Privacy Policy Cookie Policy Terms and Conditions Sicherungsverwahrung - Wikipedia

Sicherungsverwahrung

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Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung des deutschen Strafrechts und soll dazu dienen, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen. Es handelt sich um eine freiheitsentziehende Maßregel, d.h. ein Straftäter, gegen den Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, verbleibt auch in staatlicher Verwahrung, nachdem er die daneben ausgeurteilte Freiheitsstrafe verbüßt hat, sofern seine Gefährlichkeit, die durch Gutachter festgestellt werden muss, noch fortbesteht.

Die deutschen Nachbarstaaten kennen vergleichbare Regelungen: In Österreich ist die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (§ 23 StGB), in der Schweiz die Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern (Art. 42 StGB) möglich.

Kritiker der Sicherungsverwahrung sehen in ihr eine Variante des Feindstrafrechts.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Voraussetzungen

Die Sicherungsverwahrung kann vom Gericht

  1. bereits im Urteil angeordnet werden (§ 66 StGB),
  2. im Strafurteil vorbehalten werden (§ 66a StGB),
  3. nachträglich angeordnet werden (§ 66b StGB).

Sie wird neben einer Freiheitsstrafe angeordnet. Wird die Freiheitsstrafe zuerst verbüßt, prüft das Gericht vor Vollzugsende, ob die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dann tritt Führungsaufsicht ein.

Gegenüber Jugendlichen im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) ist die Anordnung einer Sicherungsverwahrung nicht möglich, Heranwachsende können gemäß den Bedingungen des § 106 JGG verwahrt werden. Bei Schuldunfähigen kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht.

[Bearbeiten] Anordnung im Urteil

Ein Gericht kann gemäß § 66 StGB direkt im Urteil anordnen, den Verurteilten in der Sicherungsverwahrung unterzubringen. Dafür muss eine negative Gefährlichkeitsprognose vorliegen. Sie liegt vor, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung des Täters (Persönlichkeit, Herkunft, Erziehung, Lebenslauf, Familienverhältnisse, Intelligenz etc.) und seiner Taten geschlussfolgert wird, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Darunter versteht man Taten, die entweder die Opfer seelisch bzw. körperlich schwer schädigen oder einen schweren wirtschaftlichen Schaden anrichten. Die Basis für diese Annahme liefert das Gutachten eines Sachverständigen. Es müssen jedoch noch andere Bedingungen erfüllt werden:

  1. Der Täter erhält im aktuellen Verfahren eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren aufgrund einer vorsätzlichen Straftat.
  2. Vor dieser Tat wurde der Täter bereits zweimal für vorsätzliche Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von jeweils mindestens einem Jahr verurteilt. Die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe gilt als einzelne Verurteilung.
  3. Wegen einer oder mehrere dieser Taten hat er bereits zwei Jahre Freiheitsentzug verbüßt oder sich für diese Dauer im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel befunden. Wenn Untersuchungshaft oder andere Freiheitsentziehungen auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurden, so gelten sie im Sinne dieser Bedingung ebenfalls.

Wird der Täter im aktuellen Verfahren aufgrund eines Verbrechens oder einer Straftat nach den §§ 174, 174a, 174b, 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, 180, 182 (verschiedene Formen des Sexuellen Missbrauchs), 224 (Gefährliche Körperverletzung), 225 (Misshandlung von Schutzbefohlenen) oder 323a (Vollrausch - nur, wenn im Rausch ein Verbrechen oder eine der vorgenannten Taten begangen wurde) des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt (erste Bedingung), reicht es, wenn er wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde (zweite Bedingung). Die dritte Bedingung gilt wie oben angegeben.

Eine vergangene Tat wird nur erfasst, wenn nicht mehr als fünf Jahre zwischen ihr und der folgenden Tat verstrichen sind. Nicht eingerechnet wird dabei die Zeit, in welcher der Täter aufgrund einer behördlichen Anordnung in einer Anstalt verwahrt wurde. Falls die Straftat außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Strafgesetzbuches abgeurteilt wurde, kann sie nur einbezogen werden, wenn sie nach deutschem Strafrecht im ersten Fall eine vorsätzliche Tat, im zweiten Fall ein Verbrechen oder eine andere der dort genannten Straftaten wäre.

Wiegt die aktuelle Verurteilung schwer genug, hat es keine Bedeutung, ob der Täter bereits früher verurteilt wurde oder eine Haftstrafe absaß. Hier gelten folgende Kriterien:

  1. Der Täter hat drei vorsätzliche Straftaten begangen und verwirkt dafür jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, oder er hat zwei Verbrechen oder Straftaten nach den §§ 174, 174a, 174b, 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, 180, 182, 224, 225, 323a (nur, wenn im Rausch ein Verbrechen oder eine der vorgenannten Taten begangen wurde) StGB begangen und verwirkt dafür jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren.
  2. Er wird wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt.

[Bearbeiten] Anordnungsvorbehalt im Urteil

Wenn ein Täter wegen eines Verbrechens oder einer Straftat nach den §§ 174, 174a, 174b, 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, 180, 182, 224, 225, 323a (nur, wenn im Rausch ein Verbrechen oder eine der vorgenannten Taten begangen wurde) verurteilt wird und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, eine negative Gefährlichkeitsprognose jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit gegeben werden kann, darf sich das Gericht eine Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten.

Dasselbe Gericht entscheidet spätestens sechs Monate bevor die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, ob eine Sicherungsverwahrung angeordnet wird. Zu diesem Zweck wird eine erneute Beweisaufnahme durchgeführt, die klären soll, ob die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung zutreffen. Erneut stellt sich die Frage nach einer negativen Gefährlichkeitsprognose. Um eine Aussage darüber zu treffen, wird neben dem Täter und seiner Tat auch die Entwicklung während des Strafvollzugs in die Gesamtwürdigung einbezogen. Sie muss ergeben, dass vom Verurteilten zukünftig erhebliche Straftaten, welche die Opfer seelisch bzw. körperlich schwer schädigen, zu erwarten sind. Das Gutachten eines bisher unbeteiligten Sachverständigen wird dazu eingeholt.

Die Entscheidung, ob der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wird, verschiebt sich bis zur Entscheidung über die Sicherungsverwahrung, es sei denn, die Voraussetzungen für eine negative Gefährlichkeitsprognose liegen offensichtlich nicht vor.

[Bearbeiten] Nachträgliche Anordnung

Grundvoraussetzung für eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ist eine Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung, nach den §§ 174, 174a, 174b, 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, 180, 182, 224, 225, 323a (nur, wenn im Rausch ein Verbrechen oder eine der vorgenannten Taten begangen wurde) oder nach den §§ 250 (Schwerer Raub) oder 251 (Raub mit Todesfolge), auch in Verbindung mit den §§ 252 (Räuberischer Diebstahl) oder 255 (Räuberische Erpressung). Werden bei einem aufgrund dieser Taten Verurteilten vor Vollzugsende Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit für die Allgemeinheit hinweisen, so kann eine nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden, wenn neue Tatsachen vorliegen, die dies rechtfertigen. Tatsachen in diesem Sinne sind neu, wenn sie dem Tatgericht zum Zeitpunkt der Urteilsfindung noch nicht bekannt gewesen sind. Insbesondere das Verhalten des Verurteilten im Vollzug hat hierbei Beachtung zu finden. Eine (nur) weiterbestehende Gefährlichkeit des Täters reicht demnach nicht aus.

Wiederum kommt es auf die Gesamtwürdigung des Täters, seiner Tat und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs an, die ergeben muss, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer schädigen. Zudem müssen die normalen Voraussetzungen für eine Sicherungsverwahrung vorhanden sein.

Wurde der Täter zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt, weil er eines oder mehrere Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, begangen hat, so kann das Gericht die Sicherungsverwahrung nur aufgrund einer negativen Gefährlichkeitsprognose anordnen. Weitere Voraussetzungen müssen in diesem Fall nicht vorliegen.

Die dritte Möglichkeit, einen Straftäter nachträglich in die Sicherungsverwahrung zu überführen, ist im Anschluss an eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Wenn der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, kann die Unterbringung in einer Sicherungsverwahrung angeordnet werden, wenn eine negative Gefährlichkeitsprognose vorliegt und der Täter schon wegen eines oder mehrerer Verbrechen oder Taten nach den §§ 174, 174a, 174b, 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, 180, 182, 224, 225, 323a (nur, wenn im Rausch ein Verbrechen oder eine der vorgenannten Taten begangen wurde) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde oder die gerade beendete Unterbringung wegen mehrerer dieser Taten angeordnet wurde.

[Bearbeiten] Vollzug

Der Vollzug der Sicherungsverwahrung erfolgt getrennt vom Vollzug einer normalen Freiheitsstrafe (§ 140 Abs. 1 StVollzG). Um dies zu ermöglichen, können entweder eigenständige Anstalten oder abgetrennte Abteilungen innerhalb einer Justizvollzugsanstalt eingerichtet werden.

Ziel der Unterbringung ist einerseits die sichere Verwahrung zum Schutz der Allgemeinheit, andererseits die Unterstützung des Gefangenen, damit er sich in das Leben in Freiheit eingliedern kann. Um den Schäden des langfristigen Freiheitsentzuges entgegenzuwirken, werden einem Sicherungsverwahrten bestimmte Vollzugslockerungen zugebilligt. Er darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, bei der Ausgestaltung der Hafträume und Durchführung von Betreuungsmaßnahmen muss auf seine persönlichen Bedürfnisse Rücksicht genommen werden. Um die Entlassung vorzubereiten, darf dem Verwahrten sogar ein Sonderurlaub bis zu einem Monat gewährt werden.

[Bearbeiten] Dauer

Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich unbefristet, was nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 auch im Einklang mit der Verfassung steht.

Mindestens alle zwei Jahre, beginnend mit dem ersten Tag der Unterbringung, muss geprüft werden, ob weiterhin die Gefahr besteht, dass der Täter außerhalb des Vollzugs rechtswidrige Taten begehen wird. Wird dies verneint, dann wird die weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und es tritt Führungsaufsicht ein. Erfolgt während der Bewährungszeit kein Widerruf der Entscheidung, gilt die Unterbringung endgültig als erledigt. Lehnt das Gericht die Aussetzung ab, läuft die Frist erneut an.

Nach zehn Jahren muss die Unterbringung beendet werden, sofern nicht die Gefahr besteht, das vom Untergebrachten infolge seine Hanges erhebliche Straftaten begangen werden, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Dann tritt für mindestens zwei Jahre Führungsaufsicht ein. Dies ist der Regelfall, nur besonders gefährliche Straftäter können länger als zehn Jahre, mitunter bis an ihr Lebensende, verwahrt werden.

Der Verwahrte kann auch vom Gericht in ein psychiatrisches Krankenhaus oder in eine Entziehungsanstalt überwiesen werden, wenn dies seine Resozialisierung besser fördert. Eine Rückkehr in die Sicherungsverwahrung kann angeordnet werden, wenn die Überweisung keinen Erfolg erzielt hat bzw. die Resozialisierung in der Sicherungsverwahrung doch besser gefördert wird.

[Bearbeiten] Geschichte

Bis zum Jahre 2002 konnte die Sicherungsverwahrung nur im Strafurteil selbst angeordnet werden. Die Möglichkeit des Gerichts, die Sicherungsverwahrung im Strafurteil vorzubehalten, wurde im Jahre 2002 eingeführt. Ziel dieser Änderung war es vor allem, den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Sexualstraftätern zu verbessern. Die Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg hatten gefordert, die Sicherungsverwahrung auch ohne Vorbehalt nachträglich anordnen zu können. Dies sah der Gesetzesentwurf der Rot-Grünen Koalition jedoch nicht vor.

Einige Länder verabschiedeten daraufhin eigene Gesetze, die eine generelle nachträgliche Sicherungsverwahrung ermöglichten. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese in einer Entscheidung vom 10. Februar 2004 für verfassungswidrig, da nach Art. 72 Abs. 1 GG die Länder nur zuständig sind, soweit der Bund noch nicht gesetzgeberisch tätig geworden ist.

Da die Bedenken der Verfassungshüter ausschließlich formeller, nicht aber inhaltlicher Natur waren, konnte am 23. Juli 2004 das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung [1] in Kraft treten.

[Bearbeiten] Statistik

Laut Statistischem Bundesamt waren zum 31. März 2004 insgesamt 304 Gefangene in deutschen Gefängnissen zur Sicherungsverwahrung untergebracht. Zum Vergleich: 299 im Jahr 2002 und 306 im Jahr 2003.

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