Gewerbesteuerumlage
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Die Gewerbesteuerumlage wird auf Grundlage der Gewerbesteuer berechnet und von den Gemeinden an Bund und Länder abgeführt. Sie ist in § 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen geregelt. Bis 1994 erhielten Bund und Land jeweils die Hälfte. Seit 1995 ist die Umlage entsprechend dem Verhältnis von Bundes- und Landesvervielfältiger auf den Bund und die Länder aufzuteilen.
Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuerumlage ist der so genannte Grundbetrag der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital, der für jede einzelne Gemeinde nach der Formel "Istaufkommen dividiert durch den Hebesatz mal 100" für das Kalenderjahr ermittelt wird; auf den Grundbetrag wird ein Vervielfältiger (Umlagesatz) angewandt. Der Vervielfältiger ist die Summe aus Bundes- und Landesvervielfältiger. Der Bundesvervielfältiger beträgt ab dem Jahr 2006 16%, der Landesvervielfältiger 51% (bzw. für die ostdeutschen Bundesländer (ohne Berlin) 22%).
Für eine (westdeutsche) Gemeinde mit einem Hebesatz von 400 Prozentpunkten (Referenzwert des Bundesfinanzministeriums) ergibt sich demnach folgende Situation. Von einem zusätzlichen Euro Gewerbeertrag erhält sie (unter Berücksichtigung des Betriebsausgabenabzugs) eine Steuereinnahme von ungefähr 16,7 Cent:
Der Anteil, den die Gemeinde nun abführen muss (Gewerbesteuerumlage), beträgt
Das heißt, dass der Gemeinde von den 16,7 Cent an Gewerbesteuereinnahmen 83,2% (1-0,168) bleiben. Von einem zusätzlichen Euro Gewerbeertrag behält die Gemeinde also ca. 13,9 Cent an Steuern. Die restlichen Gewerbesteuereinnahmen (2,8 Cent für jeden auf ihrem Gebiet erwirtschafteten Euro Gewerbeertrag) muss sie an Bund und Land abführen, und zwar näherungsweise im Verhältnis von einem Viertel an den Bund und drei Viertel an das Bundesland.
Die Gewerbesteuerumlage ist jährlich bis zum 1.2. des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres - unter Anrechnung der geleisteten Abschlags-/Vorauszahlungen - von den Gemeinden abzuführen (Schlußabrechnung). Die kassenmäßigen Abflüsse (Abschlagszahlungen) erfolgen vierteljährlich bis zum 1.5., 1.8. und 1.11. entsprechend der Höhe des Gewerbesteuer-Istaufkommens des jeweils vorangegangenen Quartals. Im Dezember erfolgt eine Vorauszahlung auf die Schlussabrechnung in Höhe der Abschlagszahlung für das 3.Quartal (im Einzelfall jedoch höchstens bis zur Höhe der Vorauszahlung auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). Der Restbetrag ist bis zum 1.2. des folgenden Jahres zu entrichten.
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