Finanzgerichtsbarkeit
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Die Finanzgerichtsbarkeit gehört zur Fachgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland.
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[Bearbeiten] Zuständigkeit
Die Finanzgerichtsbarkeit entscheidet über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten mit abgabenrechtlichem Einschlag (das sind Bundes- und Landessteuern und Zölle) sowie über die Zulassung von Steuerberatern.
Sie ist von der Verwaltungsgerichtsbarkeit abzugrenzen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für die nicht abgabenrechtlichen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zuständig. So entscheidet etwa die Finanzgerichtsbarkeit über Streitigkeiten um den Gewerbesteuermessbetrag, die Verwaltungsgerichtsbarkeit über Streitigkeiten um die Gewerbesteuer.
[Bearbeiten] Aufbau
Der Aufbau der Finanzgerichtsbarkeit ist anders als der der übrigen Gerichtsbarkeiten zweistufig. Jedes Bundesland hat ein Finanzgericht eingerichtet (Ausnahmen: Nordrhein-Westfalen drei, Bayern zwei). Als einziges Rechtsmittel gegen Urteile kommt die Revision in Betracht. Diese führt, wenn sie zugelassen wird, zum Bundesfinanzhof in München. Anders als bei den anderen Gerichtsbarkeiten existiert innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit keine zwischengelagerte Rechtsmittelinstanz namens „Oberfinanzgericht“.
[Bearbeiten] Verfahren
Die Verfahren vor den Finanzgerichten finden nach den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO) statt. Vertretungsbefugt sind nicht nur Rechtsanwälte, sondern auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Vor dem Bundesfinanzhof, aber nicht vor den Finanzgerichten besteht Vertretungszwang. Die Klagearten bestimmen sich nach der Finanzgerichtsordnung, sind aber im wesentlichen identisch zu denen der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
[Bearbeiten] Spruchkörper
Die Spruchkörper bei den Gerichten erster Instanz (den Finanzgerichten) sind entweder der Senat mit drei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern oder aber der Einzelrichter oder Berichterstatter. Der Bundesfinanzhof entscheidet mit fünf Berufsrichtern im Senat.
[Bearbeiten] Sonstiges
Wegen des besonderen Rechtsgebiets unterscheiden sich die Finanzrichter in einigen Bundesländern auch durch das Tragen einer andersfarbigen (tiefblauen) Robe von den Richtern der anderen Gerichtsbarkeiten.
[Bearbeiten] Weblinks
- FGO, dort insbesondere § 33
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