Widerstandsrecht
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Das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) ist das Recht eines jeden Deutschen, gegen jedermann Widerstand zu leisten, der es unternimmt, die in Art. 20 GG niedergelegte Staatsordnung (Föderalismusprinzip, Demokratieprinzip, Sozialstaatsprinzip, Gewaltenteilung, Gesetzesbindung der drei Gewalten, Republikprinzip, Freiheitlich Demokratische Grundordnung) zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Zusätzlich steht die in Art. 20 GG niedergelegte Staatsordnung noch unter der sog. Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG, der es selbst einer 2/3 - Mehrheit beider Legislativkammern verbietet, die in Artt. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze durch ein verfassungsänderndes Gesetz zu ändern. Über diesen Gesetzesverweis legitimiert auch die Beseitigung der Grundsätze des Art. 1 GG zum Widerstand.
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[Bearbeiten] Rechtliche Einordnung
Das Widerstandsrecht umfasst sowohl passiven Widerstand durch Gehorsamsverweigerung als auch aktiven Widerstand durch Gewalt (vis absoluta), steht aber unter absoluter Subsidiarität durch die im gleichen Satz genannte Voraussetzung, dass andere Abhilfe nicht möglich ist.
Mit diesem Recht soll verhindert werden, dass eine Machtübernahme durch nichtdemokratische Handlungen der Exekutiven oder Legislativen (insbesondere die Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalls) das politische System in Deutschland ausgehebelt werden und es zu einer Diktatur kommen kann, ohne wirkliche Kontrolle der ausführenden Organe durch das Volk. Das Widerstandsrecht greift nur, wenn die in Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG niedergelegten Grundsätze, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die durch Art. 79 Abs. 3 GG der Verfassungsänderung entzogenen Grundsätze eindeutig angegriffen werden und alle anderen legalen Möglichkeiten ausgeschöpft sind (Subsidiarität, ultima ratio).
Das Widerstandsrecht steht in einem bewußten Antagonismus zum Grundsatz des staatlichen Gewaltmonopols. Das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG ist eine Positivierung (=Fassung in geschriebenes Recht) des ansonsten überpositiven (ungeschriebenen, über dem geschriebenen Recht stehenden) Rechtsgedankens, dass staatliche Organe durchaus rechtswidrig handeln können, selbst wenn sie durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes handeln: Auch geschriebenes Recht kann Unrecht sein; diese Erfahrung ist in Deutschland direkt aus der Zeit der Gewaltherrschaft der Nationalsozialisten zwischen 1933 und 1945 erwachsen und steht am Ende einer langen historischen Entwicklung, die zunächst davon ausging, dass staatliches Handeln nie Unrecht sein könne: "The King can do no wrong".
Das Widerstandsrecht liefert strafrechtlich einen Rechtfertigungsgrund, durch den tatbestandlich verwirklichte, an sich rechtswidrige Taten gerechtfertigt werden, so dass keine Bestrafung erfolgt.
[Bearbeiten] Rechtsphilosophische Entwicklung und Einordnung
Die rechtsphilosophische Auseinandersetzung mit diesem Gedanken wird seit der Antike betrieben und hatte zunächst seinen Ausgangspunkt in dem Streit um die Legitimation des Tyrannenmordes. Von da an wurde die Diskussion zusehends abstrahiert und es entwickelte sich der abstrakte Gedanke eines allgemeinen übergesetzlichen Widerstandsrechts.
Ein wesentliche Rolle spielte dabei die Auseinandersetzung mit der Legitimation geschriebenen Rechts und die Frage nach einem allgemeinen übergesetzlichen Prinzip, dem sich alles geschriebene Recht unterzuordnen habe. In der Antike erhoben die Sophisten bereits den Einwand, geschriebenes Gesetz sei nur Ausgeburt der Macht und könne für sich gesehen keine Legitimation beanspruchen, nur weil es eben geschrieben stehe. Demgegenüber bildete sich der Rechtspositivismus heraus, der seinerseits die Legitimation von Gesetzen rein in ihrer Positivierung begriff und Legitimation auch nur aus geschriebenem Recht herleiten wollte.
Auf der Suche nach einem allgemeinen übergesetzlichen Rechtsprinzip prägte Aristoteles den Begriff des Höchsten Guts, von anderen wurde das Naturrecht als Legitimationsquelle bemüht, auch das göttliche Recht (jus divina) wurde herangezogen.
Die philosophische Entwicklung fand ihren Höhepunkt in der Herleitung des kategorischen Imperativs durch Immanuel Kant, der in seinen Werken "Grundlegung zur Metaphysik der Sitten" und "Kritik der praktischen Vernunft" zunächst feststellte, dass der Begriff der Freiheit der einzige Rechtsbegriff sei, der nicht von einem anderen Begriff deduziert (abgeleitet) werden kann. So postulierte er die Freiheit als das, zu dem der Mensch geboren sei, aus dem Gedanken der Freiheit müsse sich jedes Recht ableiten können und damit messen lassen. Der Mensch, so Kant, sei Subjekt und kraft seiner Vernunft insbesondere zu der Freiheit geboren, sich selber Regeln zu geben, er sei kraft seiner Vernunft dazu in der Lage, seine eigenen Maximen zu Recht und Gesetz zu erheben.
In einem weiteren Gedankenschritt ergibt sich natürlich ein Konflikt unter Menschen, die alle ihrerseits Regelsetzungsfreiheit beanspruchen und die Allgemeingeltung ihrer jeweiligen Maximen. Dieser Zustand wurde in der Rechtsphilosophie als "Krieg Aller gegen Alle" beschrieben. So wurde zunächst die Notwendigkeit entwickelt, dass eine Gemeinschaft von Menschen sich notwendig unter allgemein und gleich geltenden Rechtsgesetzen versammeln muss.
Diese Rechtsgesetze nun wiederum brauchen nach der Idee Kants einen sie leitenden Grundsatz: Jede Maxime taugt dann als Prinzip allgemeiner Gesetzgebung, wenn der Mensch, der diese Maxime postuliert, sich nicht selbst damit ausschliesst. Wesentlicher Bestandteil dieser Auffassung ist, dass ein Gesetz allgemein und abstrakt gelten muss, um überhaupt Gesetz zu sein. Eine Rechtsgemeinschaft, die bsw. durch Gesetz gegenseitiges Töten erlaubt, kann daraus kein Gesetz machen, was nach diesem Maßstab Bestand hätte, denn dieses Gesetz würde sich dann auch gegen diejenigen richten können, die sich ihrerseits darauf berufen. Der Träger einer solchen Maxime würde sich also selber in seinem Bestand als freiheitliches Subjekt ausschliessen.
So lautet also der übergesetzliche Kategorische Imperativ Immanuel Kants: "Handle so, dass die Maxime Deines Handelns als Prinzip allgemeiner Gesetzgebung dienen könnte". Es ist vielfach versucht worden, diesen Grundsatz in die heutige Sprache zu übertragen, dem soll hier aber nicht weiter nachgegangen werden. Zentraler Punkt dieses Rechtssatzes ist, obwohl sie nicht genannt wird, die Freiheit im Sinne Kants, die sich selbstimmanent begrenzt; dort aufhört, wo die Freiheit des anderen beginnt; dort endet, wo sie selbst in ihrem Bestand infrage steht; dort überall Geltung beansprucht, wo keine entgegenlaufenden Interessen berührt sind. In diesem Zusammenhang kommt Kant beispielsweise auf die absolute Religionsfreiheit, da die innere Überzeugung eines Menschen schlechthin nicht dazu geeignet ist, die Freiheit eines anderen Menschen zu begrenzen.
Das Postulat eines allgemeinen Widerstandsrechts ist eine Folge dieser Erkenntnise: Geschriebenes Recht und Gesetz muss sich an der Freiheit (die nicht als bloße Abwesenheit von Zwang verstanden werden will) messen lassen können. Wer also die Freiheit beseitigen will, beseitigt den allgemeinen Maßstab, nach dem nur Recht recht(ens) sein kann (dieses Wortspiel ist in der Tat in der Rechtsphilosophie immer wieder bei der Frage "qui sit iuris" gespielt worden). Im deutschen Verfassungsrecht wird diese Freiheit als Freiheitlich Demokratische Grundordnung beschrieben und fußt ihrerseits nach dem Grundgesetz auf den in den Artt. 1 und 20 GG niedergelegten, eingangs genannten Grundsätzen. So steht also jedem Deutschen (das Widerstandsrecht ist eben nicht als Menschenrecht konzipiert, sondern als Bürgerrecht) das Recht zu, Widerstand in den genannten Formen zu leisten, wenn diese Grundsätze beseitigt werden sollen und andere Abhilfe nicht möglich ist.
Von der Herleitung denkbar verschieden, aber im Ergebnis gleich hat es auch andere philosophische Ansätze gegeben. Montesquieu formulierte das 1721 in den Persischen Briefen so: Wenn ein Fürst, weit davon entfernt, seine Untertanen glücklich leben zu lassen, sie unterdrücken und vernichten will, so endet die Grundlage des Gehorsams; nichts bindet sie mehr, nichts knüpft sie mehr an ihn; und sie kehren wieder in ihre natürliche Freiheit zurück. 1776 wird in der Amerikanischen Unabhängigkeitserklärung die Loslösung von der britischen Krone mit dem Widerstandsrecht begründet.
[Bearbeiten] Rechtsgeschichtliches
In der Antike wurde vor allem die ethische Dimension des Tyrannenmordes diskutiert. Die römische Republik kannte kein institutionalisiertes Widerstandsrecht im eigentlichen Sinne, weil die römischen Beamten nach Ablauf ihrer Amtszeit jederzeit vor Gericht für ihr Handeln zur Verantwortung gezogen werden konnten. Nichts desto trotz hat es auch in der römischen Geschichte Widerstandshandlungen gegeben, mit denen sich die Bürger erweiterte Rechte erkämpft haben. Ein bekanntes Beispiel dafür sind die legendären Auszüge der Plebejer aus der Stadt auf den heiligen Berg in den Jahren 494 und 449 v. Chr., mit denen sie den Patriziern eine größere Beteiligung an der politischen Macht abtrotzten. Aber auch bei Verfassungskonflikten der herrschenden Schichten mit Volksvertretern oder mit dem Volksinteresse zuneigenden (z.B. als sakrosankte Volkstribunen) eigenen Standesangehörigen, wie z.B. bei im oder vom Senat behauptetem Notstand (senatus consultum ultimum), wurde ein Widerstandsrecht zur Rechtfertigung herangezogen. Konkrete Beispiele hiefür sind z.B. die Vertreibung von Tarquinius Superbus sowie die behaupteten Tyrannenmorde an Clodius Pulcher, den Gracchen und Caesar.
In der römischen Kaiserzeit existierte kein Widerstandsrecht, weil aufgrund der göttlichen Dignität, die den Imperatoren beigelegt wurde, Widerstandshandlungen nicht zu rechtfertigen waren. In der Spätantike wurde diese Sichtweise allerdings von den christlichen Kirchenlehrern in Frage gestellt. Augustinus entwickelte in seinem Werk vom Gottesstaat (De civitate Dei) die Vorstellung, dass die göttliche Ordnung zum irdischen Staat (civitas terrena) in einem bleibenden Spannungsverhältnis stehe. Zwar erscheint der irdische Staat bei Augustinus als zum Teil gottgewollte zeitliche Ordnungsmacht, er wird aber von widergöttlichen Kräften beeinflusst und dadurch zu einem Reich des Bösen, das letztlich zum Untergang verurteilt ist. Der Gottesstaat wird auf Erden als Abglanz in der Kirche sichtbar. Dies impliziert, dass die Christen um des ewigen Heils willen der zeitlichen Gewalt auch Widerstand leisten dürfen.
Das europäische Mittelalter kannte keine einheitliche Staatsgewalt im modernen Sinne. Neben dem Königtum übten auch die Großen des Adels und der kirchlichen Hierarchie aus eigenem Recht Herrschaft aus. Die Menschen waren durch wechselseitige Verhältnisse von Huld und Treue aneinander gebunden. (vgl. dazu Lehnswesen und Vasall) Grundsätzlich waren die Untertanen ihrer Obrigkeit zu Gehorsam verpflichtet. Dies galt jedoch nur so lange uneingeschränkt, wie die Herrschaft die Rechte ihrer Untergebenen nicht verletzte. Neben der Anrufung übergeordneter Gewalten um Hilfe und Schutz blieb den Untertanen im Konfliktfall nur der Weg des Widerstands zur Durchsetzung ihrer Rechte.
Ohne dass es ein schriftlich fixiertes Widerstandsrecht gegeben hätte, waren Widerstandshandlungen nach dem Gewohnheitsrecht allgemein akzeptiert, sofern sie in einem vom jeweiligen Kontext abhängigen,akzeptablen Rahmen blieben. Freilich sahen das die Herren im Einzelfall natürlich anders als die Untertanen und sie bezeichneten Widerstandshandlungen zumeist mit negativ besetzten Begriffen, so z.B. als Widersetzlichkeit oder Ungehorsam. Je größer die Rechte des Einzelnen waren, desto eher war er befugt und in der Lage Widerstand zu leisten. So waren es oft die freien Landherren aus dem Adel, die den Fürsten oder dem König den Gehorsam verweigerten. Aber auch die Bauern leisteten ihren Grundherren nicht selten Widerstand, indem sie Frondienste oder Abgaben verweigerten.
Widerstand konnte durch sehr unterschiedliche Formen Ausdruck verliehen werden. Diese reichten von der Verweigerung bestimmter Ehrenbezeigungen oder gar der Huldigung über die Verweigerung bestimmter Befehle des Herren, das Zurückhalten von Steuern bis hin zu Waffengewalt gegen die Herrschaft. Je nach der gesellschaftlichen Stellung der Untertanen und dem Grad der Rechtsverletzung der Obrigkeit galten nur bestimmte Widerstandshandlungen als akzeptabel. Auch in dieser Hinsicht boten allein das Gewohnheitsrecht und gegebenenfalls historische Präzedenzfälle eine Richtschnur. Bewaffneter Widerstand bäuerlicher Gemeinden wurde von den Feudalherren fast immer als illegitim angesehen, der entsprechend auch mit Waffengewalt gebrochen werden durfte (z.B. im Rahmen der habsburgischen Angriffe im 14. Jahrhundert gegen die Waldstätten oder im Rahmen der Bauernkriege). Der angegriffene Adlige konnte sich dabei meist auf die Hilfe seiner Standesgenossen verlassen. Anders war dagegen Uneinigkeiten unter den Feudalherren selbst, wo bis zu den ewigen Landfrieden die Fehde zur Rechtsdurchsetzung legitim war und auch später noch die Territorialherren als Ausfluss ihrer Souveränität sich gegenseitig ein Recht zum Krieg zusprachen.
Mit dem Zerfall der christlichen Einheit des Abendlands in verschiedene Konfessionen bekam auch das Widerstandsrecht eine neue Dimension. Diskutiert wurde nun, inwieweit es legitim ist, der Obrigkeit aus Gewissens- und Glaubensgründen Widerstand zu leisten. Die Auffassungen der Theologen und ständischen Politiker des 16. und beginnenden 17. Jahrhunderts gingen dabei unabhängig von der Konfession weit auseinander. Für die Protestanten, die Widerstand gegen katholische Obrigkeiten leisten wollten, bestand das Hauptproblem darin, dass sie sich anders als im traditionellen mittelalterlichen Widerstandsrecht kaum auf die Wiederherstellung alten Rechts berufen konnten, denn die evangelischen Bekenntnisse stellten eine ziemliche offensichtliche Neuerung dar. Hilfsweise hat man es trotzdem versucht, indem man sich zum Beispiel auf die traditionellen Patronatsrechte von Adel oder Stadtkommunen berief. Man behauptete, dass die Patronatsherren aufgrund dieser alten Rechte das Bekenntnis, die Ordnung von Gottesdienst und Gemeindeverwaltung selbst bestimmen könnten. Wenn der Landesherr dies verweigere, sei man aus Gewissensgründen zum Widerstand berechtigt oder gar verpflichtet.
Martin Luther hatte aufgrund der Erfahrungen mit dem Bauernkrieg ein gespaltenes Verhältnis zum Widerstand. Er lehrte, dass man in Glaubensfragen seinem Gewissen folgen sollte und dabei auch gegen den Willen der altkirchlichen Obrigkeit handeln könne. Der weltlichen Obrigkeit schulde der einfache Untertan aber unbedingt Gehorsam, die Legitimation widerständischen Handelns gegen diese aus dem Glauben heraus lehnte der Reformator ab. Andererseits sah er die Verantwortung für den wahren Glauben bei den Territorialherren und Landesfürsten. Diese Gewalten konnten und sollten nach Luther dem Kaiser und dem Papst um der evangelischen Lehre willen Widerstand leisten.
[Bearbeiten] Frage der konkreten Anwendung
In der Frage seiner konkreten und tatsächlichen Anwendung hat dieser Gedanke immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen geführt. Trotz des an sich eindeutigen Wortlauts des Gesetzes ist bereits im politischen Diskurs in Deutschland vielfach Anlaß für Widerstandsrecht ausgemacht worden. Nach herrschender Meinung (h.M.) in der juristischen Literatur hingegen sind Angriffe auf die in Artt. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze in dem erforderlichen Maß bislang ausgeblieben, auch ist bisher nicht auszumachen gewesen, dass andere Abhilfe durch Versagen des durch die Gewaltenteilung garantierten Kontrollsystems nicht möglich gewesen ist. Vielfach wird das Widerstandsrecht als rein deklaratorisch beschrieben, da man sich im Ernstfall wohl ohnehin nicht darauf berufen könne. Auf der anderen Seite wird die Auffassung vertreten, dass ein gesetzlich niedergeschriebenes Widerstandsrecht nach den Erfahrungen im Nationalsozialismus nicht nur politisch hochnotwendig sei, sondern auch am Ende einer leidvollen Rechtsgeschichte stehe, die kein anderes Ergebnis zulasse. Der Erfolg, so wird argumentiert, gebe der Klausel recht: Sie verhindert die Notwendigkeit ihrer Anwendung.
[Bearbeiten] Siehe auch
- Putsch
- Revolution
- Tyrannenmord
- Übergesetzlicher Notstand
- Widerstand gegen die Staatsgewalt
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
[Bearbeiten] Literatur
- Konrad Hesse: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl., Heidelberg 1999, Rn 757 ff. ISBN 3-8114-7499-5
- Klaus Peters: Widerstandsrecht und humanitäre Intervention, Köln, Berlin, München 2005, ISBN 3-452-26066-6
- Karl Friedrich Bertram: Das Widerstandsrecht des Grundgesetzes , 1970, ISBN 3-428-01800-1
- Karl Friedrich Bertram: Widerstand und Revolution. Ein Beitrag zur Unterscheidung der Tatbestände und ihrer Rechtsfolgen , 1964, ISBN 3-428-00109-5
[Bearbeiten] Weblinks
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