Diskussion:Fachgerichtsbarkeit
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Ich stelle mal zur Diskussion, ob es Sinn macht, den Begriff Fachgerichtsbarkeit in dem ersten genannten Sinn zu verwenden, dass er die ordentliche Gerichtsbarkeit von den anderen Gerichtsbarkeiten abgrenzt. (Ich habe auf die Schnelle nicht gefunden, wer den Begriff überhaupt so verwendet.) Ich vermute mal, diese Begriffsbildung könnte historische Gründe haben, indem man die ordentlichen Gerichte früher für die "normalen" Gerichte gehalten hat, während die anderen später für spezielle Gebiete (Fächer) eingerichtet wurden. Nun wäre es nicht allzu schlimm, wenn man in der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle anderen Gerichte als Fachgerichte bezeichnen würde (Brauchen die anderen Gerichtsbarkeiten eigentlich keinen Begriff für "die anderen"?), wenn der Begriff Fachgerichtsbarkeit nicht auch noch in dem anderen Sinn als Abgrenzung zur Verfassungsgerichtsbarkeit benützt würde und aus diesem Grund Begriffsverwirrung drohen würde. (Wenn es im Artikel Verfassungsgerichtsbarkeit heißt, diese sei ein Zweig der Fachgerichtsbarkeit, geht es dann vollends durcheinander!). Der Begriff Fachgerichtsbarkeit im Gegensatz zur Verfassungsgerichtsbarkeit ist sinnvoll. Er wird vom Bundesverfassungsgericht etwa verwendet, wenn es darum geht, inwieweit zur Kontrolle unrichtiger Entscheidungen das BVerfG benötigt wird oder, etwa bei Verstößen gegen das rechtliche Gehör, schon die Fachgerichte eine Korrektur vornehmen sollten. Der Begriff Fachgerichte im Sinne von "nicht die ordentlichen Gerichte" wird hingegen nicht benötigt, ist nicht sinnvoll und bietet die Gefahr von Mißverständnissen. In der heutigen Gerichtsbarkeit stehen alle Gerichtsbarkeiten mit Ausnahme der Verfassungsgerichte gleichberechtigt nebeneinander. Auch in der ordentlichen Gerichtbarkeit gibt es sehr spezielle Fachgebiete. Ich würde daher dafür plädieren, den Begriff Fachgerichtsbarkeit nur noch in dem zweiten im Artikel genannten Sinn zu verwenden, jedenfalls nicht die zu kritisierende erste Verwendungsweise als den Regelfall darzustellen. --wau 19:17, 1. Apr 2004 (CEST) (kein Aprilscherz)
- Mit der Analyse des Begriffs stimme ich überein. Die Reihenfolge sollte geändert werden. Erst Fachgerichtsbarkeit als Abgrenzung zur Verfassungsgerichtsbarkeit, sodann die Verwendung innerhalb der Fachgerichtsbarkeit als Abgrenzung der Verwaltungs-, Sozial, Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit von der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Letzere kann durchaus als ungenau bezeichnet werden. --Andrsvoss 21:05, 1. Apr 2004 (CEST)