Nebentätigkeit
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Eine Nebentätigkeit ist eine berufliche Tätigkeit, die neben dem hauptberuflichen Dienst eines Arbeitnehmers oder Beamten ausgeübt wird. Sie ist grundsätzlich zulässig, wenn durch sie dienstliche Interessen nicht nachteilig beeinflusst werden (z.B. Widerstreit mit dienstlichen Pflichten, dem Ansehen der Dienststelle schädlich). Eine Nebentätigkeit kann anzeige- bzw. je nach Art der Tätigkeit zusätzlich genehmigungspflichtig sein.
In folgenden Gesetzen und Vereinbarungen finden sich Regelungen zur Nebentätigkeit:
- Gesetz über die Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
- Arbeitszeitgesetz
- Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Individualabreden
- Sozialversicherungs- und Steuerrecht.
Zudem gibt es spezielle beamtenrechtliche Regelungen in
- Bundesbeamtengesetz (§§ 64 ff.)
- Beamtenrechtsrahmengesetz
- Bundesnebentätigkeitsverordnung
- Beamtengesetze sowie Nebentätigkeitsverordnungen der Länder.
Bei Beamten, Richtern und Soldaten sind Nebentätigkeiten grundsätzlich vom Dienstherrn zu genehmigen. Nur für wenige Nebentätigkeiten gibt es nur Anzeigepflichten (wissenschaftliche Vorträge usw.). Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst war bislang aufgrund von § 11 BAT das Beamtenrecht sinngemäß anzuwenden. Mit dem TVöD ist das seit dem 1. Oktober 2005 anders geworden. Nun mehr sind nach § 3 TVöD Nebentätigkeiten von Arbeitnehmern nicht mehr genehmigungspflichtig, sondern müssen nur noch angezeigt werden.
Auf dem Gebiet des Arbeitsstudiums werden Nebentätigkeiten als Tätigkeiten, die nur mittelbar der Erfüllung einer Arbeitsaufgabe dienen, beschrieben.
[Bearbeiten] Weblinks
- Bundesnebentätigkeitsverordnung
- Info über Landesregelungen zum Nebentätigkeitsrecht (mit weiterführenden Links
- Info zur Betreuung, Vormundschaft und Pflegschaft als Nebentätigkeit
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