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Lebensversicherung

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Eine Lebensversicherung ist eine Individualversicherung (im Unterschied zur Sozialversicherung), bei der das Todesfall- bzw. Langlebigkeitsrisiko versichert wird. Innerhalb der Individualversicherung ist sie also eine Personenversicherung. Sie wird fast stets als Summenversicherung abgeschlossen, d. h. die Versicherungsleistung ist ein vertraglich bestimmter Betrag, im Gegensatz zur Schadenversicherung, wo der tatsächlich eingetretene, feststellbare Schaden erstattet wird. Die Feststellung eines "Schadens" verbietet sich im Zusammenhang mit dem Leben eines Menschen. Je nach Vertrag kann der Tod vor einem bestimmten Zeitpunkt, aber auch im erweiterten Begriff der Lebensversicherung das Erleben eines bestimmten Zeitpunktes, der Eintritt schwerer Krankheiten, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder andere, direkt mit dem menschlichen Leben zusammenhängende Gefahren die Versicherungsleistung auslösen.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Erste Lebensversicherungen entstanden im antiken Rom, wo „Beerdigungsvereine“ die Bestattungskosten ihrer Mitglieder übernahmen sowie die überlebenden Verwandten finanziell unterstützten. Vorläufer der modernen Lebensversicherungen waren die Tontinen im 17. Jahrhundert in Frankreich; als Erfinder der Lebensversicherungsmathematik gilt Edmond Halley.

Moderne Lebensversicherungen wurden im späten 17. Jahrhundert ins Leben gerufen, aber ursprünglich als Handelsversicherungen. Kaufleute, Schiffseigner und so genannte Underwriter trafen sich in Lloyd's Coffee House, dem Vorläufer der heutigen bekannten Versicherungsbörse Lloyd's of London.

In den Vereinigten Staaten entstand die erste Versicherung 1732 in Charleston, South Carolina; allerdings bot sie nur Entschädigungen bei Feuer an. Der Verkauf von Lebensversicherungen begann in den späten 1760er Jahren. Die Presbyterianer-Synoden in Philadelphia und New York die Corporation for Relief of Poor and Distressed Widows and Children of Presbyterian Ministers (Vereinigung zur Unterstützung der armen und notleidenden Witwen und Kinder presbyterianischer Priester) wurde 1759 gegründet; Priester der episkopalischen Kirche organisierten einen ähnlichen Fonds im Jahre 1769.

Vor dem amerikanischen Bürgerkrieg versicherten viele Gesellschaften der USA die Leben der Sklaven - Nutznießer von allfälligen Entschädigungen waren aber die Sklavenhalter. Gesetzliche Vorschriften zwangen 2001 und 2003 die Versicherungen dazu, ihre Archive nach damaligen Lebensversicherungspolicen zu durchforsten.

Als "moderner" Ursprung gilt die erste mit versicherungsmathematisch bestimmten altersabhängigen Beiträgen arbeitende Society for Equitable Assurances on Lives and Survivorships 1762 in London. Auf dieser Basis wurden im 19. Jahrhundert auch Sterbekassen gegründet. In Deutschland wurden ab 1827 Lebensversicherungen von der Gothaer Lebensversicherungsbank verkauft, der ersten - von Ernst Wilhelm Arnoldi gegründeten - Lebensversicherungsbank überhaupt. Arnoldi, ein Sohn der thüringischen Residenzstadt Gotha, gilt deshalb auch als Vater des deutschen Versicherungswesens. Der langjährige Leiter der Gothaer Lebensversicherungsbank, Gustav Hopf (1808-1872), wird wiederum als "Erfinder" der heutigen Kapital-Lebensversicherung gesehen.

2004 bestanden in Deutschland 95 Millionen Verträge mit einer Kapitalanlage von 618 Milliarden Euro.

Rechtsrahmen und Zustandekommen des Vertrages

Lebensversicherer können nur in der Rechtsform der deutschen Aktiengesellschaft (AG), des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (V.V.a.G., Charakter der Genossenschaft), als Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als zum Geschäftsbetrieb zugelassene Niederlassung eines ausländischen Versicherers außerhalb des EWR im deutschen Inland betrieben werden; Versicherer mit Sitz im EWR können die Lebensversicherung in Deutschland direkt aus ihrem Sitzland oder über eine Niederlassung im Inland in Deutschland vertreiben. Die nationale Zulassung und Aufsicht erfolgt, außer bei den EWR-Versicherern, durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (Bafin). Die Aufsicht und die Führung eines Lebensversicherers sind im Wesentlichen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt. Ein Versicherungsvertrag kommt zwischen dem Lebensversicherer (VR) und dem Versicherungsnehmer (VN) zustande wie folgt: dem Versicherungsantrag des Antragstellers folgt eine Annahmeerklärung des Versicherers, i. d. R. durch Übersendung des inhaltlich übereinstimmenden Dokumentes über den Versicherungsvertrag, der Versicherungsschein genannt wird. Erst ab Vertragsabschluss ist der „Antragssteller“ „Versicherungsnehmer“ (VN). Ein Grund für diesen sprachlichen Unterschied ist die zeitlich zwischen Antrag und Versicherungsschein liegende Risikoprüfung durch den VR.

Verbraucherschutz: Tatsächlich ist aber das Zustandekommen (grundsätzlich aller Arten des privaten Versicherungs-)Vertrags unter Verbraucherschutzaspekten zu betrachten. So wurde im Vorwort des VVG zeitweise der Versicherungsantrag als „Aufforderung des Antragsstellers an das Versicherungsunternehmen zur Abgabe eines Angebots“ angesehen. Als dieses Angebot ist regelmäßig der Versicherungsschein (Police) gemeint, das der VN durch Schweigen und Zahlen annimmt oder durch Widerspruch innerhalb von 30 Tagen ablehnt. Weitere Grundvoraussetzung ist dabei, dass der VN über alle Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen verfügt. Fehlende Unterlagen hemmen die Widerspruchsfrist.


Versicherungsbeginn:

Drei besondere „Beginne“ müssen alle gegeben sein, damit der Versicherungsschutz besteht:

  1. Technischer Beginn: Rechnerischer Beginn der Beitragszahlung und des Versicherungsschutzes in der Vertragskalkulation
  2. Formeller Beginn: Annahme des Versicherers (i. d. R. Zugang des Versicherungsscheins), also rechtlicher Vertragsschluss
  3. Materieller Beginn: Eingang des Einlösungsbeitrags - Erstbeitrag - beim VR (Versicherungsbeiträge sind sogenannte „Schickschulden“, d. h. die Beitragszahlung erfolgt auf „Kosten und Risiken“ des VN).

Ferner ist der Steuerliche Beginn vom VR gesondert zu führen. So bewirken „in ihrem Gehalt erhebliche“ Veränderungen des bestehenden Vertrags (z. B. vertraglich nicht vorgesehene Erhöhung des Versicherungsschutzes) eine sog. steuerlichen Novation: Änderungstermin = neuer steuerlicher Beginn. Hat sich eine solche Änderung in der Vergangenheit nach 12 Jahren Fortdauer steuerlich „geheilt“, so führt dies seit 1. Januar 2005 durch das Alterseinkünftegesetz zur Steuerschädlichkeit auch von Altverträgen (vor 2005) im Gesamten!

Der VR hat das einklagbare Recht auf Beiträge und die einklagbare Pflicht, Versicherungsschutz zu gewähren. Der VN hat die umgekehrten Rechte und Pflichten. Daneben hat der VN nicht durch den VR einklagbare Nebenpflichten („Obliegenheiten“). Eine durch den VN verschuldete Obliegenheitsverletzung kann der VR zwar nicht einklagen; sie führt allerdings bei kausalem (ursächlichem) Zusammenhang mit dem Eintreten des Versicherungsfalls zum Versagen der Leistung. Beispiel: VN hat im Antragsformular eine kurzzeitig zurückliegende schwere Erkrankung verschwiegen. In diesem Falle kann der VR vom Vertrag zurücktreten (Beweispflicht beim VN), später als 3 Jahre nach Vertragsbeginn kann der VR nur noch wegen arglistiger Täuschung anfechten (Beweispflicht beim VR). Im Falle der Selbsttötung des Versicherten nach drei Jahren muss der VR leisten. Erfolgt der Freitod innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre, ist der VR von der Leistung frei; es sei denn die Selbsttötung erfolgte „in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ (Unzurechnungsfähigkeit). Tötet der VN oder der Bezugsberechtigte den Versicherten aus Habgier (Mord, Totschlag), ist der VR von der Leistung frei. Je nach Lage des Falles erlischt die Auszahlungsbestimmung zugunsten des Bezugsberechtigten und die Versicherungsleistung (i. d. R. dann nicht die Versicherungssumme, sondern nur das Deckungskapital) fällt in das Erbe der dann noch Anspruchberechtigten, nicht beteiligten Person.

Das Recht des Versicherungsvertrags ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt, dessen Novellierung zum 1. Juli 2007 ansteht.

Neben dem VN als Vertragspartner spielen drei weitere Personen/ Funktionen auf Kundenseite eine Rolle im Versicherungsvertrag mit einem Lebensversicherer:

  1. Beitragszahler: = Beitrag entrichtende Person (Beitragsschuldner bleibt wohlgleich der VN)
  2. versicherte Person: = Deren Leben bestimmt die Fälligkeit der Versicherungsleistung und auf dieser Basis wird auch der Beitrag durch den VR berechnet, ansonsten nicht am Vertrag beteiligt, muss dem Abschluss des Versicherungsvertrags aber zustimmen (§ 159 VVG)
  3. Bezugsberechtigter: = Berechtigter zum Empfang der Versicherungsleistung (bei Tod / Erleben, unterscheidbar)

Rechtseinräumung

Der VN kann Dritten Rechte an seinem Vertrag einräumen. Charakteristisch daran ist, dass die Auszahlungsbestimmung mit Rechtseinräumung zugunsten des Gläubigers ausgesetzt oder widerrufen wird und dass eingeräumte Rechte Dritter nur durch deren Zustimmung auf den VN rückübertragen werden können. Hat sich die zugrundeliegende Schuld z. B. durch Zahlung erledigt, schuldet der Gläubiger allerdings diese Zustimmung. Rechtseinräumungen sind erst nach Anzeige bei dem VR gültig (Zugang und Reihenfolge entscheiden) und werden von diesem verwaltet. In der Regel wird dem Pfandgläubiger der Versicherungsschein (inklusive etwaiger Nachträge) übergeben.

  • 1. Aktive:

Gemäß § 165 VVG kann der VN durch Anzeige beim VR für seinen Versicherungsvertrag den „Ausschluss der Verwertbarkeit“ bewirken. Damit sind eigene und fremde Zugriffe auf das Vermögen während der Ansparzeit ausgeschlossen, z. B. auch die Anrechenbarkeit auf ALG II Ansprüche (Hartz IV). Dieser Schritt ist unumkehrbar. Damit sind Abtretung/Verpfändungen nicht mehr oder nur noch nachrangig möglich.

Mit Erteilung eines Unwiderruflichen Bezugsrechts (UB) bindet sich der VN für sämtliche künftige Verfügungen über seinen Versicherungsvertrag unwiderruflich an die Zustimmung des (jetzt unwiderruflich) Bezugsberechtigten, insbesondere der Aufhebung eben dieser Rechtseinräumung. Verfügungen in Zusammenhang mit dem Vertrag sind nur durch Zusammenwirken von VN und Unwiderruflich Bezugsberechtigtem möglich. Der UB selbst kann aber auch nicht allein handeln. Zum Teil sind UB gesetzlich vorgeschrieben (Direktversicherung).

Abtretungen/Verpfändungen dienen schuldrechtlich der Besicherung von Krediten oder Hypotheken. Dabei tritt der VN (als Gläubiger der Versicherungsleistung, Zedent) seine Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag an den Gläubiger (Zessionar) ab. Der Vorgang wird Zession genannt. Die Begriffe unterscheiden sich danach, ob es einen Schuldgrund gibt (Verpfändung braucht diesen zwingend). Der Gläubiger hat damit alle vertraglichen Rechte; auch das Recht zur Kündigung der Versicherung und Auszahlung des Rückkaufswertes (einschließlich der Überschussanteile). Bedenken zur Angemessenheit einer Kündigung hat der VR nicht zu tragen. Vielmehr wäre ein aufgrund Kündigung entstandener Schaden grundsätzlich im Innenverhältnis von VN und Pfandgläubiger zu klären, was den Verwaltungsablauf und die Haftung des vertragsführenden Versicherers erleichtert.

  • 2. Passive:

Pfändung im Sinne des [BGB]. Hierbei wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei dem VR angezeigt (der Eingang wird dort mit Datum und Uhrzeit dokumentiert). Zugleich wird vom Pfandgläubiger typischerweise die Auszahlungsbestimmung (Bezugrecht) widerrufen und ein Zahlungsverbot ausgesprochen. Damit sind alle Rechte und Ansprüche ähnlich der Abtretung/Verpfändung auf den Pfandgläubiger übergegangen.

Tarife und Kalkulation

Die Lebensversicherung wird in ihrem versicherungstechnischen Kern (sog. Nettobeitrag) auf Basis biometrischer Risiken (z. B. Sterblichkeit, Langlebigkeit, schwere Krankheit) kalkuliert, der so genannten Ausscheideordnung. Die bekannteste Ausscheideordnung ist die Sterbetafel der Deutschen Aktuarvereinigung, also der versicherungsmathematischen Sachverständigen.

In der traditionellen Versicherungsmathematik wird der Beitrag und die Leistung nach dem Äquivalenzprinzip (Beitrag entspricht rechnerisch den Leistungen gemäß den gewählten Kalkulationsgrundlagen, d. h. es wird kein expliziter Gewinnzuschlag angesetzt, Gewinne für den VR entstehen aufgrund der vorsichtigen Wahl der Kalkulationsgrundlagen) ermittelt.

Lebensversicherungsverträge sind als kollektive Versicherung Massengeschäft. Zur Erzielung des Risikoausgleichs im Kollektiv werden möglichst große Zahlen möglichst gleichartiger Verträge abgeschlossen. Daher entwickeln Versicherer Standardversicherungsverträge, die nur im notwendigen Umfang individuelle Besonderheiten, z. B. Alter und Geschlecht differenzierend berücksichtigen. Solche Standardversicherungsverträge, mit den Vorgaben für die Beitragskalkulation für alle möglichen Versicherungssummen und alle Differenzierungsmerkmale der versicherten Personen wird als Tarif bezeichnet. Dazu gehört beispielsweise das maximale Alter bei Versicherungsbeginn, die maximale Versicherungssumme, die Kombinierbarkeit mit Zusatzversicherungen, Bestimmungen über ärztliche Untersuchungen bei Antragstellung, und vor allem das Beitrags- und das Leistungsspektrum (d. h. die Angaben, wer wann beim Auftreten welcher Ereignisse, z. B. beim Tod einer Person oder bei deren Erleben wie viel zahlen muss), und die so genannten Rechnungsgrundlagen.

Unter den Rechnungsgrundlagen versteht man die dem Tarif zu Grunde liegenden kalkulatorischen Annahmen über die Zukunft, also z. B. die Sterbetafel (z. B. DAV 1994 T oder DAV 2004 R - die derzeit aktuellen Tafeln der Deutschen Aktuarvereinigung [1]), den Rechnungszins und die angesetzten kalkulatorischen Kosten. Mittels dieser Rechnungsgrundlagen werden bei Vertragsabschluss der tarifliche Beitrag für den Vertrag bestimmt und dieser dann mit dem VN im Vertrag vereinbart. Dieser so bestimmte Beitrag ist normalerweise nicht mehr änderbar. Er muss so bestimmt sein, dass er es dem Versicherer erlaubt, über die ganze Vertragslaufzeit, die Jahrzehnte betragen kann, hinweg, den Vertrag zu erfüllen. Die Rechnungsgrundlagen sind z. T. für bestimmte vertragliche Leistungen relevant, z. B. zur Bestimmung der beitragsfreien Summen, aber auch ggf. zur Bestimmung von späteren Vertragserhöhungen (z. B. durch Dynamik).

Der Rechnungszins ist der Zinssatz, mit dem alle Vertragswerte einer Lebensversicherung bei Vertragsabschluss zur Vereinbarung dieser Vertragswerte mit dem VN kalkuliert werden. Allgemein ist er besonders deshalb bekannt, weil er bei kapitalbildenden Lebensversicherungen auch die in der vertraglichen Leistung implizit enthaltene Garantieverzinsung für die Sparanteile angibt. Grundsätzlich sind die VR frei, diesen Rechnungszins für die Kalkulation der im Vertrag zu vereinbarenden Beiträge zu wählen. Doch müssen die VR eine Deckungsrückstellung entsprechend der übernommenen Verpflichtung bilden und diese zur Absicherung mit Kapitalanlagen bedecken. Diese müssen mit den Beiträgen finanziert werden können. Hierzu dürfen die Beiträge nicht zu niedrig sein, also der für die Beiträge verwendete Rechnungszins nicht zu hoch im Vergleich zu den Berechnungsgrundlagen der Deckungsrückstellung. In Deutschland wird vom Bundesministerium für Finanzen in der Deckungsrückstellungsverordnung ein Höchstrechnungszins für die Deckungsrückstellung festgelegt, der damit auch eine gewisse Vorgabe für die in den Beiträgen verwendeten Rechnungszinsen hat. Er gilt nur für diejenigen Verträge, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung bzw. nach dem darin genannten Termin neu abgeschlossen werden. Die Höhe orientiert sich am zehnjährigen Durchschnitt der Umlaufrendite von zehnjährigen Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von 9-10 Jahren. Der Höchstrechnungszins für Abschlüsse seit dem 1. Januar 2004 beträgt 2,75 %. Er wird ab dem 1. Januar 2007 auf 2,25 % gesenkt. Der bei der Vertragsabschluss gültige Höchstrechnungszins darf für die Berechnung der Deckungsrückstellung während der ganzen Vertragslaufzeit verwendet werden, soweit er nicht niedriger als die tatsächlich erzielbaren Kapitalerträge ist. Ist der in den Beiträgen verwendete Zins höher als der Höchstrechnungszins für die Deckungsrückstellung, so haben die VR die für die zusätzlichen Zinsversprechen nötigen Mittel aus Gesellschaftsmitteln (Eigenkapital) bei Vertragsabschluss zuzuschießen.

Beiträge mit niedrigerem inneren Zins als für die Berechnung der Deckungsrückstellung zulässig dürfen ohne weiteres angeboten werden. In diesem Fall allerdings ist die Deckungsrückstellung in entsprechender Höhe zu bilden. Solche Verträge werden gelegentlich angeboten, z. B. bei „Kapitalisierungsgeschäften“ (gemäß VAG)zur Deckung von Lebensarbeitszeitkonten-Ansprüchen über den Arbeitgeber. Im Hinblick darauf, dass Zinsgarantien immer Geld kosten, gibt es Diskussionen, die impliziten Zinsgarantien in den Beiträgen nicht höher als unbedingt nötig vorzusehen, um eine für die VN insgesamt profitablere Anlage vornehmen zu können. Wegen der Überschussbeteiligung sind diese impliziten Zinsgarantien nur ein Mittel, den VR von einer spekulativen Kapitalanlage abzuhalten, da er extreme Verluste dann selbst tragen muss. Solche Verluste stellen aber meist auch für die VN wesentliche Gefahren für ihr Erspartes dar, so dass höhere Garantien ein zweischneidiges Schwert sind.

Die häufig in der Presse zu findende Gleichstellung des Höchstrechnungszins der DeckRV mit „dem Zins, mit dem Versicherungsgesellschaften das Guthaben ihrer Kunden mindestens verzinsen müssen“, ist falsch. Es gibt rechtlich keine Mindestverzinsung, sondern nur eine indirekte Höchstgrenze für den implizit vertraglich vereinbarten garantierten Zins.

Die Kosten einer Lebensversicherung. Man unterscheidet

  • Verwaltungskosten - Kosten für die laufende Verwaltung des Vertrags, die ebenfalls in jedem Beitrag anteilig enthalten sind, in Prozent vom Beitrag und /oder als Summe (Stückkosten), insbesondere die
  • Inkassokosten - Kosten des Beitragsinkassos, die anteilig jedem Beitrag belastet werden
  • Ratenzuschläge - (LV-Beiträge werden traditionell als Jahresbeiträge kalkuliert) Kosten für gegenüber Jahreszahlern erhöhten Verwaltungsaufwand und zur Deckung von Zinsverlusten bei unterjähriger, z. B. monatlicher Ratenzahlweise; in der Regel betragen die Aufschläge bei Monatszahlern 2,5 % bis 5.
  • Abschluss- und Vertragseinrichtungskosten - Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Einrichtung des Lebensversicherungsvertrags anfallen (z. B. Provision, Vertragsdokumentation, Risikoprüfung, ggf. ärztliche Untersuchung). Auch hier gibt es wieder eine indirekte, durch die Berechnung der Deckungsrückstellung bewirkte Begrenzung: In der Deckungsrückstellung dürfen nur 4 % (40 von Tausend) der Beitragssumme für Abschlussaufwendungen berücksichtigt werden (Höchstzillmersatz).

Die im Vertrag vereinbarten Rückkaufswerte berücksichtigen, dass diesen Zuschlägen für Abschluss- und Vertragseinrichtungskosten keine zukünftigen Leistungen gegenüber stehen. Daher beinhaltet der als Zeitwert (§ 165 Abs. 3 VVG) dieser zukünftigen Leistungen berechnete Rückkaufswert diese Beträge nicht und ist damit anfangs oft trotz Beitragszahlung Null und später für eine ganze Zeit deutlich niedriger als die Summe der bis zur Kündigung gezahlten Beiträge. Dieser Umstand wird oft fälschlich mit der Zillmerung der Deckungsrückstellung in Verbindung gebracht, beruht aber auf der Definition des Rückkaufswertes im VVG. Die in Verträgen vereinbarten Rückkaufswerte sind sogar oft noch höher, als sie gesetzlich sein müssten. Der deutsche Gesetzgeber ist aber im europäischen Binnenmarkt für Versicherungen gehindert, gesetzlich höhere Anforderungen an die Höhe der Rückkaufswerte zu verlangen. Damit können höhere Rückkaufswerte letztlich nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen VN und VR erreicht werden. Da höhere Rückkaufswerte zwangsläufig niedrigere Leistungen für verbleibende VN bedeuten, ist es nicht leicht, sich für Verträge mit höheren oder niedrigeren Rückkaufswerten zu entscheiden.

Daneben enthalten die Beiträge die Risikobeiträge zur Deckung des versicherten Risikos.

  • Der nach Abzug aller Zuschläge für Kosten und dem Risikobeitrag verbleibende Teil des Beitrages wird als Sparbeitrag bezeichnet und dient kalkulatorisch - zusammen mit dem rechnungsmäßigen Zins - zum Aufbau der Ablaufleistung und zur Deckung alterbedingt zukünftig über den laufenden Beiträgen liegenden Risikobeiträgen.
  • Neben den genannten Kostenarten können in den Vertragsbedingungen des Versicherungsvertrages noch Gebühren für bestimmte Geschäftsvorfälle festgelegt sein. Dabei handelt es sich überwiegend um seltene und/oder in der Verwaltung sehr aufwändige Geschäftsvorfälle (z. B. Stundung, Policendarlehen). Die Gebühren sind entweder als absoluter Betrag oder als Prozentwert einer für den Vorgang relevanten Größe angegeben.

Arten der Lebensversicherung

Lebensversicherungen wie sie in Deutschland angeboten werden, lassen sich in folgende Grundformen einteilen:

Nach dem Versicherungsfall

  • Todesfallversicherung (Leistung nur im Todesfall während der Vertragslaufzeit, z. B. Risiko-Lebensversicherung)
  • Erlebensfallversicherung (Leistung nur bei Erleben des Vertragsendes, praktisch nur in Mischformen wie der gemischten Versicherung auf den Todes- oder Erlebensfall oder als Rentenversicherung)
  • Berufsunfähigkeitsversicherung (Versicherungsleistung bei Berufsunfähigkeit)
  • Aussteuerversicherung (Versicherungsleistung bei Heirat)

Nach der Kapitalbildung

  • Risikoversicherung (keine oder nur vorübergehenden Kapitalbildung)
  • Kapitalbildende Versicherung

Nach der Art der Geldanlage

  • Konventionelle kapitalbildende Lebensversicherung
  • Fondsgebundene Lebensversicherung ("Versicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird"; Hier kann der Versicherungsnehmer die Anlageschwerpunkte und damit das Risiko durch Wahl der Fonds bestimmen)
  • Indexgebundene Lebensversicherung (hier wird die Versicherungsleistung abhängig von einem Index bestimmt, der sich nicht unbedingt vollständig mit Kapitalanlagen darstellen lässt, wo also der VR ein gewisses Restrisiko trägt)

Nach der Art der Leistung

  • Kapitalversicherung (einmalige Leistung durch Zahlung eines Kapitals)
  • Rentenversicherung (laufende Auszahlung als Rente)
  • Ausbildungsversicherung (Entfall der Beitragszahlung bei Tod des Versicherungsnehmers, Erbringung einer festen Leistung zu einem Stichtag)
  • Aussteuerversicherung (Entfall der Beitragszahlung bei Tod des Versicherungsnehmers und Fälligkeit der Leistung bei Heirat, spätestens einem Stichtag)

Nach spezifischen staatlichen Förderverfahren, z. B.

Daneben werden zahlreiche Zusatzversicherungen angeboten. Die bedeutendste ist dabei die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (siehe hierzu auch Berufsunfähigkeitsversicherung). Weitere Zusatzbausteine sind die Unfalltodzusatzversicherung, bei der ein mehrfaches der einfachen Todesfallleistung versichert wird, und Pflegeversicherungsleistungen.

Hinweis: Die (private) Rentenversicherung ist auch zur Lebensversicherung im weiteren Sinn zu rechnen, da sie versicherungstechnisch ähnlich kalkuliert und betrieben wird. Ein großer Unterschied besteht jedoch darin, dass bei einer Lebensversicherung auf den Todesfall das Risiko vorzeitigen Todes und bei einer Rentenversicherung das so genannte Langlebigkeitsrisiko versichert wird. Weiter wird als Leistung eine regelmäßige Zahlung seitens des Versicherers fällig, daher der Name „Rentenversicherung“. Es gibt noch andere Erlebensfallversicherungen, die aber auf dem deutschen Markt keine Bedeutung haben.

Risikoversicherung

Die Risikoversicherung gibt es in verschiedenen Ausprägungen. Ihnen gemeinsam ist, dass nur dann eine Leistung seitens des Versicherers fällig wird, wenn der Versicherungsfall während der Versicherungsdauer eintritt.

Am häufigsten ist die Risikolebensversicherung mit gleich bleibender Versicherungssumme und die Risikolebensversicherung mit fallender Versicherungssumme zu finden.

Die Risikolebensversicherung zahlt bei Tod der versicherten Person die versicherte Todesfallsumme (Versicherungssumme) an die Bezugsberechtigten. Anwendungsbeispiele sind:

  • Absicherung von wirtschaftlich abhängigen Angehörigen
  • Sicherung von Verbindlichkeiten
  • Trägertarif für eine oder mehrere Zusatzversicherungen (z. B. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung)

Die Risikolebensversicherung mit fallender Versicherungssumme wird meist zu Sicherung von Darlehen mit kontinuierlicher Tilgung verwendet. Die Versicherungssumme nimmt dabei im Lauf der Zeit in gleichem Maß ab (Annuität), wie das Darlehen getilgt wird. Sie wird in diesem Zusammenhang von Banken auch in Verbindung mit Darlehens- und Kreditverträgen als so genannte Restschuldversicherung angeboten. Häufig ist - zur Sicherheit des Kreditgebers - der Abschluss einer solchen Restschuldversicherung Voraussetzung der Kreditgewährung.

Daneben gibt es als Sonderfall noch die Risikolebensversicherung auf verbundene Leben. Bei dieser Form der Risikolebensversicherung gibt es mehrere versicherte Personen. Die versicherte Todesfallleistung wird nur einmal beim Tod einer versicherten Person während der Versicherungsdauer fällig. Die Risikolebensversicherung auf verbundene Leben dient der gegenseitigen Absicherung wirtschaftlich voneinander abhängiger Personen (z. B. Geschäftspartner, (Ehe-)Paare ohne Kinder).

Der Beitrag der Risikolebensversicherung ist abhängig vom Alter, vom Geschlecht und vom Gesundheitszustand der versicherten Person zum Versicherungsbeginn, sowie von der Versicherungssumme und der Laufzeit (Versicherungsdauer) der Versicherung. Bisweilen werden auch Zuschläge für die Ausübung bestimmter Berufe oder Freizeitbeschäftigungen verlangt.

Auch bei einer Risikolebensversicherung erwirtschaftet der Lebensversicherer Überschüsse zu Gunsten des einzelnen Versicherungsvertrags. Im Gegensatz zur kapitalbildenden Lebensversicherung oder zur Rentenversicherung spielen allerdings Zinsüberschüsse aus Kapitalanlagen dabei eine unbedeutende Rolle. Vielmehr handelt es sich um Risikoüberschüsse und Kostenüberschüsse. Diese entstehen dadurch, dass der Lebensversicherer weniger Todesfallleistungen erbringen und geringere Kosten aufwenden muss als kalkuliert. Diese Überschüsse erhält der Versicherungsnehmer entweder als Todesfallbonus oder als Beitragsverrechnung. Beim Todesfallbonus wird die Versicherungssumme durch die erzielten Überschüsse erhöht. Tritt der Versicherungsfall nicht ein, verbleiben sie beim Lebensversicherer. Bei der Beitragsverrechnung werden die Überschüsse sofort mit der kalkulierten Versicherungsprämie verrechnet, so dass sich ein reduzierter Zahlbeitrag ergibt. Der kalkulierte Beitrag wird in diesem Zusammenhang als Brutto- oder Tarifbeitrag, der um Überschüsse reduzierte Beitrag als Nettobeitrag bezeichnet. Tritt der Versicherungsfall während der Versicherungsdauer nicht ein, werden keine weiteren Leistungen fällig.

Grundsätzlich gibt es auch die Möglichkeit, die erzielten Überschüsse verzinslich anzusammeln und mit der Todesfallleistung oder beim Ablauf der Versicherungsdauer auszuzahlen. Diese Variante wird heute kaum noch angeboten und ist überwiegend noch bei Risikolebensversicherungen anzutreffen, die bis etwa 1980 abgeschlossen wurden.

Obwohl Beiträge zu Risikolebensversicherungen keinen Anteil zum Ansparen von Kapital haben, kann es bei einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrags zu einem Rückkaufswert kommen. Dies liegt daran, dass der Lebensversicherer zur Deckung des Risikos aus der dem gleichbleibenden Versicherungsbeitrag eine Alterungsrückstellung bildet, um die mit höherem Alter höhere Sterblichkeit abzusichern. In jungen Jahren ist der gleichbleibende Beitrag im Vergleich zu der geringen Sterblichkeit zu hoch, daher muss ein Teil des Beitrages für die zukünftige über dem Beitrag liegende Sterblichkeit zurückgestellt werden. Diese Alterungsrückstellung steht bei einer Beitragsfreistellung zur Verfügung, hieraus noch eine kleine beitragsfreie Summe zu leisten. Ggf. kann auch eine Auszahlung als Rückkaufswert vertraglich vereinbart sein.

Neben Risikolebensversicherungen sind reine Versicherungen gegen Berufsunfähigkeit (Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung) die häufigsten Risikoversicherungen, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werden.

Kapitalbildende Versicherung

Die klassische Form der kapitalbildenden Versicherung ist die gemischte Lebensversicherung, eine Lebensversicherung auf den Todes- und den Erlebensfall.

Die gemischte Lebensversicherung kombiniert Todesfallabsicherung und Sparvorgang. Die Leistung (Versicherungssumme) wird fällig bei Tod bzw. Erleben des Ablaufs. Das Bezugsrecht kann durch den Versicherungsnehmer getrennt für den Erlebens- und Todesfall festgelegt werden.

Die gemischte Lebensversicherung ist eine vor allem in Deutschland - unter anderem auch wegen der in der Vergangenheit günstigen steuerlichen Behandlung der Erträge - weit verbreitete Form der Geldanlage, obgleich die Verknüpfung von Versicherungs- und Sparvorgang von Verbraucherschützern kritisiert wird. Bei Vertragsbeginnen ab dem 1. Januar 2005 sind Auszahlungen von Lebensversicherungen allerdings nicht mehr steuerfrei.

Auch die aufgeschobene Rentenversicherungen ist eine kapitalbildende Versicherung. Sie ist weiterhin steuerlich begünstigt, soweit die Auszahlung in Form einer lebenslangen Renten erfolgt. (Häufig besteht die Möglichkeit, sich den Gegenwert der Rente, die sogenannte Kapitalabfindung, in einem Betrag auszahlen zu lassen, das Kapitalwahlrecht.)

Vor allem die Riester-Rente und Rürup-Rente werden steuerlich gefördert. Dann besteht allerdings kein Kapitalwahlrecht; auch verbietet es das Alterseinkünftegesetz, diese geförderten Verträge zu beleihen, auf andere zu übertragen und diese vor dem vollendeten 60. Lebensjahr zu verwerten. Siehe auch Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgabenabzug, Altersvorsorgezulage. Nur unter diesen Aspekten sollten die Nachsteuer-Renditen mit anderen Anlagen zu verglichen werden.

In Österreich wird die gemischte Lebensversicherung (wie auch die fondsgebundene Lebensversicherung) als Ab- und Erlebensversicherung bezeichnet.

Die gemischte Lebensversicherung hat mehrere typische Anwendungen:

  • Kapitalanlage, Sparprodukt.
  • Hinterbliebenenvorsorge, aber auch zur Deckung der Erbschaftsteuer, sogenannte unechte (Erbschaftsteuerversicherung).
  • Kombinationsprodukt zur Familienabsicherung und zum Kapitalaufbau (meist mit dem Ziel Altersvorsorge)
  • Darlehenssicherung, insbesondere im Zusammenhang mit Immobilienfinanzierungen
  • Rückdeckung von Pensionszusagen in der betrieblichen Altersvorsorge (Rückdeckungsversicherung)
  • In Sonderformen Kapitalanlage für einen bestimmten Zweck, der auch dann erreicht werden soll wenn der Anleger das Ende des Sparvorgangs nicht selbst erlebt (z. B. die Ausbildungsversicherung und die Aussteuerversicherung).

Will man die kapitalbildende Lebensversicherung in verschiedene Ausprägungen und Gruppen unterteilen, so ist scharf zwischen Verkaufsbezeichnungen und Tarifen zu trennen. Tariftechnisch gehören beispielsweise die Erbschaftsteuer-, die Vermögensnachfolge- und die Sterbegeldversicherung zur gleichen Tarifgruppe und unterscheiden sich bei vielen Lebensversicherern technisch meist nicht. Vor diesem Hintergrund ergibt sich folgende tariftechnische Unterteilung:

  • Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall, auch als gemischte Lebensversicherung bekannt (klassische Kapitalbildende Lebensversicherung )
Sowohl der Todesfall als auch der Erlebensfall stellen einen Versicherungsfall dar und führen zu Leistungen. Bei diesen Tarifen kann meist auch ohne den Abschluss einer entsprechenden Zusatzversicherung der Todesfallschutz erhöht werden.
  • Kapitalversicherung mit lebenslangem Todesfallschutz (z. B. Sterbegeldversicherung)
Die Beitragszahlungsdauer dieser Lebensversicherung endet häufig mit einem bestimmten Alter (z. B. 80 Jahren). Danach bleibt die Lebensversicherung beitragsfrei bestehen bis die versicherte Person stirbt. Manche Tarife bieten die Möglichkeit, am Ende der Beitragszahlungsdauer eine Erlebensfallleistung abzurufen, so dass die Lebensversicherung beendet wird oder mit einer reduzierten Versicherungssumme bestehen bleibt. Der Vertrag entspricht damit letztlich einer gemischten Versicherung mit sehr spätem Ablauf.
  • Kapitalbildende Versicherung auf zwei verbundene Leben
Bei dieser Variante gibt es zwei versicherte Personen. Die Versicherungssumme wird nur einmal beim Tod der zuerst sterbenden versicherten Person während der Versicherungsdauer, spätestens aber beim vereinbarten Ablauf fällig. Fälschlicherweise wird diese Form der gemischten Lebensversicherung häufig als "Verbundene Lebensversicherung" bezeichnet. Eine verbundene Lebensversicherung ist eine Lebensversicherung, die mehrere Leistungsarten kennt. So z.B. die Kapital-Lebensversicherung, die Leistungen bei Erleben des Vertragsendes sowie auch im Todesfall vorsieht.
  • Termfix-Versicherung (z. B. Ausbildungsversicherung)
Bei der Termfix-Versicherung wird die Versicherungsleistung zu einem vorbestimmten Termin (Ende der Versicherungsdauer) fällig - unabhängig davon, ob die versicherte Person diesen Termin erlebt. Stirbt der Beitragszahler, entfällt die Beitragszahlungspflicht, die Versicherungsleistung selbst wird aber unverändert zum Ablauf fällig. Das Risiko liegt also in dem zu frühen Tod des Beitragszahlers, da hierdurch zur Finanzierung der Ablaufleistung benötigte Beiträge entfallen.
  • Optionstarife
Diese Rubrik ist ein Sammelbecken für alle Gestaltungsvarianten, die sich nicht in die oben genannte Unterteilung einordnen lassen. Möglich sind z. B. reduzierte Todesfallleistungen, Anpassungsoptionen während der Laufzeit oder verschiedene Ablaufoptionen.

Gemeinsamkeiten

Neben der Kapitalanlage und den Überschusssystemen ist es insbesondere die kalkulatorische Grundidee, die allen kapitalbildenden Lebensversicherungen gemein ist: Beitrag abzüglich Kosten und Risikoanteilen über die Laufzeit (bei der Kapitalversicherung mit lebenslangem Todesfallschutz die Beitragszahlungsdauer) verzinst mit dem Rechnungszins ergibt die Versicherungssumme. Der Teil der Ablaufleistung, der die Versicherungssumme übersteigt, entspricht somit der Überschussbeteiligung der Lebensversicherung.

Bei einer vorzeitigen Kündigung erhält der Versicherungsnehmer den so genannten Rückkaufswert. Dieser wird vertraglich vereinbart und ist oft höher als der tatsächliche Vertragswert zum Kündigungstermin (Zeitwert), aber meist niedriger als die Summe der bislang eingezahlten Beiträge. Eine positive Rendite des eingezahlten Kapitals ergibt sich meist erst nach mehreren Jahren Laufzeit. Grund hierfür ist, dass die Beiträge höher sind, als für die Erbringung der reinen Leistungen benötigt würde. Daher ist der Wert des Vertrages anfangs niedrig im Vergleich zu den anfänglich gezahlten Beiträgen. Zudem darf der gesetzliche Mindestrückkaufswert in § 176 Abs. 3 VVG noch um Stornoabschläge gemindert werden. Soweit die vertraglichen Rückkaufswerte höher sind, spielt diese gesetzliche Vorgabe allerdings keine Rolle. Die Stornoabschläge werden u.a. auch damit begründet, dass der Lebensversicherer für vorzeitige Abgänge Anlagen höherer Liquidität und entsprechend geringerer Rendite vorhalten muss und daher die angestrebte Fristentransformation nicht idealtypisch realisieren kann. In der Praxis werden diese Leistungen zwar in der Regel aus aktuellen Zahlungsströmen bedient, da dieses Kapital aber dann nicht für Neuanlagen zur Verfügung steht, ist der Schaden kalkulatorisch dennoch entstanden. Ein weiterer Grund liegt in der auftretenden Antiselektion, da die Gefahr besteht, dass vor allem schlechte Risiken im Bestand bleiben. Zudem bedeutet eine vorzeitige Kündigung auch einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand im Vergleich zum automatischen Verlauf des Vertrages.

Kapitalanlage

Der Lebensversicherer muss sehr genau seine allgemeinen Vermögenswerte von dem zur Sicherung der Kundenansprüche gehaltenen Vermögenswerte (Sicherungsvermögen) trennen. Die Kapitalanlagen des Deckungsstocks sind durch das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) streng reglementiert. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht.

Der Lebensversicherer hat für die Kapitalanlage die Anlagegrundsätze (Streuung, Mischung, Sicherheit, Rendite und Liquidität) zu achten und muss bei jedem Investment die Vorschriften zur Kapitalanlage prüfen, und zwar nach Anlageklassen und -quoten. So darf grundsätzlich nicht mehr als 35 % des Sicherungsvermögens in Aktien investiert sein.

Darüber hinaus wird aus der Relation der Eigenmittel des Lebensversicherers zu dem nach Anlagerisiko gewichteten Wert der Kapitalanlagen die so genannte Solvabilitätsquote ermittelt. Da sich diese in einer bestimmten Spanne bewegen muss, kann nur ein kapitalstarker Lebensversicherer auch in riskantere Anlageformen investieren.

Siehe auch: Kapitalanlagerestriktionen

Überschüsse

Neben den bei der Risikolebensversicherung bereits beschriebenen Risiko- und Kostenüberschüssen - die für den Ertrag einer Kapitalbildenden Lebensversicherung eine untergeordnete Bedeutung haben - gibt es bei dieser die so genannten Zinsüberschüsse. Dabei handelt es sich um Kapitalerträge des Lebensversicherers, die über den Rechnungszins hinausgehen. 90 % der Kapitalerträge muss der VR für die Überschussbeteiligung der VN bereitstellen, soweit er sie nicht anderweitig den VN gutbringt, z. B. durch die Verzinsung der Deckungsrückstellung.

Die zu berücksichtigenden Kapitalerträge werden auf Basis der handelsrechtlichen Bewertung im Jahresabschluss bestimmt. Hat zum Beispiel eine Versicherungsgesellschaft, eine Immobilie, die (nach Abschreibung) noch mit 10,00 € in den Büchern steht, so stehen den Versicherungsnehmern mindestens 90 % der aus dieser Immobilie erwirtschafteten Gewinne zu, die im Verhältnis zum Buchwert außerordentlich hoch sind. Andererseits hat bisher die Abschreibung der Immobilie auch die Überschussbeteiligung gemindert, so dass über alle Perioden hinweg der dem tatsächlichen Wert entsprechende Betrag an die VN fließt. Der wahre Wert der Immobilien liegt natürlich um vieles höher, der Wert der Immobilie in diesem Fall ist der aktuelle Verkehrswert. Der Unterschied zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert wird als „stille Reserve“ bezeichnet. Erst bei Veräußerung der Immobilie bekommen die Versicherungsnehmer der dann bestehenden Verträge ihren Anteil an dem dann eventuell entstehenden Gewinn. Nach aktuellen Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes zum Thema "Stille Reserven" ist jedoch der Gesetzgeber nun gefordert die Beteiligung der Versicherungsnehmer neu zu definieren und dann definitiv vorzuschreiben. Siehe dazu: Kritik am Konzept - Stille Reserven.

Versicherungstechnisch gibt es zahlreiche Modelle zur Umsetzung der Vorgabe dieser Mindestüberschussbeteiligung. Sie unterscheiden sich nicht nur danach, wann die Überschüsse dem einzelnen Vertrag zugeteilt werden (so werden Schlussüberschussanteile in hohem Maße erst bei Ablauf zugeteilt, während bei vorzeitiger Kündigung in vielen Fällen geringere Beträge als bei planmäßigem Ende zur gleichen Zeit gezahlt werden), sondern auch wie sie dann konkret verwendet werden. Die häufigsten Formen sind die Anlage als verzinsliche Ansammlung (Sparguthaben), als beitragsfreie Neben-Versicherung der gleichen Form wie der zugrunde liegend Vertrag oder als so genannter Erlebensfallbonus, der nur bei Erleben des vereinbarten Ablauftermins fällig wird Es gibt auch Tarife, bei denen die Zinsüberschüsse in einem vom Versicherungsnehmer ausgewählten Investmentfonds angelegt werden.

Fondsgebundene Versicherung

Die fondsgebundene Lebensversicherung (FLV) bzw. die fondsgebundene Rentenversicherung (FRV) unterscheidet sich hauptsächlich von konventionellen Lebensversicherungen in der Anlagestrategie des Sparbeitrages. So wird dieser Sparbeitrag in Investmentfonds angelegt.

Daraus folgt, dass es gegenüber den vorgenannten Lebens- und Rentenversicherungen keine Garantieverzinsung der eingezahlten Prämien gibt.

Jedoch kann der Versicherungsnehmer selbst Einfluss auf die Anlagestrategie nehmen. So kann er die mit dem Vertrag verbundenen Investmentfonds selbst wählen. Hierbei ist ferner häufig auch eine Streuung des Sparbeitrages auf mehrere Investmentfonds möglich.

Auch kann der Kunde die Auswahl der Investmentfonds, auch während der Vertragsdauer ändern:

  • Shift(ing) - Das gesamte vorhandene Fondsguthaben wird mit allen zukünftigen Sparbeiträgen in andere Fonds übertragen.
  • Switch(ing) - Die bereits eingezahlten Beiträge verbleiben in den bisherigen Fonds - Die zukünftigen Sparbeiträge werden in neu zu bestimmende Fonds angelegt.

Der Anspruch des VN teilt so nun stets das Schicksal der investierten Fonds (Gewinn/Verlust). Jedoch sind FLV (bzw. FRV) auch wahlweise mit Garantie-Elementen ähnlich der konventionellen Lebensversicherung (z. B. Beitragsgarantien, Gewinn- und Verlustdeckelung) erhältlich.

Die Versicherungssumme im Todesfall ist bei der FLV vertraglich oft in Höhe der Summe der zu zahlenden Beiträge (Beitragssumme) bestimmt. Dies kann jedoch auch beliebig erhöht/reduziert werden.

Risiko- und Kostenüberschüsse werden überwiegend auch in Fondsanteile investiert, wobei auch andere Modelle (z. B. verzinsliche Ansammlung) angeboten werden. Besteht der Vertrag aus einer konventionellen Grundversicherung, deren Überschüsse in Fonds angelegt werden, spricht man von Hybridmodellen.

Weitere übliche flexible Bausteine der fondsgebunden Versicherung sind:

  • Verlängerungsoption - Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag z. B. um 5 weitere Jahre verlängern. Sinnvoll, wenn die Fondsanteile zum Vertragsablauf niedrig stehen.
  • Ablaufmanagement - Das Versicherungsunternehmen schichtet (shifting) automatisch oder nach Angebotsunterbreitung an den VN, in der Regel 5 Jahre vor Vertragsschluss, das vorhandene Fondsguthaben in Risikoärmere Fonds (meist Renten- oder Geldmarktfonds), die einem niedrigeren Schwankungsrisiko ausgesetzt sind.
  • Übertragungsoption - Der Versicherungsnehmer kann sich die Fondsanteile, nach Vertragsbeendigung, auf ein eigenes Depot übertragen lassen. (Naturalleistung)

Flexible Bausteine aktueller Verträge sind ferner:

  • Abrufoption - Der Kunde kann sich, anders als bei konventionellen Lebensversicherungen, auch während der Vertragslaufzeit, beliebige Teilbeträge aus dem vorhandenen Fondsguthaben auszahlen lassen.
  • Sonderzahlungsoption - Der Kunde kann sein investiertes Kapital durch Sonderzahlungen, in einen bereits bestehenden Vertrag, erhöhen.

Abschließend beurteilt sind fondsgebundene Versicherungen weit flexibler als konventionelle Verträge. Allerdings unterliegen sie dabei dem Kursrisiko der Investmentfonds. Dieses Risiko kann aber durch Anlage in Risikoarmen Fonds abgemildert werden. Eine bestimmte Form der fondsgebundenen Versicherung, die Britische Rentenversicherung bietet sogar, je nach Gesellschaft, auch Garantien auf bereits erreichte Fondsguthaben.

Die Fondsgebundene Versicherung dürfte jedoch in Zukunft, insbesondere durch die geplante Abgeltungsteuer, auch im Vergleich zur direkten Anlage in Investmentfonds, als Sparform und zur Altersvorsorge weiter an Bedeutung zunehmen.

Auch die Tatsache, dass fondsgebundene Versicherungen dem Grunde nach ihre Sparbeiträge in Sachwerte investieren, dürfte sie als Sparform, gegenüber konventionellen kapitalbildenden Versicherungen, die überwiegend eine Geldwertanlage darstellen, noch interessanter machen.

Waren früher die Beiträge für Fondsgebundene Versicherungen im Gegensatz zu den konventionellen Verträgen nicht im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzbar werden heute auch fondsgebundene Versicherungen als Riester-Renten und Rürup-Renten im Rahmen des Sonderausgabenabzuges steuerlich gefördert.

Die FLV wird in Deutschland seit 1970 angeboten, die ersten Anbieter waren die Nürnberger, Veritas (heute Gothaer) und Deutscher Herold.

Kapitalversicherung und Rentenversicherung

Die Kapitalversicherung sieht als Leistung im Versicherungsfall die Zahlung eines einzigen Kapitalbetrages vor. Beispiel hierfür ist die gemischte Lebensversicherung. Im Gegensatz dazu wird bei einer Rentenversicherung die Leistung in meist monatlichen Raten über einen vereinbarten Zeitraum (meist lebenslang) fällig.

Versicherungsleistung und Beendigung des Vertrages

Ein Lebensversicherungsvertrag endet durch Tod der Versicherten Person, Ablauf, also dem Erreichen des Endalters (z. B. 65) oder durch Kündigung, wobei der VR grundsätzlich nur wegen Beitragsrückstands kündigen kann (§ 39 VVG: Folgeprämie). Die Versicherung wird dann in eine beitragsfreie umgewandelt. Je nach Restlaufzeit ist die beitragsfreie Versicherungssumme verhältnismäßig erheblich niedriger als die ursprüngliche Versicherungssumme. Enthaltene Zusatzversicherungen entfallen i. d. R. Bei der Beitragsfreistellung, wird ebenso wie beim Rückkaufswert, kalkulatorisch ein Stornoabzug berücksichtigt, wenn er vertraglich vereinbart ist.

Bei einer Kündigung wird der Rückkaufswert ausgezahlt. Gegen Vertragsende werden oft, wenn der Rückkaufswert über der ursprünglich vereinbarten Versicherungssumme bei Ablauf liegt, günstigere Konditionen für die Vertragsbeendigung gewährt, „Abruf“ genannt. In diesem Falle wird üblicherweise das Gesamtguthaben ohne Stornoabzug ausgezahlt.

Eine Besonderheit gilt ferner bei Auflösung des Vertrags im letzten Jahr des Versicherungsvertrags: hier kann der VN so gestellt werden, als habe er alle restlichen Beiträge bereits gezahlt und es sei das letzte Versicherungsjahr bereits abgelaufen. Von der Leistung werden dem VN dann nur ausstehende Beiträge und ein Vorfälligkeitszins (Diskont) abgezogen; das Verfahren nennt sich Diskontierung. Der Versicherungsschutz bleibt in diesem Falle bis zum vertragsgemäßen Ablauf erhalten.

Außerdem besteht die Möglichkeit, den Vertrag auf dem Zweitmarkt für Lebensversicherungen (Gebrauchtpolicen) zu verkaufen. Eine solche Veräußerung führt für den Käufer zur Steuerpflicht der Erträge aus dem Vertrag. Die Vorteilhaftigkeit dieser Lösung ergibt sich für den Käufer aus dem Umstand, dass möglicherweise die Käufer den Wert des Vertrages subjektiv höher einschätzen, als der gesetzliche oder der ggf. höhere vertragliche Rückkaufswert beträgt, bei dem meist noch ein Stornoabzug vorgenommen wurde und auch die Schlussüberschussanteile niedriger sind, selbst wenn der Gesamtwert über dem Zeitwert liegt. Wegen der Unberechenbarkeit der Ablaufleistung stellt der Kauf einer solchen Gebrauchtpolice allerdings ein hohes finanzielles Risiko dar. In Großbritannien, woher diese Methode kommt, haben sich als Folge zeitweise hohe Verluste für die Käufer ergeben. Zwar sind in Deutschland die Ablaufleistungen der Lebensversicherer im Vergleich zu Großbritannien generell nicht nur hoch sondern zudem auch sehr verlässlich, andererseits die Rückkaufswerte aber deutlich günstiger für die VN, so dass in Deutschland die Marge für den Käufer nicht so hoch ist wie in Großbritannien. Dennoch besteht ein gewisser Markt hierfür in Deutschland und für den verkaufenden VN stellt der Verkauf die günstigste Lösung dar, wenn ansonsten eine Kündigung unvermeidlich wäre.

Alternativ kann der Kunde zur Vermeidung der Nachteile einer Kündigung über ein Policendarlehen einen Vorschuss auf die Versicherungsleistung erhalten.

Steuerliche Behandlung in Deutschland

Während der Beitragszahlung

Konnte man früher die Beiträge zu kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen steuerlich geltend machen sind heute Beitragszahlungen nur noch im Rahmen von Riester-Verträgen und Rürup-Renten (Neu: auch für fondsgebundene Verträge), zu den jeweiligen Höchstsätzen, steuerlich abzugsfähig.

Einmalzahlung bei Vertragsablauf

Die Auszahlung bei Vertragsablauf von Kapital-Lebensversicherungen und die Auszahlung nach Ausübung des Kapitalwahlrechtes bei Rentenversicherungen war bis 2005 steuerfrei, sofern:

  • Der Vertrag 12 Jahre lief.
  • Die Beitragszahlung mindestens 5 Jahre betrug

Für Verträge, die noch vor 2005 abgeschlossen wurden gilt diese Regelung noch heute (Bestandsschutz).

  • Rentenzahlungen müssen, nach altem Recht, nur zum Ertragsanteil versteuert werden.
  • Bei vorzeitiger Beendigung fällt bei Alt-Verträgen noch die Kapitalertragssteuer an.

Änderungen 2005:

Für Verträge, die nach 2005 geschlossen wurden gilt, dass die Erträge (nicht die eingezahlten Beiträge) bei Vertragsablauf zur Hälfte, mit dem persönlichen Steuersatz, versteuert werden können, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Laufzeit des Vertrages mindestens 12 Jahre
  • Ablauf des Vertrages nach Vollendung des 60. Lebensjahres

Werden die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt müssen die Erträge (nicht die eingezahlten Beiträge) voll, mit dem persönlichen Steuersatz, versteuert werden. Diese Steuerlast kann jedoch, bei flexiblen (z. b. aktuellen fondsgebundenen) Verträgen durch die Entnahme von Teilbeträgen, auch auf mehrere Jahre verteilt werden.

Beispiel: Laufzeit 12 Jahre; Auszahlung nach dem 60. Laufzeit unter 12 J. oder vor dem 60.
Auszahlungssumme: (Brutto) 200.000 Euro 200.000 Euro
davon eingezahlte Beiträge: 100.000 Euro 100.000 Euro
zu versteuern: 50% der Erträge (50.000 Euro) 100% der Erträge (100.000 Euro)
Steuerlast bei 30% pers. Steuersatz: 15.000 Euro 30.000 Euro
Auszahlungsbetrag: (Netto) 185.000 Euro 170.000 Euro

Vererbung und Verschenkung

Aktuell ist hingegen jedoch immer noch die steuerliche Berücksichtigung von Lebens- und Rentenversicherungen bei Vererbung und Verschenkung. So werden nur 2/3 der eingezahlten Beiträge und nicht der Auszahlungssumme oder des Fondsguthabens bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer angerechnet. Unter Umständen wird dann aufgrund eventuell bestehender Freigrenzen (z. b. bei Familienangehörigen) sogar gar keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer fällig.


Siehe auch Kritische Diskussion

Kritische Diskussion

Eine Reihe von Themen im Zusammenhang mit Lebensversicherungen stehen immer wieder in der Diskussion:

Unisex-Tarife

Lebensversicherungen kalkulieren ihre Tarife in Abhängigkeit des Risikos. Aufgrund der weltweit nachweisbaren und in den relevantesten Altergruppen wesentlich längeren Lebenserwartung von Frauen liegen deren Beiträge für Lebensversicherungen niedriger und für Rentenversicherungen höher als für Männer. Im Rahmen der Gleichstellungsdiskussion wird teilweise gefordert, nur noch Unisex-Tarife zu erlauben, bei denen keine Beitrags-Differenzierung nach Geschlecht vorgenommen werden darf. Solche Unisex-Tarife sind seit 2006 für die Riester-Rente vorgeschrieben. Gegner dieser Forderung verweisen auf die Vertragsfreiheit sowie den Umstand, dass es ungerecht sei, dass Männer bei gleicher Beitragssumme eine niedrigere Auszahlungssumme als Frauen erhalten. Letztlich kann der Zwang, tatsächlich unterschiedlich teure Verträge zum gleichen Preis anzubieten nur zu Antiselektionen führen, bei denen es VR, den es mit irgendwelchen Methoden gelingt, mehr Männer anzuziehen, gelingt, Rentenversicherungen billiger anzubieten, während VR, die eher Frauen versichern, Risiko-Lebensversicherungen billiger anbieten können.

Transparenz

Lebensversicherungen sind verpflichtet, Ihre Kunden sowohl bei Vertragsabschluss als auch während der Laufzeit über wesentliche Eigenschaften und Kosten ihrer Versicherung zu informieren. Verbraucherschützer fordern, hier zusätzliche Angaben vorzunehmen und trotz der Komplexität der Sachverhalte dennoch für eine Transparenz zu sorgen, die es den VN ermöglicht, ihre Interessen zu wahren.

Abschlusskosten/Rückkaufswerte

Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zum Rückkaufswert sind bei den meisten (aber nicht allen) Lebensversicherern die Rückkaufswerte in den ersten Jahren deutlich niedriger als die Summe der gezahlten Beiträge, anfangs gibt es sogar eine Zeit lang gar keinen Rückkaufswert. Dies ist zwar gesetzlich zulässig, da der gesetzliche Mindest-Rückkaufswert, der Zeitwert des Vertrages, tatsächlich so niedrig ist. Doch stellt dies für, oft notgedrungen, vorzeitig kündigende Versicherungsnehmer einen schwerwiegenden Verlust dar, der gesellschaftspolitisch sehr bedenklich ist.

Die meisten Versicherer sind im Rahmen der heutigen Rechtslage kaum in der Lage, den Kunden andere Vertragsgestaltungen anzubieten. Nach den Rechtsvorschriften muss der Versicherer mindestens in Höhe des Rückkaufswertes Geld beiseite legen (im Sicherungsvermögen). Zu Beginn hat der Versicherer einfach nicht mehr Geld, u. a. wegen der tatsächlich zu Vertragsbeginn anfallenden Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss. Eine Stundung der Bezahlung dieser Aktivitäten kann nur über teure Darlehen erfolgen, die letztlich die Leistungen an alle Versicherungsnehmer mindern müssen. Daher können heute nur Versicherer, die diese Benachteiligung aller Versicherungsnehmer in Kauf nehmen, oder die sehr niedrige Abschlussaktivitäten entfalten, anfänglich höhere Rückkaufswerte anbieten. Ersteres stellt allerdings eine Benachteiligung im Wettbewerb dar, da die Versicherungsnehmer ihre Entscheidung überwiegend aufgrund der Ertragsmöglichkeiten bei Ablauf, nicht aber bei Rückkauf treffen. Dies wird nur bei Altersvorsorgeverträgen nach dem AltZertG dadurch vermieden, dass alle Versicherer entsprechend erhöhte Rückkaufswerte anbieten müssen. Dies ist europarechtlich allerdings nur dann möglich, wenn die Einschränkung der Vertragsgestaltung nur für die Erzielung einer bestimmten staatlichen Förderungen gilt. Allgemein für die Lebensversicherung dürften europarechtlich solche Vorgaben nicht gemacht werden.

Verbraucherschützer fordern dennoch eine Besserstellung der frühzeitig kündigenden Versicherungsnehmer. Dies ist nur möglich, wenn es den Versicherern durch eine entsprechende gesetzliche Änderung wirtschaftlich möglich gemacht wird, erhöhte Rückkaufswerte anzubieten, ohne dass dies durch deutlich erhöhte Finanzierungskosten zu Lasten der Überschussbeteiligung aller Versicherungsnehmer geht. Hier wären bürokratische Hemmnisse abzubauen, die 1994 bei der Öffnung des europäischen Binnenmarktes für Versicherungen und 2004 bei der Einführung des Sicherungsvermögens unnötig errichtet wurden. Bis 1994 haben alle Versicherer erhöhte Rückkaufwerte angeboten. Alternativ könnte man die Versicherer verpflichten, zumindest eine Wahlmöglichkeit bei Vertragsabschluss zu schaffen, erhöhte Rückkaufswerte bei entsprechender Verringerung der Möglichkeit, Überschussbeteiligung für den Vertrag zu erhalten, zu vereinbaren.

In diesem Zusammenhang wird auch kritisiert, dass die Höhe und einmalige Zahlung von Vertriebsprovisionen einen Anreiz für Versicherungsvermittler darstellen kann, Lebensversicherungen am Bedarf des Kunden vorbei allein aus Provisionsinteresse zu verkaufen. Dieses Problem besteht allerdings überall, wo auf Provisionsbasis verkauft wird, z. B. bei sehr vielen Bankgeschäften (Kredite, Kapitalanlagen), Kaufgeschäfte (Häuser, Autos) oder anderen vermittelten Geschäften (Mietwohnungen). Bei all diesen Geschäften entstehen - soweit die Provision nicht ohnehin von dem Verbraucher selbst zu zahlen war - bei vorzeitiger Beendigung der Geschäfte hohe Verluste (z. B. bei Kreditablösung, Verkauf eines Neuwagens oder Neubaus nach wenigen Monaten), da letztlich in diesem Fall die Provision wieder hereingebracht werden soll. Dieses Problem kann nur durch eine erhöhte Transparenz über die Folgen einer frühen Entscheidungsänderung des Verbrauchers und damit einen Appell an die Eigenverantwortung gelöst werden. Der Glaube an die eigenverantwortliche Entscheidung des Verbrauchers, die nur durch ausreichende Information ermöglicht werden muss, ist Grundlage der europäischen Politik. Ohne diese zu ändern, kann in Deutschland, eingebunden in den europäischen Markt, dieses Problem nicht anders gelöst werden.

Die Diskussion um die zu niedrigen Rückkaufswerte geht oft am Thema vorbei. So werden oft einseitig die einmaligen Abschlusskosten hiermit in Verbindung gebracht, obwohl es bis 1994 trotz der einmaligen Abschlussprovisionen erhöhte Rückkaufswerte gab. Die Höhe der Abschlusskosten reduziert die Rückkaufswerte. Unter anderem aus diesem Grund haben Direktversicherungen deutlich höhere Rückkaufswerte.

Die Zahlung der Abschlussprovisionen hat letztlich nichts mit den Vereinbarungen mit den Versicherungsnehmern, auch zum Rückkaufswert, zu tun. Es ist Sache des Versicherers, wann er welche Abschlussprovisionen zahlt. Und es ist Sache des Versicherers dennoch sicher zu stellen, dass er die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer einhält. Der Versicherer könnte also seinen Vertriebsmitarbeitern hohe (auch gezillmerte) Provisionen zahlen und dennoch (auf eigene Kosten) einen hohen Rückkaufswert garantieren. In der Praxis erfolgt dies aus den oben geschilderten Gründen aber nicht.

Ablaufleistung

Die Ablaufleistung setzt sich aus einem Garantieanteil sowie einer Überschussbeteiligung zusammen. Die Prognose dieser Überschussbeteiligung ist naturgemäß mit einer hohen Unsicherheit verbunden. Insbesondere in Zeiten fallender Börsen und niedriger Zinsen fallen die tatsächlichen Ablaufleistungen niedriger aus als prognostiziert. Kritiker werfen Lebensversicherungen vor, durch zu optimistische Schätzungen den Verkauf von Lebensversicherungen gefördert zu haben.

Stille Reserven

Eine oft unterschätze Bedeutung haben stille Reserven für die Versicherungskunden. Sie entstehen durch die Differenz zwischen dem Bilanzwert (Anschaffungswert / Buchwert) und dem tatsächlichem Wert der Wertobjekte (z. B. Immobilien, Aktien oder Zinspapiere), die das Versicherungsunternehmen mit dem Geld der Lebens- und Rentenversicherungskunden für deren Kapitalanlage gekauft hat.

Die Versicherungskunden haben bisher keinen rechtlichen Anspruch auf die stillen Reserven. Ihre Überschussbeteiligung wird statt dessen auf der Basis der laufenden Einnahmen (vor allem Zinsen und Dividende) sowie den Veräußerungsgewinnen bei Wertpapierverkäufen (Erlös minus Buchwert) gespeist. Solange stille Reserven nicht realisiert werden, sollen sie als Wertreserve und Risikopuffer gegenüber den Wertschwankungen volatiler Asset-Klassen wie Aktien und Immobilien fungieren.

Nach Klagen von Verbraucherschützern hat, nach zwei Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes (1 BvR 80/95; 1 BvR 782/94 und 1 BvR 957/96) vom 26. Juli 2005 der Gesetzgeber nunmehr bis zum 31. Dezember 2007 Vorkehrungen dafür zu treffen, dass bei der Ermittlung des Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden, die durch die Prämienzahlungen der Versicherten geschaffen worden sind. Weiter heisst es: Derartige Sicherungen sollen auch für die Übertragung des Bestands an Lebensversicherungen auf ein anderes Unternehmen geschaffen werden. [1] Nach dem BdV war nämlich ebenfalls Bestandteil der Klage, dass: "Durch Bestandsübertragungen auf eigens zu diesem Zweck gegründete Tochtergesellschaften wurden Vermögensgegenstände, die durch hohe stille Reserven besonders werthaltig waren, nicht mitübertragen, so dass eine mögliche Beteiligung der Lebensversicherten verhindert wurde."[2]

Das Bundesjustizministerium plant deshalb die Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). So sollen, nach dem aktuellen Vorschlag, alle Kunden bei Vertragsbeendigung mit 50% an den stillen Reserven beteiligt werden. Ein Vorschlag wonach die Kunden alle 2 Jahre mit 50% beteiligt werden sollten ist, nach scheinbar nachvollziehbaren Einwänden verschiedener Versicherungsdachverbände, wieder vom Tisch. Dieser hätte die Risikotragfähigkeit der Unternehmen und damit die Spielräume in der Anlagepolitik zu Lasten der Rendite eingeengt. [3][4]

In der Praxis unterlagen die stillen Reserven der Lebensversicherer in den letzten Jahren großen Schwankungen. 2002 sind die stillen Reserven, auf dem Höhepunkt der Aktienkrise, auf insgesamt 6,2 Milliarden Euro zurückgegangen. Einige Gesellschaften hatten damals sogar stille Lasten zu verbuchen. 2005 betrugen die stillen Reserven der Lebensversicherer lt. Stiftung Warentest, nach dem Jahresbericht der BaFin, wieder rund 66 Milliarden Euro.[5] [Zum Online Beitrag]

Hinweis:

  • Liegt der tatsächliche Wert der Wertobjekte unter dem Bilanzwert, führt dies zu stillen Lasten.
  • Fondsgebundene Versicherungen sind hiervon nicht betroffen. Hier hat der Kunde Anspruch auf die sich im Vertrag tatsächlich befindlichen Wertpapiere zum börsennotierten Wert.

Stornoquoten

Eine Lebensversicherung ist ein Vertrag der über eine lange Zeit läuft. Da sich die Lebensumstände des Kunden ändern können, kommt es in über 50 % [2]der Fälle zu vorzeitigen Vertragskündigungen oder Beitragsfreistellungen (und damit zu Nachteilen der Kunden, wenn die Kündigung sehr früh erfolgt). Kritiker sehen dies als einen Indikator für die nicht ausreichende Flexibilität der Lebensversicherung.

Insbesondere die Stornoquote in den ersten Jahren des Vertrags wird als Indikator für eine schlechte Beratungsqualität interpretiert. Diese weichen von VR zu VR spürbar ab.

Steuerbegünstigung

Bis zur Abschaffung der Steuerfreiheit der Kapitallebensversicherung 2005 wurde insbesondere von Banken und Fondsgesellschaften kritisiert, dass diese Subvention Lebensversicherungen gegenüber anderen Sparplänen bevorzugen würde. Seit der Abschaffung der Steuerfreiheit wird andersherum kritisiert, dass Kunden keine Möglichkeit haben, die Erträge der Lebensversicherung mittels Freistellungsauftrag von der Steuer freizustellen. Andererseits ergibt sich jetzt auch, dass für Lebensversicherer deutlich strengere Vorsichtsregeln bei der Gewährung von Garantien gelten, als für Fondsgesellschaften, so dass nunmehr wiederum die Lebensversicherer benachteiligt sind.

Lebensversicherungen in anderen Ländern

Österreich

In Österreich werden auf dem Gebiet der Lebensversicherung z.T. andere Bezeichnungen als in Deutschland verwendet:

Bezeichnung Österreich Bezeichnung Deutschland Bedeutung
Ablebens- bzw. Todesfallversicherung Risikolebensversicherung Reiner Todesfallschutz
Erlebensversicherung Sparplan Reiner Sparplan ohne Versicherungsschutz (keine Versicherung im engeren Sinn)
Er- und Ablebensversicherung Kapitallebensversicherung Todesfallschutz kombiniert mit Sparplan
Prämie Beitrag

Großbritannien

Siehe Artikel Britische Lebensversicherung

Siehe auch

Literatur

  • Julia Friederike Bernreuther: Die Suche nach Sicherheit. Der Beginn der deutschen Lebensversicherung am Anfang des 19. Jahrhunderts. Dissertation, Universität Erlangen-Nürnberg 2004
  • Heinrich Braun: Geschichte der Lebensversicherung und der Lebensversicherungstechnik. 2. Auflage. Duncker & Humblot, Berlin 1963
  • Birgit Eulberg, Michael Ott-Eulberg, Raymond Halaczinsky: Die Lebensversicherung im Erb- und Erbschaftsteuerrecht. Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe 2005, ISBN 3-89952-223-0
  • Christian Führer, Arnd Grimmer: Einführung in die Lebensversicherungsmathematik. Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe 2006, ISBN 3-89952-226-5
  • Volker Kurzendörfer: Einführung in die Lebensversicherung. 3. Auflage. Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe 2000, ISBN 3-88487-859-X
  • Axel Thomas Rüttler: Staatliche Förderung von Lebensversicherungen als Säule der privaten Altersversorgung. Ein Vergleich der Entwicklungen in Großbritannien und in Deutschland mit Blick auf die gesetzliche Rentenversicherung. Dissertation, Universität Regensburg 2003 (Volltext)

Weblinks

Quellen

  1. RD Josef Kestler: Kapitalbild. Lebensvers. mit Überschussbeteiligung Wissenschaftliche Dienste des Bundestages 11.08.2005
  2. Bund der Versicherten: Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht Prospekt
  3. Handelsblatt.de: Zypries entschärft Versicherungsrecht-Reform Bericht vom 15.09.2006
  4. Handelsblatt.de: Regierung prüft Einwände Bericht vom 17.05.2006
  5. Lebensversicherer wieder reicher: Stille Reserven stark gestiegen. Stiftung-Warentest 20.06.2006
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