Verkehrsberuhigter Bereich
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Als verkehrsberuhigter Bereich wird in Deutschland eine mit nebenstehenden Verkehrszeichen beschilderte Straße oder ein entsprechend beschilderter Straßenabschnitt bezeichnet. Er dient der Verkehrsberuhigung in geschlossenen Ortschaften. Umgangssprachlich wird der verkehrsberuhigte Bereich häufig fälschlich als Spielstraße bezeichnet.
Die Verkehrsberuhigung wird in Deutschland durch das Verkehrszeichen 325 (Beginn) angekündigt und durch das Verkehrszeichen 326 (Ende) aufgehoben.
Innerhalb dieses Bereiches gilt (siehe § 42 Abs. 4a StVO):
- Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
- Der Fahrzeugverkehr muss Schritttempo einhalten.
- Die Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern, wenn nötig, müssen sie warten.
- Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
- Das Parken ist außerhalb gekennzeichneter Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.
Beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich ist gemäß § 10 StVO allen anderen Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt zu gewähren. Es gilt nicht Rechts-vor-Links.
Die Kennzeichnung von Verkehrsberuhigten Bereichen setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Straßen, insbesondere durch geschwindigkeitsmindernde Maßnahmen des Straßenbaulastträgers oder der Straßenbaubehörde, überwiegend Aufenthalts- und Erschließungsfunktion haben (Verwaltungsvorschrift zu Zeit 325/326). Das bedeutet, der Verkehrsberuhigte Bereich muss baulich so angelegt sein, dass der typische Charakter einer Straße mit Fahrbahn, Gehweg, Radweg nicht vorherrscht. In der Regel wird dies durch einen niveaugleichen Ausbau (Pflasterung), Pflanzbeete, wechselseitige Parkstände, Plateau-Aufpflasterungen und Einengungen erreicht.
Umstritten sind kostengünstige "Sperren", wie zum Beispiel "Krefelder Kissen", Rampensteine und Beton-Pflanzkübel. Sie beeinträchtigen das optische Gesamtbild und können für Zweiradfahrer, ältere und behinderte Menschen und Rettungsfahrzeuge gefährlich werden.
Durchgangsverkehr und LKW-Verkehr sind grundsätzlich nicht verboten, der Verkehrsberuhigte Bereich ist also keine Anliegerstraße. Um den Durchgangsverkehr aus diesem Gebieten heraus zu halten, werden oftmals Sackgassen angelegt oder die Fahrtrichtungen so vorgeschrieben, dass die Bereiche als Abkürzung unattraktiv werden.
Ein nicht selten zu beobachtendes Phänomen in verkehrsberuhigten Bereichen ist, dass sich gerade die Anlieger über die Geschwindigkeitsbegrenzung hinwegsetzen, obwohl die Maßnahme zur Steigerung der Wohnqualität und der Sicherheit der Anwohner dient.
Das Schweizer Pendant zum verkehrsberuhigten Bereich ist Begegnungszone.