Neubewertungsreserve
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Neubewertungsreserven sind Bestandteil des Ergänzungskapitals bei Eigenmitteln im Rahmen der Bilanzierung nach IFRS und sind in der IAS 16 sowie IAS 39 geregelt.
Sie ergeben sich aus der Differenz zwischen Marktwert bzw. Verkehrswert und dem Buchwert.
Für notierte und bestimmte nichtnotierte Wertpapiere sowie Investmentanteile ergibt sich folgendermaßen definierter Kurswert: Es ist das Minimum aus dem Kurs am Bilanzstichtag und dem Durchschnitt aus diesem Kurs und den Kursen der letzten drei Bilanzstichtagen. Abgezogen werden muss dann der Buchwert am Bilanzstichtag und Stille Lasten. Diese Neubewertungsreserven gehen zu 35 Prozent in das Ergänzungskapital ein.
Bei Grundstücken, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten bestimmt sich der Verkehrswert als Beleihungswert gemäß § 12 Abs. 1 und 2 Hypothekenbankgesetz. Diese Neubewertungsreserven gehen zu 45 Prozent in das Ergänzungskapital ein.
Die 35 bzw. 45 Prozent Neubewertungsreserven dürfen bei Banken 1,4 Prozent der Risikoaktiva nicht übersteigen. Außerdem muss das Kernkapital größer sein als 4,4 Prozent der Risikoaktiva.