Vorbehalt des Gesetzes
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Vorbehalt des Gesetzes bezeichnet in der Politik- und Rechtswissenschaft den Mechanismus, dass bestimmte Fragen nur durch ein Gesetz zu regeln sind.
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[Bearbeiten] Funktionen
Einer der wohl ältesten Vorbehalte stammt aus dem Römischen Recht: Nulla poena sine lege – Keine Strafe ohne Gesetz. Zunächst stand die Fixierung und Verlässlichkeit solcher Regeln in Vordergrund (→ materieller Gesetzesbegriff) und dieser Rechtssatz wurde vielfach sprachlich und normativ erweitert und spezifiziert:
- nulla poena sine lege scripta – schriftliche Fixierung
- nulla poena sine lege praevia – schriftliche Fixierung vor Begehung der Tat, Rückwirkungsverbot
- nulla poena sine lege certa – hinreichende Bestimmtheit des Gesetzes
- nulla poena sine lege stricta – Verbot von Analogien über den Wortlaut des Gesetzes hinaus.
Der Vorbehalt des Gesetzes ist ein zentrales Instrument zur Sicherung von Grundrechten. Gerade die Idee von dauerhaften und besonders abgesicherten Rechtspositionen wie den Bürger- und Grundrechten kann funktional nur umgesetzt werden mit einem solchen Vorbehalt. Dies betrifft sowohl die Modifizierung von Grundrechten als auch die Regelung zulässiger Eingriffe in diese Rechtspositionen und ihre Rechtfertigung.
In der modernen Gesetzgebung ist der Vorbehalt auch auf den formellen Gesetzesbegriff erweitert und bewirkt in einer komplexen Staatsorganisation vielfältige Effekte:
- funktionale Kompetenzzuweisung: Durch das Prinzip der Gewaltenteilung kann nur der Gesetzgeber bestimmte Fragen regeln, die Exekutive und die Justiz werden zu bloßen Rechtsanwendern ohne weitere materielle Kompetenz. In einer Demokratie bedeutet Vorbehalt des Gesetzes zugleich Parlamentsvorbehalt.
- Demokratieprinzip: Nur das Volk kann die Reichweite von Grundrechten bestimmen, die Obrigkeit ist davon ausgeschlossen.
- Kodifizierung in der Verfassung: Einmal in den Verfassungstext aufgenommen, wird die Dauerhaftigkeit von Grundrechtspositionen erhöht, da nur der Verfassungsgesetzgeber mit qualifizierten Mehrheiten weitere Änderungen vornehmen kann.
- Kopplung mit dem Rechtsstaatsprinzip: In einer Demokratie ist jede Frage der demokratischen Mehrheitsentscheidung zugänglich und so kann eine Gruppe essenzielle Positionen verlieren, wenn andere sich darüber einigen. Diese Macht wird beschränkt durch die Bindung an bestimmte, ihrerseits unveränderliche Prinzipen.
Mit dem Vorbehalt des Gesetzes darf nicht das Prinzip des Vorrangs des Gesetzes verwechselt werden: Der Vorrang des Gesetzes regelt nicht, wann ein Gesetz erforderlich ist, sondern bestimmt nur, dass ein bestehendes Gesetz anderen Normen wie Verordnungen, Satzungen, Verwaltungsvorschriften sowie weiteren Regelungen wie Erlass, Verwaltungsakt, Beschluss, Urteil vorgeht und Exekutive bzw. Justiz bindet. Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes bilden zusammen mit dem Gesetzesvorbehalt den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Verwaltung und Justiz.
[Bearbeiten] Entwicklung in Deutschland – Wesentlichkeitsgrundsatz
In Deutschland ist der Vorbehalt durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes um einen weiteren Aspekt erweitert worden: Die Gefahr für den Bürger geht im sozialen Rechtsstaat weniger von einer Verwaltung aus, die in seine Rechte eingreift (→ status negativus). Mehr als den Polizisten, der ihn grundlos in Gewahrsam nimmt, fürchtet er, nicht die staatlichen Leistungen zu erhalten, deren er bedarf wie Arbeitslosengeld, Rente, BAFöG, Kindergeld o.ä., generell also um seine Leistungsrechte (→ status positivus). Dies sichern aber die klassischen Gesetzesvorbehalte gegen Eingriffe nicht. Es stellte sich also die Frage, ob es ausreichend ist, dass nur die Eingriffsverwaltung einer gesetzlichen Grundlage bedarf.
Nicht durchgesetzt hat sich die Ansicht, die auch für alles Handeln der Leistungsverwaltung eine Gesetzesgrundlage fordert (Totalvorbehalt).
Das Verfassungsgericht geht vielmehr mit dem Wesentlichkeitsgrundsatz einen Mittelweg. Der Vorbehalt des Gesetzes umfasst demnach nicht nur die herkömmlichen Vorbehalte, sondern darüber hinaus müssten alle wesentlichen Fragen vom Gesetzgeber selbst geregelt werden:[1]
„Als entscheidender Fortschritt dieser Rechtsauffassung ist es anzusehen, daß der Vorbehalt des Gesetzes von seiner Bindung an überholte Formeln (Eingriff in Freiheit und Eigentum) gelöst und von seiner demokratisch-rechtsstaatlichen Funktion her auf ein neues Fundament gestellt wird, auf dem aufbauend Umfang und Reichweite dieses Rechtsinstituts neu bestimmt werden können. [...] Im grundrechtsrelevanten Bereich bedeutet somit "wesentlich" in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte.“
– BVerfGE 47, 46 (48f.)
Obgleich die Konzeption einer gewissen Unbestimmtheit nicht entbehrt ("Wesentlich ist, was das Gericht dafür hält"), ist sie heute herrschend und wird in der Praxis nicht mehr in Frage gestellt. Der Vorbehalt des Gesetzes erschöpft sich damit nicht in der Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe (Gesetzesvorbehalt), sondern verlangt darüber hinaus, dass alle wesentlichen Fragen vom Parlament selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen werden.[2] Daraus ergibt sich ein Verbot, in diesen Fragen die Rechtsetzung an andere Organe zu delegieren. Auf diese Weise soll in funktionaler Hinsicht sichergestellt werden, dass derartige Regelungen aus einem Verfahren hervorgehen, das sich durch Transparenz auszeichnet, die Beteiligung der parlamentarischen Opposition gewährleistet und auch den Betroffenen und dem Publikum Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen zu bilden und zu vertreten.[3] Als wesentlich sind dabei Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben.[4]
[Bearbeiten] Verhältnis zu Gesetzesvorbehalt
Der Vorbehalt des Gesetzes ist nicht deckungsgleich mit dem Gesetzesvorbehalt. Gesetzesvorbehalt ist eine Technik zur materiellen Einschränkung von Grundrechten durch eine gesetzliche Klausel, die zugleich die Ermächtigungsgrundlage für den einfachen Gesetzgeber ist, Eingriffstatbestände selbst zu regeln, ohne dass etwa eine Verfassungsänderung notwendig ist. Dies kann in allgemeiner Form erfolgen:
„In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“
– Art. 2 II 3 Grundgesetz
Oder in qualifizierter Form:
„Dieses Recht darf … nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.“
– Art. 11 II Grundgesetz
- ↑ BVerfGE 47, 46 (48f.)
- ↑ vgl. BVerfGE 83, 130 (142, 152); ständige Rechtsprechung
- ↑ vgl. BVerfGE 85, 386 (403); 95, 267 (308)
- ↑ vgl. BVerfGE 61, 260 (275)
[Bearbeiten] Siehe auch
Einschränkung von Grundrechten
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