Wohnungseigentumsgesetz
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[Bearbeiten] Deutschland
Basisdaten | |
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Kurztitel: | Wohnungseigentumsgesetz |
Voller Titel: | Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Zivilrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | WEG |
FNA: | 403-1 |
Verkündungstag: | 15. März 1951 (BGBl. I 1951, S. 175, 209) |
Aktuelle Fassung: | 1. Juli 2004 (BGBl. I 2004, S. 718) |
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) – im vollen Wortlaut: Gesetz über Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht – (WEG) vom 15. März 1951 regelt im Falle einer entsprechenden formellen Teilung eines Grundstücks durch Teilungserklärung das Eigentum an der einzelnen Wohnungen oder Gebäuden (Wohnungseigentum), an nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen oder Flächen (Teileigentum) und das Gemeinschaftseigentum am gemeinsamen Gebäude oder Grundstück.
Das BGB wies eigentumsrechtlich alle auf einem Grundstück errichteten Gebäude dem Eigentümer dieses Grundstücks zu. Diese Regelung erwies sich aber als zu unflexibel. Nach dem Zweiten Weltkrieg zwang der Wohnraumbedarf dazu, Formen zu finden, wie Wohnraumsuchende an dessen Finanzierung beteiligt, zugleich aber auch einen realen Gegenwert erhalten konnten. Diese Möglichkeit wurde durch das Gesetz geschaffen.
[Bearbeiten] Österreich
Basisdaten | |
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Kurztitel: | Wohnungseigentumsgesetz 2002 |
Voller Titel: | Bundesgesetz über das Wohnungseigentum |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Zivilrecht |
Gültigkeitsbereich: | Republik Österreich |
Abkürzung: | WEG 2002 |
Aktuelle Fassung: | 1. Juli 2002 |
Das Wohnungseigentumsgesetz ist ein Bundesgesetz. Es regelt die Voraussetzungen, die Begründung, den Erwerb und das Erlöschen von Wohnungseigentum, die Rechte und Pflichten des Wohnungseigentümers und Wohnungseigentumsbewerbers, des Wohnungseigentumsorganisators und des Verwalters, die Verwaltung der Liegenschaft, die Eigentümergemeinschaft, den Ausschluss von Wohnungseigentümern, das vorläufige Wohnungseigentum des Alleineigentümers der Liegenschaft und das wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren.
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