegen offen gelassen von BayObLG RPfleger 1961, 295

[Bearbeiten] Siehe auch

Verteidigung

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