Tatsache
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Unter einer Tatsache versteht man einen Sachverhalt, der sich als bestehend – „tatsächlich der Fall“ erweist. „Es ist eine Tatsache, dass Säugetiere Blutkreisläufe und Skelette haben, das erweist sich bei Sektionen als tatsächlich der Fall.“
Sachverhalte können ohne Kenntnis der Tatsachen formuliert werden (und sich bei der Überprüfung entsprechend als „der Fall“ oder „nicht der Fall“ erweisen). Aussagen über Tatsachen sind im selben Moment an mitgegebene Zusatzaussagen zu ihrer Überprüfbarkeit gebunden. Sie gewinnen dabei jedoch höchst unterschiedliche Qualität.
Man behandelt es in der Geschichtswissenschaft als Tatsache, dass Caesar am 15. März 44 v. Chr. ermordet wurde. Die eingehenderen Aussagen zu den Tatsachen widersprechen sich (man liest im Internet etwa von 13, 23 oder 44 Messerstichen). Es gibt, anders als bei den naturwissenschaftlichen Tatsachen, kein Experiment, mit dem sich die Faktizität historischer Ereignisse belegen lässt. Im wissenschaftlich strengen Sinn, so das Ergebnis der Pyrrhonismus-Debatte des 17. Jahrhunderts, kann man nur sagen, dass die Dokumente und Quellen jeweilige Aussagen erlauben. Die Vergangenheit entzieht sich indes der naturwissenschaftlich strengen Überprüfung, sie erlaubt keine wiederholbaren Experimente.
Eine dritte Gruppe von Tatsachen alltäglichen Umgangs ergibt sich aus Definitionen. Wenn die Summe der Innenwinkel im Dreieck beweisbar 180° beträgt, dann beträgt sie im Viereck 360°, da jedes beliebige Viereck durch eine Diagonale in zwei Dreiecke geteilt werden kann – eine Tatsache der Euklidischen Geometrie.
Wenn eine Person A größer ist als eine Person B und diese wiederum größer ist als Person C, dann ist A auch größer als C. Die sich aus Definitionen und Grundannahmen ergebenden Sachverhalte sind Gegenstand der eigenen Wissenschaft der Logik.
[Bearbeiten] Rechtswissenschaft
Tatsachen im Prozessrecht sind alle gegenwärtigen oder vergangenen, äußeren oder inneren Zustände oder Geschehnisse, also auch Absichten, Willensrichtungen u.ä., die einem Beweis zugänglich sind. Im Zivilprozess behandelt man auch außerrechtliche Normen, Handelssitten und Verkehrsbräuche als beweiszugängliche Tatsachen; ebenso Statuten und ausländisches Recht. Inländisches Recht hat der Richter zu kennen.
Anders als etwa im Strafprozess berücksichtigt der Richter im Zivilprozess Tatsachen grundsätzlich nur, wenn eine Partei sie behauptet (Beibringungsgrundsatz).
Wichtig für den Prozessausgang sind diejenigen Tatsachen, die die Tatbestandsvoraussetzungen einer Anspruchsgrundlage, einer Einrede oder einer Hilfsnorm erfüllen. Beansprucht eine Partei die für sie günstige Rechtsfolge einer Norm, so muss sie die entsprechenden Tatsachen dem Gericht vortragen (Darlegungslast). Bestreitet sie der Gegner wirksam und sind sie nicht allgemein- oder gerichtsbekannt, so muss das Gericht auf Antrag der beweisbelasteten (Beweislast) Partei über ihr Vorliegen Beweis erheben. Bleiben die Tatsachen unbestritten oder gelingt ihr Beweis, so stehen sie fest und sind der Entscheidung zu Grunde zu legen. Missglückt der Beweis, so lassen sie sich für das Gericht nicht feststellen, selbst wenn sie in Wahrheit vorliegen (Beweisrisiko). Darlegungs- und Beweislast, namentlich das Beweisrisiko sind vielen Parteien zu Beginn eines Zivilprozesses oft nicht bewusst.
Die Tatsachenfeststellung ist eine Hauptaufgabe der Eingangsinstanzen, die deswegen auch Tatsachengerichte heißen.
- siehe auch: Offenkundige Tatsache
[Bearbeiten] Siehe auch
Wiktionary: Tatsache – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen |