Abgeordneter
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Der Abgeordnete (auch Parlamentarier; Deputierter; Volksvertreter; Repräsentant) ist eine von Wahlberechtigten in eine Versammlung, z.B. Parlament oder Nationalversammlung, gewählte Person.
Abgeordnete genießen in den meisten Staaten juristische Immunität, d.h. sie unterliegen nicht der Strafverfolgung, soweit nicht das Parlament ein Verfahren zur Aufhebung der Immunität vorgenommen hat. Aufgrund des Grundsatzes der Indemnität können sie für Äußerungen im Parlament grundsätzlich nicht außerhalb des Parlaments zur Verantwortung gezogen werden.
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[Bearbeiten] Deutschland
[Bearbeiten] Allgemeines
In Deutschland werden die Mitglieder des Deutschen Bundestages (MdB) auch als "Abgeordnete" oder besser "Bundestagsabgeordnete" bezeichnet. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt, sind als Vertreter des ganzen Volkes weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Die gewählten Abgeordneten des Landtages eines Bundeslandes in Deutschland werden als Mitglied des Landtages bzw. in Berlin auch als Abgeordnete bezeichnet, weil das Berliner Landesparlament das Abgeordnetenhaus ist. Die Kurzbezeichungen für die entsprechenden Abgeordneten der Landesparlamente sind MdL (Mitglied des Landtags), MdA (Mitglied des Abgeordnetenhauses Berlin), MdBB (Mitglied der Bremer Bürgerschaft, Bremen) und MdHB (Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft, Hamburg).
Die gewählten Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden in Deutschland als Mitglied des Europäischen Parlaments (MdEP) bezeichnet.
[Bearbeiten] Österreich
[Bearbeiten] Allgemeines
In Österreich wird ein Abgeordneter auch Mandatar (lat. "Beauftragter") bezeichnet. Er wird gewählt und in eine der öffentlich-rechtlichen Körperschaften entsandt. Es gibt Abgeordnete zum Nationalrat, zum Bundesrat und zum Landtag.
Die Rechte und Pflichten sind in Bundesgesetzen und den entsprechenden Landesgesetzen geregelt. Beispiele sind die Immunität, die einem Abgeordneten einen Schutz gegen gerichtliche Verfolgung bietet oder das Bezügegesetz, das die Bezüge und Aufwandsentschädigungen regelt.
[Bearbeiten] Wilder Abgeordneter
Als wilder Abgeordneter wird jener bezeichnet, der zwar zur Zeit seiner Wahl auf der Kandidatenliste einer Partei stand, aber später aus der Partei austrat. Da er aber vom Volk gewählt wurde, behält er sein Mandat. Aber er unterliegt keinem Fraktionszwang und kann nach seinem Gewissen entscheiden. Sind die Mehrheitsverhältnisse knapp, so kann er damit zum Zünglein an der Waage werden.
[Bearbeiten] Italien
In Italien werden die Mitglieder der ersten Kammer des Parlaments (Abgeordnetenkammer) als Abgeordnete, deputati bezeichnet. Sie werden mit onorevole, Ehrwürdiger angesprochen. In Südtirol wird der Begriff, wie in Österreich, weiter aufgefasst.