Fachgerichtsbarkeit
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Der Begriff Fachgerichtsbarkeit bezeichnet bestimmte Teile der öffentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Sinnvollerweise wird er zur Trennung der Verfassungsgerichtsbarkeit von den übrigen Gerichtsbarkeiten benutzt und umfasst dann die fünf in Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vorgesehenen Gerichtszweige: die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit.
Soweit der Begriff in anderem Sinne zur Trennung der ordentlichen Gerichtsbarkeit von den übrigen Gerichtsbarkeiten verwendet wird, handelt es sich um einen ungenauen Sprachgebrauch, der nicht durch funktionelle Unterschiede begründet ist. Die fünf in Art. 95 Abs. 1 GG genannten Gerichtsbarkeiten stehen als solche heute gleichberechtigt nebeneinander, wobei jede, auch die ordentliche Gerichtsbarkeit, für bestimmte "Fachgebiete" zuständig ist.
Demgegenüber stellt die Verfassungsgerichtsbarkeit eine Gerichtsbarkeit sui generis ("eigener Art") dar, der unter anderem die Aufgabe zukommt, Entscheidungen der übrigen Gerichte auf Verletzung von Grundrechten und anderer in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG genannter Rechte zur überprüfen. Das Bundesverfassungsgericht hat zum Ausdruck gebracht, der Gesetzgeber sei verpflichtet, das Rechtsmittelsystem so auszugestalten, dass Rechtsschutz gegen die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Gerichte in erster Linie durch die jeweilige Fachgerichtsbarkeit gewährt werde.
Nicht zur Fachgerichtsbarkeit zählen Schiedsgerichte und Ehrengerichte (bzw. Standesgerichte).
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