Privacy Policy Cookie Policy Terms and Conditions Berufsgenossenschaft - Wikipedia

Berufsgenossenschaft

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Die Berufsgenossenschaften (BGen) sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Unternehmen der deutschen Privatwirtschaft und deren Beschäftigte.

Sie haben die Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Beschäftigte, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit leiden, werden durch die Berufsgenossenschaften medizinisch, beruflich und sozial rehabilitiert. Darüber hinaus obliegt es den Berufsgenossenschaften, die Unfall- und Krankheitsfolgen durch Geldzahlungen finanziell auszugleichen. Im Jahr 2005 waren etwa 42,5 Millionen Personen bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften versichert.[1]

Bei den Berufsgenossenschaften handelt es sich um Sozialversicherungsträger. Sie sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung organisiert und finanzieren sich ausschließlich aus Beiträgen der ihnen durch Pflichtmitgliedschaft zugeordneten Unternehmen. 2005 waren etwa 3,2 Millionen Unternehmen Mitglied einer Berufsgenossenschaft.[2]

Derzeit bestehen 26 gewerbliche Berufsgenossenschaften sowie neun landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Gewerbezweigen gegliedert, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Metall-Berufsgenossenschaften darüber hinaus auch noch nach Regionen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Aufgaben

Die Berufsgenossenschaften haben die Aufgabe,

  • Wege- und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren mit allen geeigneten Mitteln zu verhüten (Prävention). Dies geschieht durch
  • Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten nach einem Arbeitsunfall oder dem Eintritt einer Berufskrankheit mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen (Rehabilitation). Bei den vom Gesetzgeber (nicht von den Berufsgenossenschaften) festgelegten Berufskrankheiten gibt es allerdings die Möglichkeit Leistungen bereits zur Verhinderung des Eintritts oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit zu erbringen.
    • Heilbehandlung (Arzt, Medikamente, Krankenhausaufenthalt)
    • Verletztengeld (als Entgeltersatzleistung)
    • Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Wiedereingliederung ins Berufsleben durch Anpassung des Arbeitsplatzes, Vermittlung auf einen den Unfallfolgen angemessenen Arbeitsplatz, eventuell Umschulung)
  • Versicherte oder deren Hinterbliebene gegebenenfalls finanziell durch Geldleistungen zu entschädigen (Kompensation).
    • Verletztenrente (bei Minderung der Erwerbsfähigkeit)
    • Pflege, sobald der Versicherte durch die Folgen des Arbeitsunfalls/der Berufskrankheit nicht mehr in der Lage ist die regelmäßigen Verrichtungen des täglichen Lebens (z. B. Waschen, Nahrungszubereitung und -einnahme, usw.) eigenständig durchzuführen. Dies kann durch Stellung einer Pflegekraft, Unterbringung in einem geeigneten Pflegeheim oder Zahlung eines Pflegegeldes, wenn der Versicherter und seine Angehörigen sich eigenständig um die Pflege kümmern wollen, geschehen.
    • weitere Leistungen: z. B. Führergeld, Entschädigung für Kleider- und Wäsche-Mehrverschleiß
    • Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer-, Waisenrente und in seltenen Fällen auch Elternrente)
    • Sterbegeld (Finanzieller Zuschuss zur Bestattung])
    • Beihilfen an Hinterbliebene unter bestimmten Voraussetzungen

Nach Eintritt des Versicherungsfalles (Arbeits-, Wegeunfall oder Berufskrankheit) übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten für die Heilbehandlung, Hilfsmittel, Medikamente.

[Bearbeiten] Organisation

[Bearbeiten] Rechtsform

Die Berufsgenossenschaften sind Institutionen der gesetzlichen Unfallversicherung und damit Sozialversicherungsträger. Ihre Organisation – das Gesetz spricht von „Verfassung“ – ist in ihren wesentlichen Elementen durch das Sozialgesetzbuch IV und das Sozialgesetzbuch VII vorgegeben.

Die Berufsgenossenschaften sind gesetzlich als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung verfasst.[3] Als solche sind sie mitgliedschaftlich organisiert. Mitglieder sind die Unternehmen des jeweiligen Gewerbezweigs.

[Bearbeiten] Organe

Die Berufsgenossenschaften verfügen über drei Organe. Zwei dieser Organe, die Vertreterversammlung und der Vorstand, sind so genannte Selbstverwaltungsorgane.[4]

Die Vertreterversammlung ist für die Rechtsetzung zuständig: Sie stellt die Satzung, die Unfallverhütungsvorschriften, die Dienstordnung, den Gefahrtarif und den Haushaltsplan auf. Von ihrer Funktion her ist sie mit einem Parlament vergleichbar. Die Vertreterversammlung ist paritätisch mit Vertretern der Unternehmen (Arbeitgebervertretern) und Vertretern der versicherten Beschäftigten (Arbeitnehmervertretern) besetzt. Arbeitgeber- und Arbeitgebervertreter nehmen ihre Aufgaben in der Vertreterversammlung ehrenamtlich war. Es handelt sich bei ihnen in der Regel um Beauftragte von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. Echte Sozialwahlen, wie sie das Gesetz in § 46 SGB IV für die Vertreterversammlung vorsieht, finden bei den Berufsgenossenschaften praktisch nicht statt.[5] Stattdessen werden die Mitglieder der Vertreterversammlungen – zulässigerweise – durch so genannte Friedenswahlen bestimmt: Arbeitgeber- und Versichertenseite legen Listen mit Wahlvorschlägen vor. Die dort genannten Personen gelten als gewählt.

Die Vertreterversammlung wählt den Vorstand. Der Vorstand ist die Verwaltungsspitze – die „Regierung“ – der Berufsgenossenschaft. Er erlässt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte vertritt die Berufsgenossenschaft nach Außen.[6] Ebenso wie die Vertreterversammlung ist auch er paritätisch mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt.

Drittes Organ jeder Berufsgenossenschaft ist ein hauptamtlich tätiger Geschäftsführer, auch Hauptgeschäftsführer genannt. Er leitet unter Aufsicht und nach Weisung des Vorstands die laufenden Verwaltungsgeschäfte. Ihm untersteht unmittelbar der gesamte Verwaltungsapparat.[7]

Alle drei Organe – Vertreterversammlung, Vorstand und Hauptgeschäftsführer – haben die Eigenschaft von Behörden, d. h. sie können hoheitlich handeln.[8]

[Bearbeiten] Beschäftigte

Die 26 gewerblichen Berufsgenossenschaften beschäftigen etwa 19.000 Personen, davon etwa drei Viertel in der Verwaltung und ein Viertel als Aufsichtspersonen im Außendienst. Die BG-Beschäftigten verteilen sich äußerst ungleichmäßig über die einzelnen Berufsgenossenschaften: Während die größte Berufsgenossenschaft, die Bau-BG, mehr als 4.000 Mitarbeiter beschäftigt, arbeiten bei der Zucker-BG lediglich zwölf Personen. [9]

Für die Angestellten der Berufsgenossenschaften gilt mit dem Berufsgenossenschafts-Angestelltentarifvertrag (BG-AT) ein eigener Tarifvertrag. Der BG-AT ist dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst nachgebildet.

Neben den Tarifangestellten arbeiten bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften mehr als 7.000 so genannte Dienstordnungsangestellte.[10] Dabei handelt es sich um Angestellte mit einem beamtenähnlichen Status.

[Bearbeiten] Aufsicht

Die Berufsgenossenschaften unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden – das Bundesversicherungsamt und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales – wachen darüber, dass die Berufsgenossenschaften sich an Recht und Gesetz halten, ihre gesetzlich vorgegebenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen und ihre Kompetenzen nicht überschreiten.

Im Bereich der Unfallverhütung ist das Aufsichtsrecht als Fachaufsicht ausgestaltet, d. h. das Bundesministerium prüft nicht nur, ob die Unfallverhütungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaften rechtmäßig, sondern auch ob sie zweckmäßig sind.[11] Damit liegt die Letztverantwortung für alle berufsgenossenschaftlichen Präventionsmaßnahmen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.[12]

[Bearbeiten] Finanzierung

Die Berufsgenossenschaften finanzieren sich aus den Beiträgen der Unternehmer/Arbeitgeber in Form der nachträglichen Bedarfsdeckung (Umlageverfahren). Arbeitnehmer zahlen im Gegensatz zu den anderen Sozialversicherungen (Gesetzliche Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung) keine Beiträge. Die Unternehmer tragen die Lasten zur Unfallversicherung nach dem Haftungsersetzungsprinzip in Gänze selbst, weil sie von der Unternehmerhaftpflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern grundsätzlich freigestellt sind (Ausnahme bei vorsätzlicher Schädigung des Versicherten, §§ 104 ff. SGB VII). Für die Aufwendungen von Sozialversicherungsträgern infolge von Arbeitsunfällen, die der Unternehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, haftet der Unternehmer bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches (§ 110 SGB VII).

Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei nach der durchschnittlichen Unfallgefahr in der jeweiligen Branche, in der ein Unternehmer dem Schwerpunkt seiner Tätigkeit nach tätig ist. In den Gefahrtarifen der Berufsgenossenschaften werden von den Vertreterversammlungen Gefahrklassen für alle Gewerbezweige festgesetzt, für die eine Berufsgenossenschaft nach § 122 SGB VII zuständig ist und die im Verhältnis zueinander der Unfallgefahr der Gewerbezweige entsprechen. Die Finanzierung auf der Grundlage gefahradäquater Gefahrklassen dient der Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, weil es sich so für den Unternehmer merklich auszahlt, Gefahren vorzubeugen.

Die Beiträge sind bis zur Wiedervereinigung (Einführung der Umlage der DDR-Altlasten), stetig gefallen. Ab diesem Zeitpunkt kam es je nach Berufsgenossenschaft zu einer sehr unterschiedlichen Entwicklung. Sie belaufen sich zur Zeit auf durchschnittlich etwa 1,4 Prozent der Bruttolohnsumme. In einzelnen Branchen liegen sie aber aufgrund sinkender Beschäftigtenzahlen bei gleich bleibenden Kosten der Altfälle und DDR-Altlastenumlage beim Vielfachen dessen. Seit 2003 zeichnet sich diese Entwicklung auf breiter Front ab. Die Beitragsbelastung pro Beschäftigtem erhöht sich, weil die Gesamtlasten auf weniger Beschäftigte umzulegen sind. Im Zuge dessen wird auch der Leistungsumfang der gesetzlichen Unfallversicherung zunehmend schärfer diskutiert. Von den Arbeitgebern wird angeprangert, dass auch Schwarzarbeiter versichert sind, obwohl keine Beiträge entrichtet werden. Ebenfalls in der Diskussion ist die Mitversicherung von Wegeunfällen.

Die Berufsgenossenschaften werden durch das Bundesversicherungsamt sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beaufsichtigt.

[Bearbeiten] Geschichte

Kaiser Wilhelm I. hatte am 17. November 1881 mit seiner Kaiserlichen Botschaft vor dem Deutschen Reichstag die Einführung einer Sozialversicherung verlangt, insbesondere eine Versicherung der Arbeiter gegen „Betriebsunfälle“.

Rechtsgrundlage für diese neue Unfallversicherung war ursprünglich das von Bismarck im Rahmen der Sozialen Gesetzgebung initiierte Unfallversicherungsgesetz von 1884, welches nicht zuletzt aufgrund der Kaiserlichen Botschaft, aber auch aus Sorge vor einer Revolution durch unzufriedene Arbeiter erlassen worden war. Ziel war die Ablösung der Unternehmerhaftpflicht. Betriebsunfälle sollten unabhängig von der Verschuldensfrage von einer gut organisierten staatlichen Behörde entschädigt werden.

Es folgte die Reichsversicherungsordnung von 1911. Im Jahr 1997 wurden die Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung von der Reichsversicherungsordnung in das Sozialgesetzbuch VII überführt.

In den 1930er Jahren schlossen sich einige regionale Berufsgenossenschaften zu größeren, deutschlandweit tätigen Unfallversicherungsträgern zusammen, darunter die Berufsgenossenschaften für Binnenschifffahrt, Holz und Textil.[13]

Nach dem Zweiten Weltkrieg organisierte der Gesetzgeber die Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaften neu: Die Genossenschaftsversammlung, die bis dahin nur aus Unternehmern („Berufsgenossen“) bestand, wurde durch die je zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besetzte Vertreterversammlung ersetzt. Das Paritätsprinzip galt auch für den Vorstand. [14]

Die Überführung der DDR-Unfallversicherung in das gegliederte System der westdeutschen Sozialversicherungsträger (also auf alle Unfallversicherungsträger, nicht nur auf die gewerblichen Berufsgenossenschaften) führte zu erheblichen Belastungen, die sich in einem starken Anstieg des durchschnittlichen Beitragssatzes der Berufsgenossenschaften niederschlugen. Rechtsgrundlage war der Einigungsvertrag.

Derzeit gibt es 26 gewerbliche Berufsgenossenschaften. Die bisher regional gegliederten Metall-Berufsgenossenschaften befinden sich zurzeit in der Fusionsphase. Die sieben regional gegliederten Bau-Berufsgenossenschaften und die bundesweit zuständig gewesene Tiefbau-Berufsgenossenschaft haben die Fusion bereits vollzogen. Weitere Berufsgenossenschaften wie z. B. die Bergbau- und die Steinbruchs-BG haben Verwaltungsgemeinschaften gebildet.

Eine weitere Reduzierung der Anzahl der Berufsgenossenschaften ist von seiten der Politik angestrebt, stößt aber vermehrt auf Gegenwind bei den Selbstverwaltungsorganen der Berufsgenossenschaften mit Hinweis auf die Homogenität der Versicherten- und Mitgliedergruppen, auf die effektive, zielgerichtete und kundenorientierte Prävention und nicht zuletzt auf das System an sich, das sich - insbesondere im internationalen Vergleich - bewährt hat. Politische Gegenargumente beschränken sich bisher im Wesentlichen auf allgemeine Sparzwänge.

Für den Bereich des öffentlichen Dienstes übernehmen Eigenunfallversicherungsträger (der Länder und Gemeinden, meist in Form von Gemeindeunfallversicherungsverbänden oder Feuerwehr-Unfallkassen) die Aufgaben der Berufsgenossenschaften. Dort sind auch ehrenamtlich Tätige und Schüler versichert.

[Bearbeiten] Kritik

In der Vergangenheit gab es in den Medien immer wieder Kritik an dem oft sehr rigiden Verhalten der BGs im Versicherungsfall. So wird häufig bemängelt, dass in Fällen von offensichtlich berufsbedingten Invaliditäten oder Erkrankungen die BGs - durch ihre Gutachter und Prozessierung durch alle Instanzen - den Anschein erwecken, man wolle bis zur biologischen "Lösung" prozessieren um dadurch Kosten zu sparen.

[Bearbeiten] Literatur

[Bearbeiten] Zahlen, Daten, Fakten

  • Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (Hrsg.): Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen Berufsgenossenschaften 2005. 1. Auflage. Sankt Augustin 2006.

[Bearbeiten] Organisation

  • Otfried Seewald: Gibt es noch eine Selbstverwaltung in der Unfallversicherung? In: Die Sozialgerichtsbarkeit 2006, S. 569–580.

[Bearbeiten] Beitrag und Finanzierung

  • Ulrich Becker: Der Finanzausgleich in der gesetzlichen Unfallversicherung. Zur Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften und ihrer Reform. 1. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0875-7.
  • Lüder Gerken, Guido Raddatz, Richard Giesen, Volker Rieble, Dominik Jochums: Berufsgenossenschaften und Wettbewerb. 1. Auflage. Stiftung Marktwirtschaft, Berlin 2003, ISBN 3-8901-5094-2.
  • David Heldmann : Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Solidarität und Äquivalenz im Finanzierungssystem der gewerblichen Berufsgenossenschaften. 1. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2006, ISBN 3-8329-2184-2.
  • Jürgen Fenn: Verfassungsfragen der Beitragsgestaltung in der gewerblichen Unfallversicherung. Gefahrtarif und DDR-Altlasten als Gleichheitsproblem.1. Auflage. Lang, Frankfurt am Main 2006, ISBN 3-631-54536-3.
  • Udo Schulz: Der Gefahrtarif der gewerblichen Berufsgenossenschaften. 3. Auflage. Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Sankt Augustin 1999, ISBN 3-88383-505-6.
  • Udo Schulz: Grundfragen des berufsgenossenschaftlichen Beitragsausgleichsverfahrens. Bonus-Malus-Systeme der gewerblichen Berufsgenossenschaften. 4. Auflage. Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Sankt Augustin 1999, ISBN 3-88383-534-X.

[Bearbeiten] Geschichte

  • Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften u. a. (Hrsg.): 100 Jahre gesetzliche Unfallversicherung. Universum Verlagsanstalt. Wiesbaden 1985.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Quellen

  1. Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften: Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Sankt Augustin 2005, S. 9.
  2. Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften: Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Sankt Augustin 2005, S. 8.
  3. § 29 SGB IV
  4. § 31 SGB IV
  5. ZEIT Online vom 29. April 2005: Eine „Farce“ für 46 Millionen Wahlberechtigte?, BG der Feinmechanik und Elektrotechnik: Sozialwahl 2005 – erneut Friedenswahl.
  6. § 35 Sozialgesetzbuch IV
  7. § 36 SGB IV
  8. § 31 Absatz 3 SGB IV
  9. Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften: Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Sankt Augustin 2005, S. 60–61.
  10. Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften: Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Sankt Augustin 2005, S. 60–61.
  11. § 87 Absatz 2 SGB IV.
  12. Otfried Seewald: Gibt es noch eine Selbstverwaltung in der Unfallversicherung? In: Die Sozialgerichtsbarkeit 2006, S. 569–580.
  13. Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften: Nachhaltig arbeiten. Die Unfallversicherung der Zukunft. 2004.
  14. Gesetz über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom 22. Februar 1951, Bundesgesetzblatt I S. 124.
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