Bayerischer Verfassungsgerichtshof
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Der Bayerische Verfassungsgerichtshof ist das Verfassungsgericht des Freistaats Bayern. Er wurde in seiner heute bekannten Form durch die Bayerischen Verfassung vom 2. Dezember 1946 errichtet. Vorläufer war der Bayerische Staatsgerichtshof, der schon am 30. März 1850 gegründet worden war.
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[Bearbeiten] Verfassungsrechtliche Grundlagen
Die Befugnisse und Aufgaben des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sind in Abschnitt Fünf des ersten Hauptteils der Bayerischen Verfassung geregelt.
Der Verfassungsgerichtshof ist das oberstes Gericht für staatsrechtliche Fragen und entscheidet über
- Anklagen gegen Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung oder des Bayerischen Landtags
- den Ausschluss von Wählergruppen von der Wahl und die Gültigkeit der Wahl
- Normenkontrollklagen und Verfassungsbeschwerden betreffend die Landesverfassung
- Organstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen
Darüber hinaus besteht mit der Popularklage für jeden Bürger in Bayern die Möglichkeit, Klage gegen Gesetze, Rechtsvorschriften oder Verordnungen vor dem Verfassungsgerichtshof zu erheben. Das Besondere an der Popularklage ist, dass ein Bürger auch Klage erheben kann, ohne selbst betroffen zu sein.
[Bearbeiten] Wahl und Zusammensetzung
Die 38 ehrenamtlichen Richter am Verfassungsgerichtshof werden mit einfacher Mehrheit durch den Landtag bestimmt. Daher wurde dem Verfassungsgericht eine gewisse Nähe zur bayerischen Mehrheitspartei CSU nachgesagt. Ein Volksbegehren zur Änderung der Richterwahlregeln scheiterte aber im Jahr 2000.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof ist im Gebäude des Oberlandesgerichts München untergebracht.
[Bearbeiten] siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
Koordinaten: 48.141° N, 11.563° O