Beurkundung
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Beurkundung bedeutet die Verkörperung einer im Rechtsverkehr zum Beweis bestimmten und geeigneten menschlichen Gedankenerklärung.
Bei einer Beurkundung durch einen Notar (§ 128 BGB) nimmt dieser nach Belehrung der Erschienenen deren Erklärungen ihm gegenüber in eine von ihm zu errichtende Urkunde auf. Diese Niederschrift liest er den Erschienenen vor, die sie genehmigen und eigenhändig unterschreiben müssen. Anschließend unterschreibt der Notar selbst und bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die vor ihm erschienenen Personen die Erklärungen ihm gegenüber so abgegeben haben, wie er sie niedergelegt hat. Die Einzelheiten dazu regelt das Beurkundungsgesetz. Die notariellen Urkunde erbringt den vollen Beweis für die beurkundete Erklärung.
Im Gegensatz dazu bestätigt ein Notar bei einer bloßen Beglaubigung der Unterschrift (vergleiche § 129 BGB) nur deren Echtheit, indem er auf der Urkunde vermerkt, welche Person die dortige Unterschrift in seinem Beisein vollzogen oder anerkannt hat. Er beurkundet also lediglich, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Unterschrift geleistet hat. Nur soweit reicht auch die Beweiskraft der Beglaubigung der Unterschrift, sie erstreckt sich insbesondere nicht auf den Text, der unterschrieben worden ist.
Mögliche Beurkundungsformel: Die vorstehende Urkunde enthält den mir mitgeteilten Parteiwillen und ist von den Parteien bzw. dem Vertreter selbst gelesen, als richtig anerkannt und unterzeichnet worden.
[Bearbeiten] Andere Urkundspersonen
Neben dem Notar können für bestimmte Beurkundungen oder Beglaubigungen weitere Personen bestellt werden, die allgemein als Urkundspersonen bezeichnet werden. Zu erwähnen sind neben den Konsularbeamten der deutschen Auslandsvertretungen insbesondere
- die Standesbeamten, die für die Beurkundungen von Geburten, Eheschließungen, Lebenspartnerschaften und Sterbefälle zuständig sind (Rechtsgrundlage: Personenstandsgesetz)
- die Urkundspersonen der Jugendämter, die für die Beurkundungen von Vaterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen sowie Sorgeerklärungen zuständig sind (Rechtsgrundlage §§ 59, 60 Sozialgesetzbuch-VIII)
- seit dem 1. Juli 2005 die Urkundspersonen der Betreuungsbehörde, die für die Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zuständig sind (§ 6 Betreuungsbehördengesetz).
- für Unterschriftsbeglaubigungen sind in einigen Bundesländern nach Landesrecht auch weitere Personen bestellt, z.B. die Ortsgerichtsvorsteher in Hessen und die Ratsschreiber in Baden-Württemberg.
[Bearbeiten] Weblinks
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