Körperschaftswald
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Bei einem Körperschaftswald handelt es sich laut Bundeswaldgesetz (BWaldG) § 3 Absatz 3 um einen Waldbesitz im Eigentum von Körperschaften wie Gemeinden und Städten oder auch um Gemeinschaftsbesitztümer.
Diese Gemeinschaftsbesitztümer werden allerdings als Genossenschaftswälder oder Interessentenforsten bezeichnet und haben ihren Ursprung in der Allmendeteilung. Hier wurde der Gemeinbesitz nicht in allen Fällen aufgeteilt; spezielle Bereiche (wie der Wald) blieben Gemeinbesitz und die Eigentümer besitzen nun einen ideellen Anteil. --> Waldgenossenschaften
Wald im Eigentum von Kirchen gehört im Grunde nicht zum Körperschaftswald. In amtlichen Statistiken und in der Forstwissenschaft wird Wald in kirchlichem Eigentum allerdings meist mit dem Körperschaftswald als eine Eigentumsart zusammen angegeben.
Andere verbreitete Waldeigentumsformen in Deutschland sind Staatswald (34% der deutschen Waldfläche) und Privatwald (47%).