Vorbehalt (Völkerrecht)
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[Bearbeiten] Begriff des Vorbehalts im völkerrechtlichen Sinn
Die Wiener Vertragsrechtskonvention versteht unter Vorbehalt folgendes:
Art. 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens, ...
(d) bedeutet «Vorbehalt» eine wie auch immer formulierte oder bezeichnete, von einem Staat bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung eines Vertrags oder bei dem Beitritt zu einem Vertrag abgegebene einseitige Erklärung, durch die der Staat bezweckt, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschliessen oder zu ändern
[Bearbeiten] Vorbehalt und Parlamentsbeteiligung
Problematisch ist die Vereinbarung eines Vorbehalts im Hinblick auf die Parlamentsbeteiligung. Ein Vorbehalt wird in den Vertragstext aufgenommen, um die Rechtswirkungen der völkerrechtlichen Vertrages mit Bedingungseintritt zu relativieren, also zu verändern. Das im innerstaatlichen Zustimmungsverfahren ausgefertigte Zustimmungsgesetz bezieht sich jedoch auf den ursprünglichen Vertragstext, nicht auf den durch den Vorbehalt veränderten Vertrag. Eine Ansicht vertritt daher die Meinung, ein Vorbehalt verfälsche den Willen von Bundestag und Bundesrat, denn der Vertrag, auf den sich die Zustimmung beziehe, werde mit anderem Inhalt wirksam. Die Gegenansicht argumentiert, der Zustimmungsvorbehalt des Art. 59 II GG greife nur ein, wenn die Bundesrepublik Bindungen eingehe. Ein Vorbehalt stelle gerade keine derartige Bindung dar, da er den Umfang der vertraglichen Bindung lediglich begrenze. Ein Vorbehalt könne die außenpolitischen und gesetzgeberischen Befugnisse Deutschlands nicht eingrenzen.
[Bearbeiten] Literatur
Michael Schweitzer: Staatsrecht III. Staatsrecht, Völkerrecht, Europarecht. C.F. Müller Verlag
[Bearbeiten] Weblinks
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