Gewerbesteuer (Deutschland)
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Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben wird.
Die Gewerbesteuer bestand bis einschließlich 1997 aus zwei Komponenten: Der Gewerbeertragsteuer und der Gewerbekapitalsteuer. Seit 1. Januar 1998 ist die Gewerbekapitalsteuer abgeschafft. In den östlichen Bundesländern wurde Gewerbekapitalsteuer von vornherein nicht erhoben.
Die Gewerbesteuer trägt maßgeblich zur Finanzierung der Gemeinden bei und ist, aus unterschiedlichen Gründen, eine deutsche Ausnahmeerscheinung und im Ausland in vergleichbarer Form nicht anzutreffen. Es handelt sich bei ihr nach der Definition von § 3 Abs. 2 AO („Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.“) um eine Real- oder Sachsteuer, auch wenn diese Einordnung nach der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer und der Lohnsummensteuer (siehe unten) umstritten ist. Rechtsgrundlage ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG), die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung sowie als allgemeine Verwaltungsvorschriften die Gewerbesteuer-Richtlinien.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Besteuerungsverfahren
[Bearbeiten] Steuerpflichtig sind Gewerbebetriebe
Besteuert werden gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts, also gewerblich tätige Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbstständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer (siehe dazu aber unten: Reformvorschläge). Eine Kapitalgesellschaft ist ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und unterliegt immer der Gewerbesteuer. Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe werden nur besteuert, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind oder der Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000 € übersteigt. Dabei ist für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 € zu berücksichtigen. Für Gewerbeerträge bis 72.500 € gelten für diese Gruppe weiterhin ermäßigte Steuermesszahlen.
[Bearbeiten] Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag
Gewerbeertrag ist der nach Einkommensteuerrecht bzw. Körperschaftsteuerrecht zu bestimmende Gewinn, der im Einzelfall um bestimmte Beträge vermehrt (Hinzurechnungen, § 8 GewStG) oder vermindert (Kürzungen, § 9 GewStG) wird. Sowohl Hinzurechnungen als auch Kürzungen verfolgen verschiedene Ziele, die teilweise damit begründet werden, dass die Bemessungsgrundlage die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs abbilden soll. Eine klare Definition dieses Begriffs fehlt jedoch, so dass umstritten bleibt, welche Hinzurechnungen bzw. Kürzungen mit diesem Ziel begründet werden können.
[Bearbeiten] Hinzurechnungen
Als wesentlichste Hinzurechnung ist die hälftige Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen (§ 8 Nr. 1 GewStG) zu nennen; gewerbesteuerlich mindern bezahlte Zinsen auf langfristige Kredite den Gewerbeertrag nur zur Hälfte (bei einem EBIT von 200 werden Zinsen in Höhe von 100 gezahlt, der Gewinn beträgt also 100, der Gewerbeertrag allerdings 150). Ursprünglich sah diese Vorschrift eine vollständige Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen vor, d.h. Zinszahlungen minderten den Gewerbeertrag überhaupt nicht. Damit wurde eine Gleichbehandlung von Eigenfinanzierung und Fremdfinanzierung angestrebt, da (kalkulatorische) Zinsen auf das Eigenkapital die Bemessungsgrundlage auch nicht mindern. Dieser Anspruch wurde aus dem Ziel der Besteuerung der objektiven Ertragskraft abgeleitet. Durch Gesetzesänderung wurde dies jedoch auf 60 % (ab 1983) bzw. 50 % (ab 1984) begrenzt.
Eine weitere Hinzurechnung mit großer wirtschaftlicher Bedeutung ist die hälftige Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 7 GewStG. Um dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung zu tragen, soll pauschalisiert eine Gleichbehandlung von Unternehmen, die selbst erworbene und im (zivilrechtlichen und wirtschaftlichen) Eigentum stehende Wirtschaftsgüter einsetzen, und von Unternehmen, die diese Wirtschaftsgüter mieten und bei denen die Mietzahlungen den Gewinn mindern, erreicht werden. Die nur halbe Hinzurechnung soll dabei berücksichtigen, dass für die im Eigentum stehenden Wirtschaftsgüter zumindest die Abschreibungen den Gewinn mindern. Allerdings kommt diese Vorschrift nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann zur Anwendung, wenn die Miet- und Pachtzahlungen nicht bereits beim Empfänger dieser Zahlungen (also in der Regel dem Leasinggeber) der Gewerbesteuer unterliegen. Damit soll eine Doppelbelastung mit Gewerbesteuer vermieden werden. Wegen der daraus resultierenden Ungleichbehandlung von deutschen und ausländischen Unternehmen (die nicht der Gewerbesteuer unterliegen) und der damit einhergehenden Beschränkung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs hat der EuGH diese Vorschrift in seiner Eurowings-Entscheidung allerdings für EG-rechtswidrig erklärt.
[Bearbeiten] Kürzungen
Durch die Kürzungen soll eine mehrfache Belastung mit Realsteuern vermieden werden. So wird der Gewerbeertrag beispielsweise um einen Teil des Einheitswerts von betrieblichen Grundstücken gekürzt, da diese bereits der Grundsteuer unterliegen. Daneben werden insbesondere Gewinnanteile aus qualifizierten Beteiligungen (mehr als 10 %-Anteil) gekürzt, da diese bereits auf Ebene der ausschüttenden Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer unterlagen (sog. gewerbesteuerliches Schachtelprivileg). Überdies werden, um dem Inlandscharakter der Gewerbesteuer Rechnung zu tragen, ausländische Gewinnanteile gekürzt.
[Bearbeiten] Finanzamt setzt Messbetrag fest
Ausgehend vom Gewerbeertrag des Unternehmens wird ein Steuermessbetrag ermittelt. Dazu wird der Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl multipliziert. Die Steuermesszahl beträgt für Kapitalgesellschaften 5%. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist der Gewerbeertrag zunächst um einen Freibetrag von 24.500 € zu kürzen. Für den verbleibenden Gewerbeertrag gilt ein Staffeltarif, der beginnend mit einer Steuermesszahl von 1% für die ersten 12.000 € in 12.000 €-Schritten um jeweils einen Prozentpunkt bis auf 5% ansteigt (ab 72.500 € Gewerbeertrag).
Beispiel: Gewerbeertrag 100.500 € Freibetrag 24.500 € Messbetrag 0 € 1. Stufe: 12.000 € x Steuermesszahl 1% = Messbetrag 120 € 2. Stufe: 12.000 € x Steuermesszahl 2% = Messbetrag 240 € 3. Stufe: 12.000 € x Steuermesszahl 3% = Messbetrag 360 € 4. Stufe: 12.000 € x Steuermesszahl 4% = Messbetrag 480 € 5. Stufe: 28.000 € x Steuermesszahl 5% = Messbetrag 1.400 € ----------------------------------------------------------------- Messbetrag insgesamt = 2.600 €
Freibetrag und Staffeltarif (ab einem Gewerbeertrag von ca. 75.000 € entspricht der Staffeltarif einem zusätzlichen Freibetrag von 24.000 €) sollen kompensieren, dass Einzelunternehmen und Personengesellschaften keinen Unternehmerlohn steuermindernd geltend machen können. Bei einer Kapitalgesellschaft ist dagegen das Gehalt des Geschäftsführers Lohnaufwand und mindert somit den Gewerbeertrag.
[Bearbeiten] Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuer
Der Hebesatz wird von der Gemeinde festgelegt.
Beispiel wie oben: Messbetrag x Hebesatz = Gewerbesteuer 2.600 € x 400% = 10.400 €
Das Recht zur Festlegung des Hebesatzes (oder einer anderen, neu zu schaffenden „wirtschaftskraftbezogenen Steuer“) ist den Gemeinden grundgesetzlich garantiert. Seit 2004 beträgt der Hebesatz mindestens 200, es sei denn die Gemeinde setzt einen höheren Hebesatz fest. Damit will der Gesetzgeber sog. Gewerbesteueroasen (zum Beispiel Norderfriedrichskoog, die lange Zeit einen Hebesatz von Null hatte) verhindern. Meistens sind die Hebesätze von Großstädten höher als im Umland (München hat einen Hebesatz von 490, die Gemeinden im Umland liegen zwischen 240 und 360, im Schnitt des Landkreis München 317 [1]).
Durch die Festlegung des Hebesatzes hat die Gemeinde einen politischen Handlungsrahmen zur Ansiedlung oder ggf. auch Abschreckung von Gewerbebetrieben in der Hand. Ein niedriger Hebesatz ist eines von mehreren Entscheidungskriterien zur Standortfrage. Der niedrige Hebesatz ist zwar positives Ansiedlungskriterium, aber für die Gemeinde mit niedrigeren Steuereinnahmen verbunden. Hohe Hebesätze können zu Abwanderungstendenzen führen, haben aber auch höhere Steuereinnahmen zur Folge. Die für die jeweilige Gemeinde richtige Abwägung zu finden, ist dem Geschick der politisch Handelnden überlassen.
Hat das Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich die Betriebsstätte über das Gebiet mehrerer Gemeinden ("mehrgemeindliche Betriebsstätte"), muss der Steuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden verteilt werden (Zerlegung, §§ 28 ff GewStG; Steuerzerlegung). Hiervon ausgenommen sind jedoch Gleisanlagen, Leitungen (z.B.für Gas, Wassser, elektrische Energie) sowie unterirdische Bergbauanlagen. Zerlegungsmaßstab sind i.d.R. die in den einzelnen Gemeinden anfallenden Arbeitslöhne (§ 29 GewStG). In den Fällen der mehrgemeindlichen Betriebsstätte ist die Gewerbesteuer nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten zu zerlegen (§ 30 GewStG). Dies können z.B. Kriterien wie die jeweils im Gebiet einer Gemeinde befindlichen Anlagen und / oder die dort erzielten Betriebseinnahmen sein. Über die Zerlegung erteilt das zuständige Finanzamt einen Zerlegungsbescheid.
Die Erhebung der Gewerbesteuer erfolgt in der Regel durch die Gemeinde. Zumeist ergeht der Gewerbsteuerbescheid von den Gemeinden; eine Ausnahme besteht in den Stadtstaaten, da hier die Finanzämter für die Gemeinde tätig werden.
[Bearbeiten] Formeln zur Berechnung der Gewerbesteuer
Bei Kapitalgesellschaften kann man die Höhe der Gewerbesteuer wie folgt ausrechnen, wobei die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer berücksichtigt wird (siehe unten):
mit GewSt = zu zahlende Gewerbesteuer, h = Hebesatz der Gemeinde (geteilt durch Hundert, also bei einem Hebesatz von 400 wäre h hier 4) und GewE = Gewerbeertrag vor Gewerbesteuerzahlung.
Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen ist die Berechnung der Gewerbesteuerzahlung wegen des Freibetrags und des Staffeltarifs komplizierter. Soweit der Gewerbeertag hinreichend hoch (unabhängig vom Hebesatz ab einschließlich 72.500,00 Euro) liegt, gilt folgende Formel:
[Bearbeiten] Gewerbesteuerumlage
Das Aufkommen der Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu. Allerdings sind auch Bund und Länder indirekt an der Gewerbesteuer durch die Gewerbesteuerumlage beteiligt.
[Bearbeiten] Beziehungen zu anderen Steuern
Während zwar die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer auf der Bemessungsgrundlage der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer beruht, hat die Gewerbesteuer wiederum auch Auswirkungen auf diese Steuern: Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags (und anschließend wiederum des Gewinns für die Zwecke der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer) ist die gezahlte Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig (In-Sich-Abzugsfähigkeit). Wird bei einem Gewinn und Gewerbeertrag vor Gewerbesteuer (keine Hinzurechnungen bzw. Kürzungen) von z. B. 600 Gewerbesteuer in Höhe von 100 bezahlt (Hebesatz=400), so ist anschließend nur noch 600-100=500 der Körperschaft- bzw. Einkommensteuer zu unterwerfen.
In der Bilanz muss das Unternehmen für die Gewerbesteuerzahlung eine Rückstellung bilden. Zu diesem Zweck kann die Gewerbesteuer vereinfachend nach der 5/6 Methode: GewStRückstellung = GewE * 0,05 * h /6*5 oder mathematisch genau nach obigen Formeln ermittelt werden. Dadurch wird berücksichtigt, dass die Gewerbesteuer Betriebsausgabe ist und ihre eigene Bemessungsgrundlage mindert. Für einen Hebesatz von 400 stimmt das Ergebnis mit der mathematisch exakten Berechnung überein (Grundlage für die 5/6 Methode ist aktuell EStR R 4.9 II).
[Bearbeiten] Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
Weil die Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften deutlich gesenkt worden ist, können Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft die bezahlte Gewerbesteuer pauschal auf ihre Einkommensteuer anrechnen (§ 35 EStG: Gewerbesteueranrechnung). Dazu darf das 1,8fache des Messbetrags von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden, soweit diese auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt. Bei einem Hebesatz von ca. 340% hat die Gewerbesteuer dann keine Belastungswirkung mehr. Anderenfalls (und bei anderen Konstellationen) kommt es zu einem Anrechnungsüberhang.
[Bearbeiten] Finanzielle Bedeutung der Gewerbesteuer
Im Jahr 2005 werden die Gewerbesteuereinnahmen bundesweit voraussichtlich rd. 28 Mrd. Euro betragen. Damit steht das Gewerbesteueraufkommen bundesweit an vierter Stelle. Für die Gemeinden stellt die Gewerbesteuer neben der Grundsteuer die einzige wesentliche Einnahmequelle dar, die für sie beeinflussbar ist. Sie steht daher unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG. Ihr Anteil am Gemeindehaushalt ist jedoch unterschiedlich hoch, im Bundesdurchschnitt hatte sie 2000 einen Anteil von ca. 13% am Gemeindehaushalt (nach Umlage) und war damit nach der Beteiligung der Gemeinden an der Einkommensteuer (ca. 14%) die wichtigste steuerliche Einnahmenquelle. Mehr als ein Fünftel der Gewerbesteuereinnahmen müssen die Gemeinden allerdings als Gewerbesteuerumlage an Bund und Länder abführen (2000). Im West-Ost-Vergleich zeigen sich aber deutliche Unterschiede. Für Gemeindefinanzen in den neuen Bundesländern hat die Gewerbesteuer eine wesentlich geringere Bedeutung, ihr Anteil beträgt hier nur ca. 6%, Gemeinden in Ostdeutschland sind wesentlich mehr auf Zuweisungen von den Ländern und Investitionszuweisungen angewiesen. Manche Städte, wie etwa Frankfurt am Main, Düsseldorf, Chemnitz oder München sind jedoch von der Gewerbesteuer, oder einer anderen Form der Unternehmensbesteuerung abhängig. Ein höherer Anteil an der Einkommensteuer, wie oftmals vorgeschlagen, würde einer Stadt wie z.B. Frankfurt nicht weiterhelfen. Frankfurt hat relativ wenige Einwohner, zudem leben viele Gutverdiener im Umland, aber dafür um so mehr Unternehmen mit hohem Gewerbeertrag.
Allerdings besteht nicht nur zwischen Nachbargemeinden Steuerwettbewerb. Frankfurt am Main und München haben mit 490% sowie Hamburg mit 470% die höchsten Hebesätze, während Berlin deutlich darunter liegt. Gleichzeitig finanzieren diese Städte indirekt über den Länderfinanzausgleich das Berliner Defizit.
[Bearbeiten] Diskussion der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine der umstrittensten deutschen Steuern. Immer wieder wurden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gewerbesteuer laut, da insbesondere freie Berufe nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Diese Bedenken wurden jedoch vom Bundesfinanzhof und vom Bundesverfassungsgericht nicht geteilt. Allerdings hat das Niedersächsische Finanzgericht zum dritten Mal eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gestartet, in der es auf 60 Seiten begründet, warum die Gewerbesteuer gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoße (Abrufbar unter: www.nwb.de/finanzgericht/nfg[1]).
[Bearbeiten] Gegenläufige Positionen der Gemeinden und der Unternehmen
Für die Gemeinden stellt die Gewerbesteuer zwar die wichtigste eigenständige Steuerquelle dar, gleichzeitig ist sie jedoch sehr konjunkturabhängig, so dass die Gemeinden nicht mit stetigen Einnahmen planen können. (Von 1998 zu 1999 veränderte sich das Gewerbesteueraufkommen in Hamburg um +20%, in Kiel dagegen um -36%, in Schweinfurt um +100%, in Werdau sogar um +230%, in Leverkusen um -60%). Bemängelt wird überdies, dass der Hebesatz nicht von den Gemeinden genutzt werden kann, um durch die Senkung neue Gewerbebetriebe anzulocken, sondern dass umgekehrt bereits benachteiligte Gemeinden gezwungen sind, einen hohen (abschreckenden) Hebesatz aufrecht zu erhalten, und dadurch noch mehr Gewerbebetriebe an bereits reiche Gemeinden verlieren, insbesondere das Hebesatzgefälle von Großstadt zum Umland wird dabei kritisiert. Da die Gewerbesteuer eine deutsche Besonderheit ist und eine Zusatzbelastung des betrieblichen Ertrags darstellt, wird kritisiert, dass sich die Gewerbesteuer negativ im internationalen Standortwettbewerb auswirke.
Die Medien berichten über Unternehmen, die überhaupt keine Gewerbesteuer mehr zahlen würden: unter ihnen der (mittlerweile) weltgrößte Nahrungsmittelkonzern Unilever: Durch Restrukturierung des Konzerns mittels einer Tochterfirma („Monda Beteiligungs GmbH“), die in einer Scheune in Norderfriedrichskoog (s. u.), Dietstraat 13, ansässig war, wurde jahrelang gar keine Gewerbesteuer fällig[2]. In Norderfriedrichskoog hatten bis zu 500 Tochterfirmen internationaler Unternehmen ihren Sitz. Laut Frankfurter Rundschau (29. Januar 2002, sek. zit. n. [3]) werden Profite bei den Auslandstöchtern verbucht, während Verluste im Inland angesiedelt werden: 2001 habe die Bayer AG keine Gewerbsteuer gezahlt, obwohl sie einen Gewinn von über 800 Mio. Euro ausgewiesen habe. Dadurch seien die Haushalte betroffener Städte stark beeinträchtigt worden. Dieses Steuersparmodell ist inzwischen durch gesetzgeberische Maßnahmen allerdings beseitigt worden.
Es wird auch immer wieder behauptet, dass Unternehmen teilweise sogar Geld von den Gemeinden erhielten anstatt Gewerbesteuer zu zahlen. Allerdings muss man berücksichtigen, dass die Unternehmen nur zurückbekommen, was sie bereits als Vorauszahlung abführen mussten. Da sich die Gewinnsituation jedoch gegenüber der Schätzung verschlechtert hat, bekommt das Unternehmen einen Teil der im vorigen Jahr zuviel gezahlten Steuern zurück.
Daraus zu schließen, dass große Unternehmen sich generell der Gewerbesteuer entzögen, wäre zu pauschal und kann durch die empirischen Daten nicht belegt werden. Zwar kommt es immer wieder vor, dass einzelne Unternehmen, teilweise auch über Jahre hinweg, keine oder kaum Gewerbesteuer zahlen, allerdings tragen insbesondere die großen Unternehmen wesentlich zum Aufkommen der Gewerbesteuer bei. So haben beispielsweise 1995 die größten 136 Unternehmen (Unternehmen mit einem Gewerbeertrag >100 Mio. DM) fast 18% zum Gewerbesteueraufkommen beigetragen, obwohl sie weniger als 0,015% der Steuerpflichtigen stellen. Nimmt man noch die Unternehmen mit einem Gewerbeertrag zwischen 50 und 100 Mio. DM hinzu, so haben 0,036% der Unternehmen ein Viertel der gesamten Gewerbesteuer bezahlt, wohingegen die 80% der kleineren Unternehmen nur 6% bezahlt haben. Allerdings ist es gerade diese Abhängigkeit der Gemeinden von den großen Betrieben, in der viele Kritiker eine Gefahr der „Erpressbarkeit“ der Gemeinden sehen; darüber hinaus führt die Krise eines Großunternehmens häufig zu einer dramatischen Krise der Finanzlage der betroffenen Gemeinden (siehe dazu oben die Konjunkturabhängigkeit).
Auch die Behauptung, insbesondere die gewerbesteuerliche Organschaft führe dazu, dass die Steuerlast auf Null gesenkt werden könne, geht am Kern vorbei. Gewerbesteuerlich führt eine Organschaft dazu, dass die einzelnen Unternehmen des Organkreises wie Betriebsstätten behandelt werden und Gewinne und Verluste miteinander verrechnen können. Natürlich ist damit eine Senkung der Steuerlast auf Null möglich, davon profitiert aber nicht nur das Unternehmen, sondern vor allem auch die Gemeinde, in der der verlustbringende Unternehmensteil angesiedelt ist, da auch die anderen Gemeinden am Verlust beteiligt werden. Die Organschaft sorgt also vor allem für eine gleichmäßigere Verteilung auf die verschiedenen Standortgemeinden eines Konzerns. Da die verschiedenen Organgesellschaften wie Betriebsstätten behandelt werden, wird der gesamte Gewerbeertrag des Organkreises im Wesentlichen nach Lohnsumme auf die einzelnen Gemeinden verteilt. Wenn also der Gesamtkonzern ein positives Ergebnis ausweist, erhalten alle Gemeinden Gewerbesteuer, die mit hoch profitablen Unternehmensteilen weniger als ohne Organschaft, die mit verlustbringenden Teilen mehr. Auch wenn der gesamte Organkreis nach einer Verlustphase den Turn-around schafft, werden nicht einzelne Gemeinden sehr lang durch vorhandene Verlustvorträge gegenüber den Gemeinden mit den profitablen Unternehmensteilen benachteiligt, sondern sie erhalten schneller wieder Steuereinnahmen.
Da die Gewerbesteuer eine nicht unerhebliche Belastung für die Unternehmen darstellt, gleichzeitig aber eine große Bedeutung für die Gemeinden hat, sind Reformen in diesem Bereich wegen der divergierenden Interessen häufig auf Widerstand gestoßen, dennoch ist die Gewerbesteuer seit Jahrzehnten in der Diskussion.
[Bearbeiten] Gewerbesteuer im internationalen Vergleich
Die Gewerbesteuer in der deutschen Form ist international eine Ausnahmeerscheinung, auch wenn viele andere Staaten mit föderalem Aufbau ähnliche Steuern für Unternehmen vorsehen.
- Österreich hat seine Gewerbesteuer 1994 abgeschafft, erhebt seither aber eine Kommunalsteuer von 3% auf die Lohnsumme.
- Die Schweiz erhebt keine Gewerbesteuer.
- In Luxemburg wird eine der deutschen Gewerbesteuer ähnliche Steuer (impôt commercial) erhoben, bei der ebenfalls die Gemeinden ein Hebesatzrecht besitzen.
- Frankreich erhebt eine ertragsunabhängige Gewerbesteuer (taxe professionnelle).
- Spanien erhebt die impuesta sobre actividades economicas, die ebenfalls ertragsunabhängig ist.
- Italien erhebt als Regionalsteuer die imposta regionale sulle attivita produttive, mit der die Wertschöpfung der Unternehmen besteuert wird. Den Gemeinden wird dabei die Möglichkeit gegeben, den Steuersatz von 4,25% um einen Prozentpunkt nach oben oder unten anzupassen. Allerdings ist es sehr wahrscheinlich, dass diese IRAP genannte Steuer, dem Verbot der 6. EG-Richtlinie widerspricht, nachdem neben der harmonisierten Mehrwertsteuer keine gleichartigen Steuern erhoben werden dürfen. Der Generalanwalt Jacobs plädierte in seinen Schlussanträgen[4] zwar für ein Verbot der Steuer, wegen der erwarteten enormen Steuerrückforderungen (geschätzte 120 Mrd. Euro) bei einer ex tunc-Wirkung des Urteils, wie sie für Urteile des EuGH üblich ist, plädiert er aber auch für eine zeitliche Beschränkung der Wirkung des Urteils auf einen Zeitpunkt in der Zukunft.
- Ungarn erhebt, wie Italien (s.o.) eine der Gewerbesteuer ähnliche Steuer. Im Zuge des anhängigen Verfahrens gegen Italien am EuGH ist diese Steuer vermehrt in die öffentliche Diskussion geraten.
Es ist festzuhalten, dass es in Deutschland vor allem die Belastung mit Gewerbesteuer ist, die im internationalen Vergleich (Internationaler Steuerwettbewerb) zu einer hohen steuerlichen Belastung führt. Betrachtet man nur die Belastung mit 25% Körperschaftsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag 26,375%), so würde Deutschland im internationalen Vergleich im Mittelfeld liegen. Durch die Gewerbesteuer, die zu einer Mehrbelastung von 15%–20% je nach Hebesatz führt, liegt Deutschland jedoch bei Kapitalgesellschaften an der Spitze der steuerlichen Belastung von Unternehmensgewinnen. Siehe auch Unternehmensbesteuerung.
[Bearbeiten] Geschichte der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer (GewSt) ist eine der ältesten Steuern überhaupt und hat eine sehr lange und bewegte Geschichte. Die Grundlagen für ihre heutige Ausprägung wurden in der Realsteuerreform von 1936 gelegt, auch wenn einschneidende Maßnahmen in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts sie in ihrer Struktur stark verändert haben. Ursprünglich bestand die Gewerbesteuer aus drei Säulen: Der Lohnsummensteuer, der Gewerbekapitalsteuer und der Gewerbeertragsteuer. Durch unterschiedliche Messzahlen wurde aus den drei verschiedenen Bereichen ein Gewerbesteuermessbetrag ermittelt, auf den dann der Hebesatz angewendet wurde. 1978 wurde wegen der damit verbundenen negativen beschäftigungspolitischen Konsequenzen (Steuer auf das Einstellen von Arbeitskräften) zunächst die Lohnsummensteuer abgeschafft. 1997 wurde dann schließlich noch die Gewerbekapitalsteuer abgeschafft (als Ausgleich erhielten die Gemeinden eine Beteiligung an der Umsatzsteuer), so dass die Gewerbesteuer zu einer nur ertragsabhängigen Steuer geworden ist – was zu einer erhöhten Konjunkturabhängigkeit geführt hat.
[Bearbeiten] Aktuelle Reformvorschläge
Es gibt seit jeher Bestrebungen, die Gewerbesteuer zu reformieren oder sie ganz abzuschaffen. Während die Gemeinden die Beibehaltung bzw. Stärkung der Gewerbesteuer durch die Wiedereinführung ertragsunabhängiger Komponenten oder die Erweiterung des Kreises der Steuerpflichtigen auch auf Freiberufler und Vermieter fordern, wird von Unternehmensseite die Abschaffung der Gewerbesteuer verlangt.
Als Alternative wird ein Hebesatzrecht der Gemeinden auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer oder eine Erhöhung der Beteiligung an der Umsatzsteuer vorgeschlagen. Aber auch andere Vorschläge gibt es, wie die Einführung einer Wertschöpfungsteuer.
Die Einnahmen der Kommunen stiegen 2004 um 2,8% auf 145,3 Milliarden Euro. Für die positive Entwicklung der Gemeindefinanzen ist vor allem der kräftige Zuwachs bei den Steuereinnahmen verantwortlich. Sie erhöhten sich um 9,4% auf 51,2 Milliarden Euro. Besonders stark fiel der Anstieg bei den Gewerbesteuereinnahmen aus, die um 35,7% auf 20,6 Milliarden Euro kletterten.
[Bearbeiten] Literatur
- Jens Demmig: Die Gewerbesteuer im internationalen Vergleich. Institut „Finanzen und Steuern“, Brief 306. Bonn 1992.
- Otto H. Jacobs: Internationale Unternehmensbesteuerung. C. H. Beck, München 52002, ISBN 3-406-48657-6
- Hanns Karrenberg, Engelbert Münstermann: Gemeindefinanzbericht 2000. Städte im Griff von EU, Bund und Ländern. In: der städtetag. Heymann, Köln 4.2000, S. 4-99. ISSN 0038-9048
- Statistisches Bundesamt: Statistisches Jahrbuch 2001. Wiesbaden 2001.
- Heribert Zitzelsberger: Grundlagen der Gewerbesteuer, eine steuergeschichtliche, rechtsvergleichende, steuersystematische und verfassungsrechtliche Untersuchung. Habilitations-Schrift Univ. Regensburg 1989. Otto Schmidt, Köln 1990. ISBN 3-504-25105-0
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ Hebesatz im Lankreis München
- ↑ Hans Weiss, E. Schmiederer: Asoziale Marktwirtschaft. Kiepenheuer & Witsch, Köln 2004. ISBN 3-462-03412-X
- ↑ Mario Candeias: Neoliberalismus - Hochtechnologie - Hegemonie : Grundrisse einer transnationalen kapitalistischen Produktions- und Lebensweise. Argument-Verl., Hamburg 2004. <ISBN 3-88619-299-7
- ↑ Schlussanträge Generalanwalt Jacobs
[Bearbeiten] Weblinks
- Gewerbesteuergesetz
- Steuerlexikon des Bundesfinanzministeriums
- Gewerbesteuerreformkonzept des BDI (PDF)
- "Vier-Säulen-Modell" der Kommission "Steuergesetzbuch" zur Reform der Kommunalfinanzen
- Tabellen aktueller Hebesätze nach Bundesländern beim DIHK
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