Rechtsreferendariat
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Als Rechtsreferendariat wird in Deutschland der 2 Jahre (früher 3 Jahre) dauernden Vorbereitungsdienst zwischen dem ersten Staatsexamen (Referendarexamen, kleines Staatsexamen) und dem zweiten Staatsexamen (Assessorexamen, großes Staatsexamen) bezeichnet, in der die Anwärter die Befähigung zum Richteramt (§5 Abs.1 DRG) und zum höheren Dienst erlangen. Die Befähigung zum Richteramt qualifiziert auch für die Tätigkeit im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst (§ 13 Abs.2 Nr.4 BRRG), als Staatsanwalt, als Rechtsanwalt (§4 BRAO) und als Notar (§5 BNotO). Damit ist das Rechtsreferendariat Teil der Ausbildung zum Volljuristen. Der Anwärter trägt üblicherweise die Dienstbezeichnung „Rechtsreferendar“. Der Rechtsreferendar ist entweder Beamter auf Widerruf oder steht wie in den meisten Bundesländern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis eigener Art (§14 Abs.1 Satz HS 1 BRRG). Der Jurist mit bestandenem 2. Staatsexamen führt den berufsneutralen Titel "Rechtsassessor" (Volljurist).
Der Rechtsreferendar hat mit dem 1. Staatsexamen sein Jurastudium an der Universität abgeschlossen und ist Jurist mit der Berechtigung zum Erwerb des Doktortitels. Üblicherweise wird die Bezeichnung "Referendar" oder "Rechtsreferendar" nach bestandenem 1. Staatsexamen auch als Titel verliehen, der nicht an die Durchführung eines Referendariats gebunden ist. Viele Universitäten verleihen nach dem 1. Staatsexamen zusätzlich den akademischen Grad "Diplom-Jurist", der beispielsweise für eine Tätigkeit als angestellter Unternehmensjurist ausreichend ist.
In Österreich werden Anwaltsanwärter, welche sich nach Ablegen der akademische Prüfung (Magister iuris) auf die Rechtsanwaltsprüfung vorbereiten, als Konzipienten bezeichnet.
Das Referendariat gliedert sich in Stationen, in denen der Rechtsreferendar jeweils für einige Monate in verschiedenen Rechtsgebieten praktisch ausgebildet wird. Dazu wird der Referendar einem Landgericht zugewiesen (in Berlin dem Kammergericht), von dem aus er den jeweiligen Einzelausbildern zugewiesen wird. So kann ein Referendar z. B. Stationen bei einem Zivilgericht, bei der Staatsanwaltschaft, in der Gemeindeverwaltung und bei einem Rechtsanwalt absolvieren. Begleitend dazu finden beim Landgericht Arbeitsgemeinschaften statt, in denen z. B. das Verfassen von Klausuren und Halten von Aktenvorträgen geübt wird. Das Rechtsreferendariat endet mit der Ablegung des 2. juristischen Staatsexamens.
Den Rechtsreferendaren dürfen gemäß §§ 10, 142 Abs. 3 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) bestimmte Aufgaben zur Erledigung unter Aufsicht eines Richters oder Staatsanwaltes übertragen werden (beispielsweise die staatsanwaltliche Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung in Strafsachen). Ebenso kann der einem Rechtsanwalt zugewiesene Rechtsreferendar für diesen mit einer Untervollmacht erstinstanzliche Gerichtstermine wahrnehmen.
In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union existieren ähnliche Ausbildungsprogramme. Anders als in Deutschland werden in vielen dieser Staaten die jungen Juristen gezielt auf einen bestimmten Bereich juristischer Tätigkeit vorbereitet. In Frankreich beispielsweise durchlaufen zukünftige Rechtsanwälte eine andere Ausbildungszeit als zukünftige Richter. Ein französischer Anwalts-Rechtsreferendar trägt den Titel „avocat stagiaire“. Österreich kennt als Voraussetzung für eine weiterführende Laufbahn in den klassischen juristischen Berufen Richter, Notar und Rechtsanwalt das Gerichtsjahr.
In Deutschland wird immer wieder darüber nachgedacht, ebenfalls die bisherige sogenannte Einheitsausbildung zugunsten einer Spartenausbildung aufzugeben. Diese Forderung wird besonders vom Deutschen Anwaltverein erhoben, allerdings haben sich auch Vertreter anderer Berufsgruppen wie der Richterschaft und der Landespolitik dem Wunsch nach einer Reform des Referendariats angeschlossen. Hinzu tritt die Umstellung des Studiums auf die Master- und Bachelorabschlüsse mit Blick auf die Bologna-Verträge.
[Bearbeiten] Literatur
- Michael Felser: Jura Professionell - Das erfolgreiche Rechtsreferendariat, 2006
- Jörg Steinleitner: Der Referendar. Kolumnen, 2003