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Professur

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Professur (von lat. profiteri, „öffentlich bekennen“, „vortragen“) bezeichnet in Deutschland eine Stelle im Lehrkörper an einer Hochschule. In Deutschland ist die Amtsbezeichnung des Inhabers einer Professur Professor. Es handelt sich in der Regel um beamtete Dienstverhältnisse an einer Hochschule (auch: Hochschullehrer). In Baden-Württemberg werden auch die Lehrkräfte an Berufsakademien als Professor bezeichnet. Zur Amtsbezeichnung des Direktors und Professors siehe den entsprechenden Hauptartikel. Zur Rolle von Frauen als Professorinnen, siehe dort.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Überblick

In anderen Ländern außerhalb Deutschlands (wie z.B. in Österreich, Schweiz, Frankreich, Italien, Polen, Slowakei und Spanien) wird auch ein Lehrer an einer höheren Schule als Professor bezeichnet. Deswegen wird, z. B. in Österreich, in Abgrenzung dazu auch vom Universitätsprofessor (Univ.-Prof.) oder Professor an einer Fachhochschule (Prof.), früher auch vom Hochschulprofessor, gesprochen. Außerdem kann in Österreich durch den Bundespräsidenten an Personen, die sich auf dem Gebiet von Kunst oder Wissenschaft verdient gemacht haben, der Berufstitel „Professor“ verliehen werden. Dies ist in Deutschland in den Bundesländern, in welchen ein in Landesrecht übergegangenes Reichsgesetz nicht aufgehoben wurde, auch möglich. In den meisten Bundesländern wurde das Gesetz aber inzwischen aufgehoben.

Im Fall von Ehrenprofessuren oder außerplanmäßigen Professuren handelt es sich lediglich um einen Titel (Titularprofessur), ohne dass damit ein bestimmtes Amt oder eine Stelle verbunden wäre. Dieser Titel bleibt erhalten, auch wenn der Beruf nicht mehr ausgeübt wird (man kann ihn aber aberkennen oder niederlegen). Ob die Amtsbezeichnung eines regulären Professors bei Aufgabe der Tätigkeit (oder Ende derselben bei Professoren auf Zeit) – außer im Fall der Emeritierung oder Pensionierung – als Titel weiter besteht oder nicht, war lange Zeit umstritten. Heute ist es gemäß der Hochschulgesetze der meisten (hierfür zuständigen) Länder und auch der herrschenden Meinung und Rechtsprechung so, dass nach einer bestimmten Minimaldienstzeit (meistens fünf Jahre) der Professor als Titel unabhängig vom Beruf, also auch etwa nach freiwilligem Ausscheiden, geführt werden kann, also zum Titel wird.

[Bearbeiten] Professuren in Deutschland

[Bearbeiten] Professuren

Universitätsprofessoren, die einen Lehrstuhl innehaben, d. h. ein Fach in voller Breite vertreten und in der Regel über eine Ausstattung (Institut einer Fakultät, Labor, Mitarbeiter usw.) verfügen, wurden in älterem Sprachgebrauch (in Österreich und der Schweiz weiterhin) als ordentliche Professoren oder Ordinarien bezeichnet. Universitätsprofessoren, die keinen Lehrstuhl innehaben, werden entsprechend als außerordentliche Professoren oder Extraordinarien bezeichnet. Die Ämter werden in älterem Sprachgebrauch auch als Ordinariat (ordentliche Professur) bzw. Extraordinariat (außerordentliche Professur) bezeichnet.

Das Innehaben eines Lehrstuhls ist immer mit einer W3-Professur verbunden (engl.: full professor). W2-Professoren sind dagegen nur in einigen Bundesländern Lehrstuhlinhaber. Die Extraordinariate umfassen in der Regel ein kleineres Fachgebiet (engl.: associate professor, siehe auch Lecturer).

Professoren an einer künstlerischen Hochschule (Akademie) leiten meist eine Meisterklasse.

Bei Erreichen der Altersgrenze für die Berufstätigkeit werden Professoren pensioniert, aber nicht mehr emeritiert, was im Gegensatz zur Pensionierung lediglich die Freistellung von Lehrverpflichtungen bedeutete. Die Besoldung eines emeritierten Professors wurde nur wenig gekürzt. Diese Professoren wurden bei einer ordnungsgemäßen "Emeritierung" als emeritierte Professoren oder Emeriti (Singular: Emeritus oder Emerita) bezeichnet und blieben ihrer Universität oft eng verbunden (etwa durch weitere Forschungs- und Lehraktivitäten). Die Emeritierung ist faktisch nicht mehr möglich, da sie in den meisten Bundesländern gesetzlich nur erlaubt ist, wenn eine Erstberufung vor 1975 stattgefunden hat. Amtsinhaber, auf die diese Voraussetzung zutrifft, befinden sich aber kaum noch im Amt.

In Deutschland unterscheidet man:

[Bearbeiten] Universitätsprofessoren (Univ.-Prof.)

Amtsbezeichnung für beamtete Hochschullehrer an Universitäten und Gesamthochschulen. Sie waren in die Besoldungsgruppe C 3 und C 4, in Ausnahmefällen auch C 2 eingestuft, heute sind sie in den Besoldungsgruppen W 3 oder W 2 eingestuft. Ein Professor der Besoldungsstufe C 4 bzw. W 3 ist in der Regel Lehrstuhlinhaber (auch Ordinarius genannt). Er verfügt im Haushaltsplan über mehrere Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter und einen größeren Etat, während Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 bzw. W 2 über deutlich weniger oder gar keine Hochschulstellen verfügen und auch sonst geringere Mittel zur Verfügung haben. Die Höhe der Drittmittelstellen hängt jedoch alleine vom Engagement des Amtsinhabers ab, so dass Professoren in C 4 bzw. W 3 insgesamt über weniger Stellen verfügen könnten, als ein Professor der anderen Besoldungsgruppen, der besonders viele Drittmittel eingeworben hat.

[Bearbeiten] Professoren (Prof.)

Amtsbezeichnung an Fachhochschulen, Kunst- und Musikhochschulen und an Pädagogischen Hochschulen. Sie waren an Fachhochschulen in die Besoldungsgruppen C 2 und C 3 an den anderen Hochschulen in C 2, C 3 und C 4 eingestuft. Seit spätestens 2005 (Einführung der Besoldungsordnung W erfolgte zu unterschiedlichen Zeiten in den Bundesländern) sind sie in die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 eingestuft. Sie sind Beamte.

[Bearbeiten] außerplanmäßige Professoren (apl.Prof.)

Die Bezeichnung kann von Hochschulen an Personen verliehen werden, die die Lehrbefugnis (Venia legendi) haben und in Forschung und Lehre nachweislich hervorragende Leistungen erbracht haben. Die Verleihung der Bezeichnung wird durch die Universitätsgesetze der Länder und teilweise auch weitergehend durch die einzelne Hochschule geregelt. Die Bezeichnung ist demnach keine Amtsbezeichnung und nicht mit einem Dienstverhältnis an der Hochschule verknüpft. Sie erlischt daher auch nicht mit der eventuellen Beendigung einer Anstellung an der Universität; in einigen Bundesländern ist aber die Fortführung des Titels nach Beendigung der Tätigkeit an eine Erlaubnis durch die zuständige Landesbehörde gebunden. Auf der Basis einer zuvor erfolgten Habilitation und einer daran anschließenden mehrjährigen (in Baden-Württemberg mindestens zweijähriger, in Nordrhein-Westfalen fünfjähriger) Tätigkeit in Forschung und Lehre können diese den Titel „apl. Prof“., selten aber auch „HD Prof.“, wobei das „HD“ für Hochschuldozent steht, von der Universität verliehen bekommen. Es handelt sich um einen Titel, der in der Regel an verdiente Privatdozenten verliehen wird; diese Regelung ist etwa an Universitätskliniken weit verbreitet. Meist sind es Chefärzte eines Krankenhauses oder Praxisärzte, die als nichtbedienstete Professoren an der Universität Blockseminare bzw. Seminare anbieten. Im geisteswissenschaftlichen Bereich wurden besonders in den 1980er zahlreiche Angehörige des akademischen Mittelbaus nach der Habilitation zu außerplanmäßigen Professoren ernannt.

[Bearbeiten] Stiftungsprofessoren

Professoren, die auf einen Lehrstuhl berufen werden, der über eine fremdfinanzierte Stiftung zur Verfügung gestellt wird.

[Bearbeiten] Honorarprofessoren (Hon.-Prof.)

Honorarprofessoren sind Professoren, die wegen ihres langjährigen akademischen Einsatzes als Dozent, Lehrbeauftragter oder durch eine Tätigkeit außerhalb der Hochschule eine Titularprofessur erhalten und mit der Hochschule in besonderer Weise verbunden sind. Besonders in den Geisteswissenschaften wird die akademische Qualifikation auch durch langjährige Beschäftigung mit der Materie erbracht, ohne daß ein Studium o.ä. notwendig wäre (z.B. Marcel Reich-Ranicki). Sie halten Lehrveranstaltungen ab, sind in der Hauptsache aber weiter in ihrem Beruf außerhalb der Hochschule tätig. Honorar erhalten Honorarprofessoren für ihre Lehrtätigkeit in der Regel nicht. Ein Anspruch auf die Führung des Titels nach Einstellung der Lehrtätigkeit besteht nicht, kann aber bei Erreichen des Ruhestandsalters durch die zuständige Behörde (Wissenschaftsministerium oder Hochschule) genehmigt werden. Die Idee dahinter ist es, Personen aus der Praxis auch für die Lehre zu gewinnen. Honorarprofessuren gewinnen zunehmend an Attraktivität bei Führungskräften in Wirtschaft und Politik. Im Gegensatz zum Ehrendoktor wird der Titel eines Honorarprofessors ohne den einschränkenden Zusatz „h. c.“ (honoris causa) verwendet.

Eine Variante ist der Ehrenprofessor, der in Berufung auf das Gnadenrecht z. B. von den Ministerpräsidenten einiger Länder vergeben werden kann.

[Bearbeiten] Gastprofessoren

Gastprofessoren sind Professoren, die an einer anderen als der Heimatuniversität/-hochschule tätig sind. Dies geschieht zumeist in einem wissenschaftlichen Austausch über Gastsemester oder innerhalb von Forschungsprojekten.

[Bearbeiten] Vertretungs-Professoren (Vertr.-Prof.)

Professoren, die in einer Übergangszeit mittels einer befristeten Einstellung und unabhängig von den üblichen Bewerbungsverfahren eine semesterweise Vertretung einer Professur übernehmen. Einen Anspruch auf Daueranstellung und Titel gibt es nicht.

[Bearbeiten] Juniorprofessoren (Jun.-Prof.)

Juniorprofessor ist eine Dienstbezeichnung für Nachwuchswissenschaftler, die sich zur Berufung auf eine Professur qualifizieren; in Österreich und der Schweiz lautet die Bezeichung Assistenzprofessor. Vorbild ist der amerikanische assistant professor mit einem höheren Maß an Selbständigkeit bei der Akquisition von Forschungsmitteln und einer größeren Unabhängigkeit in der Lehre, allerdings fehlt in Deutschland der sogenannte tenure track, der eine Weiterbeschäftigung des Wissenschaftlers zur Regel macht. Juniorprofessuren gibt es derzeit nur an Universitäten, sie wurden im Jahre 2002 durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung eingeführt. Sie sind jetzt in allen Hochschul-Landesgesetzen verankert. Die Juniorprofessur beinhaltet eine auf sechs Jahre befristete Anstellung in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis.

[Bearbeiten] Professor h. c. (lat. honoris causa „ehrenhalber“)

Ursprünglich eine akademische Auszeichnung für einen Gelehrten von internationalem Rang, der durch seine wissenschaftlichen Arbeiten die Forschungserkenntnisse seines Fachgebietes erheblich vorangebracht hatte. Historisch wurden Ehrenprofessoren bis Ende des 19. Jh. auch mit dem Titel Professor honorarius ernannt. Der Titel wird heutzutage – selten – auch für besondere wissenschaftliche, künstlerische oder politische Verdienste (vor allem in Österreich) verliehen, unabhängig von einer üblichen akademischen Karriere. Ein Professor h. c. hat keine Lehrverpflichtung.

[Bearbeiten] Einstellungsvoraussetzungen

Eine Voraussetzung zur Berufung als Universitätsprofessor war, je nach Bundesland, bis 2003 bis 2005 in der Regel die Habilitation oder eine gleichwertige herausragende wissenschaftliche Leistung, die durch eine Promotion und eine berufliche Tätigkeit erbracht wurde. Seit 2005 ist grundsätzlich die Juniorprofessur anstelle der Habilitation Voraussetzung, die Möglichkeit wissenschaftliche Leistungen durch die Berufserfahrung zu erbringen besteht aber weiter.

Für die Berufung an Fachhochschulen werden dagegen die Promotion und in der Regel eine mindestens fünfjährige Berufspraxis (davon drei Jahre außerhalb der Hochschule) sowie besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erwartet. An Kunsthochschulen kann berufen werden, wer eine besonders herausragende künstlerische Qualifikation besitzt und darüber hinaus ein bedeutendes künstlerisches Lebenswerk vorweisen kann. An Pädagogischen Hochschulen sind neben der Promotion zusätzlich die Befähigung zum entsprechenden Lehramt durch das erfolgreich abgeschlossenes Referendariat nachzuweisen.

In Deutschland sind die Einstellungsvoraussetzungen sowie die dienstrechtlichen Verpflichtungen der Professoren im Hochschulrahmengesetz (HRG) und in den Landeshochschulgesetzen geregelt. In Bayern gibt es zudem ein eigenes Hochschullehrergesetz.

In Deutschland gilt – trotz einiger Lockerungen an manchen Hochschulen – grundsätzlich das Hausberufungsverbot: Wer sich auf eine W 2- oder W 3-Professur bewirbt, darf nicht an der Hochschule, an die er sich bewirbt, mit einer festen Stelle angestellt sein. Damit sollen Bevorzugungen und Nepotismus erschwert werden. Privatdozenten, die an einer Hochschule lediglich ihre (nicht bezahlte) Titellehre anbieten, fallen dagegen nicht unter das Hausberufungsverbot. Umstritten ist, ob das Hausberufungsverbot möglicherweise in Widerspruch zum Grundgesetz steht.

W 2- und W 3-Stellen werden (so wie zuvor C 3- und C 4-Stellen) durch ein kompliziertes und langwieriges Berufungsverfahren besetzt, bei dem eine Kommission zunächst eine Vorauswahl unter den Bewerbern trifft, dann einige Kandidaten (typisch: etwa 3-7) Probevorträge halten lässt (sog. „Vorsingen“), darunter wiederum für eine Auswahl trifft und parallel Gutachten von außerhalb der Universität einholt und schließlich eine meist drei Personen umfassende gereihte Vorschlagsliste erstellt. In der Regel ergeht dann an den Erstplatzierten der „Ruf“ auf die Stelle; die endgültige Entscheidung liegt je nach Bundesland beim zuständigen Minister oder Hochschulpräsidenten. Durch Absagen der Listenplatzierten kann sich das Verfahren jedoch bis hin zu einer Neuausschreibung verzögern.

[Bearbeiten] Berufsverbände

  • Der Deutsche Hochschulverband ist mit mehr als 20.000 Mitgliedern eine Interessensvertretung der Deutschen Universitätsprofessoren und habilitierter Wissenschaftler, die an einer deutschen Universität lehren, mit einem umfassenden Serviceangebot.
  • Der Hochschullehrerbund ist mit circa 4500 Mitgliedern eine Interessensvertretung der Deutschen Professoren an Fachhochschulen mit einem umfassenden Serviceangebot.

[Bearbeiten] Besoldungsgruppen

Die Besoldung von beamteten Professoren und Assistenten an staatlichen Hochschulen in Deutschland erfolgt nach der Bundesbesoldungsordnung W oder der C-Besoldung. Bei Neueinstellungen oder eventuell nach Bleibeverhandlungen kommt je nach Bundesland seit 2004 oder spätestens seit 2005 nur noch die Besoldungsordnung W zur Geltung, die drei Gruppen umfasst: W 1 (Juniorprofessur), W 2 und W 3 (Besoldungsarten für alle anderen Arten von Professoren und Angehörigen der Hochschulleitung). Die Beamten der Besoldungsgruppen W 2 und 3 werden auf Lebenszeit eingestellt, wenn sie bereits Professor waren. Bei Erstanstellungen ist nach den entsprechenden Landesgesetzen die Anstellung zunächst zu befristen, je nach Bundesland bis zu acht Jahren. Die Befristung entfällt in der Regel, wenn es sich um einen Bewerber aus dem Ausland handelt oder ein inländischer Bewerber auf eine befristete Stelle nicht gewonnen werden kann oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen werden soll. Nach der Befristung wird das Beamtenverhältnis auf Zeit in eines auf Lebenszeit umgewandelt, wenn sich der Professor bewährt hat, ansonsten wird er entlassen. Für Angehörige der Hochschulleitung (Rektor bzw. Präsident, ihre Stellvertreter und Kanzler) gelten evtl. Sonderregelungen. Ihre Stellen sind landesrechtlich meist befristet (unterschiedliche Zeitspanne). Die Stellen von Juniorprofessoren sind hingegen immer befristet. Die Befristung gilt zunächst für drei Jahre, bei positiver Beurteilung wird die Stelle für weitere drei Jahre zur Verfügung gestellt und auch die Besoldung erhöht sich geringfügig. Die Besoldung ist in allen drei Besoldungsgruppen nicht aufsteigend, sondern bleibt für die gesamte Dauer des Amtsverhältnisses gleich. Es gibt aber Zulagen bei guter Leistung.

In der ausgelaufenen C-Besoldung, in denen vor 2005 berufene Hochschulangehörige freiwillig verbleiben können, wird die Eingruppierung nach C 1 (wissenschaftliche Assistenten), C 2 (Oberassistenten, Hochschuldozenten und 40% der Professoren an Fachhochschulen), C 3 (60% der Fachhochschulprofessoren und außerordentliche Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen) und C 4 (ordentliche Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen) unterschieden. C 2-, C 3- und C 4-Professoren sind auf Lebenszeit eingestellt (Befristung bei Ersteinstellung wie oben). Sie mussten sich im Rahmen eines Berufungsverfahrens gegen Mitbewerber durchsetzen. Das Verfahren wird vom Fachbereich organisiert, dem der künftige Professor angehört. Am Ende des Verfahrens steht eine Rangliste, von der das zuständige Kultusministerium üblicherweise den ersten Vorschlag beruft. C 2- und C 3-Professoren an Fachhochschulen unterscheiden sich in ihren Rechten und Pflichten nicht. Auch an wissenschaftlichen Hochschulen haben sie grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten, doch verfügt ein C3-Professor oftmals über weniger Mitarbeiterstellen.

Um auch Mitarbeitern in Fachbereichen, in welchen die Juniorprofessur unpraktikabel ist, die Möglichkeit zur Habilitation zu geben, wurde in einigen Bundesländern die Möglichkeit geschaffen, Akademische Räte in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Dies ersetzt die früher übliche Einstellung als Wissenschaftlicher Assistent (C 1).

Der Vorläufer der bundeseinheitlichen C-Besoldung ist die länderspezifische H-Besoldung. Im Unterschied zur C- bzw. H-Besoldung gibt es bei der (vergleichsweise deutlich niedrigeren) W-Besoldung einen unveränderlichen festen Grundbetrag, zu dem leistungsorientierte, oft nicht ruhegehaltsfähige Zulagen geleistet werden können, angesichts knapper Kassen der öffentlichen Hand aber oft nur in geringem Umfang. Die älteren Besoldungsstufen C und H enthalten dagegen eine Altersprogression: die Besoldung steigt mit zunehmendem Dienstalter; Zulagen sind hier nur auf der C4-Stufe bei weiteren Berufungen anderer Universitäten und geeigneten Verhandlungen möglich. Sie können ein mehrfaches der C 4-Besoldung betragen, insbesondere um hochdotierte Mitarbeiter der Wirtschaft oder des Auslands an Hochschulen zu holen.

[Bearbeiten] Status Quo

Auf die Hochschulen in Deutschland kommt in den nächsten Jahren nach einer Prognose der Kultusministerkonferenz eine Lawine neuer Studierender zu; die Zahl der Studierenden wird von gegenwärtig rund 1,9 Millionen im Jahr 2011 mit 2,2 bis 2,4 Millionen voraussichtlich den Höhepunkt erreichen. Im Fächerdurchschnitt betreut in Deutschland ein Professor rund 62 Studierende. Seit 1995 ist die Zahl der Professoren an Universitäten von 25.000 auf 23.000 kontinuierlich zurückgegangen – mit weiterhin sinkender Tendenz. Angesichts der stetig wachsenden Zahl der Studienanfänger stehe bereits jetzt fest, dass sich das ohnehin schon ungünstige Betreuungsverhältnis zukünftig noch weiter verschlechtern werde.

[Bearbeiten] Abkürzungen

  • Prof.: Professor
  • o. Univ.-Prof.: ordentlicher Universitätsprofessor (nur in Österreich und der Schweiz)
  • ao. Univ.-Prof.: außerordentlicher Universitätsprofessor (nur in Österreich und der Schweiz)
  • Ass.-Prof.: Assistenzprofessor (nur in Österreich und der Schweiz)
  • apl. Prof.: außerplanmäßiger Professor
  • Prof. h.c.: Professor honoris causa ('ehrenhalber')
  • Prof. em(erit).: Professor emeritus/emerita
  • HonProf.: Honorarprofessor

[Bearbeiten] Beispiele

  • Prof. Dr. rer. nat. habil. Erika Müller
  • Prof. Dr. rer. pol. Werner Wiesel
  • Prof. Detlev Müller-Lüdenscheid, Ph.D., M.Sc., B.A.
  • JunProf. Dr. jur. Otto Klöbner
Prof. Dr. re. nat. Christian Öl

[Bearbeiten] möglicher Werdegang (Beispiel I)

  • Dipl.-Biol. Wilma Wiesel (nach dem Diplom)
  • Dr. rer. nat. Wilma Wiesel (mit Doktortitel)
  • Dr. rer. nat. habil. Wilma Wiesel (habilitiert)
  • PD Dr. rer. nat. habil. Wilma Wiesel (Privatdozent)
  • apl. Prof. Dr. rer. nat. habil. Wilma Wiesel (außerplanmäßiger Professor)

[Bearbeiten] möglicher Werdegang (Beispiel II)

  • Werner Wiesel, B. Sc. (Honours) (Abschluss als Bachelor an einer Universität oder Hochschule)
  • Werner Wiesel, Ph. D., B. Sc. (Abschluss des Doktorstudiums)
  • Prof. Werner Wiesel Ph. D., B. Sc. (Professor an einer Universität oder Hochschule)

alternativ:

  • Dipl.-Ing. Werner Wiesel (Abschluss als Diplom-Ingenieur an einer Universität oder Hochschule)
  • Dr.-Ing. Werner Wiesel (Abschluss der Doktorarbeit zum Dr.-Ing.)
  • Prof. Dr.-Ing. Werner Wiesel (Professor an einer Universität oder Hochschule)

[Bearbeiten] möglicher Werdegang (Beispiel III)

  • Werner Wiesel, B. Sc. (Abschluss als Bachelor an einer Universität oder Fachhochschule)
  • Werner Wiesel, B. Sc., M. Sc. (Abschluss als Master an einer Universität oder Fachhochschule)
  • Werner Wiesel, Ph. D., B. Sc., M. Sc. (Abschluss des Doktorstudiums)
  • Prof. Werner Wiesel, Ph. D., B. Sc., M. Sc. (Professor an einer Hochschule)

[Bearbeiten] möglicher Werdegang (Professor an einer Fachhochschule)

  • Dipl.-Ing. Werner Wiesel (Abschluss als Diplom-Ingenieur an einer Universität oder Hochschule)
  • Dr.-Ing. Werner Wiesel (Abschluss der Doktorarbeit zum Dr.-Ing.)
  • Berufspraxis
  • Prof. Dr.-Ing. Werner Wiesel

[Bearbeiten] Professoren in angloamerikanischen Ländern

Außerhalb der USA wird der Titel „Professor“ meistens nur selten gebraucht und ist den ranghöchsten Akademikern vorbehalten. Professoren sind dort überwiegend in der Forschung, und nur selten in der Lehre, tätig. Anstelle von Professoren gibt es daher an Universitäten in diesen Ländern überwiegend so genannte „Lecturer“. Die meisten Lecturer sind fest angestellt und sowohl in der Forschung als auch der Lehre tätig. Der Titel „Lecturer“ entspricht dabei ungefähr den US-amerikanischen „Assistant“ und „Associate“ Professoren.

Deutschland USA GB/AUS/NZ
Wissenschaftlicher Mitarbeiter Graduate/Teaching Assistant Teaching Assistant
Wissenschaftlicher Assistent (vor 2005), Juniorprofessor oder Akademischer Rat auf Zeit (ab 2005) Assistant Professor Lecturer
Außerordentlicher Professor Associate Professor Reader / Senior Lecturer
Ordentlicher Professor (Full) Professor Professor
apl. Professor Adjunct Professor Adjunct Professor

Das US-amerikanische System sieht in der Regel drei Stufen von Professuren vor:

  • Assistant Professor (entspricht der deutschen wissenschaftlichen Assistentur oder Juniorprofessur): Voraussetzung ist eine qualifizierte Promotion;
  • Associate Professor (entspricht der deutschen außerordentlichen Professur): Voraussetzung ist eine Qualifikation als Assistant Professor;
  • Full Professor (entspricht der deutschen ordentlichen Professur): Voraussetzung ist eine Qualifikation als Associated Professor oder eine außerordentliche wissenschaftliche Leistung.

Selbstverständlich gibt es daneben auch in den USA Ehrenprofessuren und Professoren, die ausschließlich in der Forschung tätig sind (z. B. in firmeneigenen Forschungsinstituten)

[Bearbeiten] Professorenvergütung Deutschland, USA, Schweiz

Nach einer Studie des Deutschen Hochschulverbandes DHV, einer Interessenvertretung der Professoren, ist die Besoldung in Deutschland „nicht wettbewerbsfähig“. In einer Untersuchung vom November 2005 heißt es dazu:

  • Die Besoldung eines deutschen Professors beträgt als Jahresgrundgehalt bei 12 Monaten ohne Leistungsbezüge in der Besoldungsgruppe W 2 insgesamt 46.680 Euro p. a., in der Besoldungsgruppe W 3 insgesamt 56.683 Euro p. a. Der Besoldungsdurchschnitt mit Einbezug der Leistungsbezüge liegt an deutschen Hochschulen und Universitäten bei ca. 71.500 Euro.
  • Die durchschnittliche Vergütung eines Professors an einer US-amerikanischen, öffentlichen Hochschule beträgt ca. 81.919 Euro (98.000 USD) und an privaten Hochschulen 106.161 Euro (127.000 USD).
  • In der Schweiz ist die Besoldung der Professoren kantonal geregelt und beispielsweise für die eidgenössischen Hochschulen und Universitäten separat. Danach wird die Professorentätigkeit an der Universität Zürich zwischen 102.729 Euro (158.953 CHF) und 149.985 Euro (232.073 CHF) vergütet; an der ETH Zürich in einem Korridor zwischen 121.461 Euro (187.937 CHF) und 159.774 Euro (247.280 CHF).

Allerdings ist ein direkter Vergleich schwierig, da in anderen Ländern andere Pensionsregelungen bestehen, andere Lebenshaltungskosten entstehen (Schweiz) und andere Steuersätze gelten.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

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