Rechtswegerschöpfung
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Die Erschöpfung des Rechtswegs ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde, falls sich diese gegen ein Urteil richtet. Das bedeutet, dass ein Beschwerdeführer zunächst vor den Fachgerichten gegen die beanstandete Maßnahme vorgehen muss, bevor er den Gang nach Karlsruhe (zum Bundesverfassungsgericht) geht.
Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn die Erschöpfung des Rechtsweges dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn sich der Beschwerdeführer gegen eine strafrechtliche Norm wendet. Anderenfalls müsste man ihm zumuten, zunächst eine Straftat zu begehen, um dann die verfassungsrechtliche Frage klären zu lassen.
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