Probezeit
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[Bearbeiten] Arbeitsverhältnis
[Bearbeiten] Arbeitsverhältnis in Deutschland
Für die erste Zeit des Arbeitsverhältnisses wird meist eine Probezeit vereinbart. Üblich ist eine Dauer von 1 bis maximal 4 Monate (BBiG § 20). Jedoch wurde unter der Großen Koalition 2005 zwischen Union und SPD eine Erhöhung der Probezeit im Koalitionsvetrag auf 2 Jahre vereinbart, was bisher (Stand November 2006) jedoch noch nicht umgesetzt wurde. Während der Probezeit können kürzere als die normalen Kündigungsfristen vereinbart werden, mindestens jedoch eine Kündigungsfrist von 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Arbeitsrechtlich hat die Probezeit nur Einfluss auf die Kündigungsfrist; der Kündigungsschutz beginnt unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen erst nach Ablauf der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes, die sechs Monate beträgt und deshalb oft auch mit der vereinbarten Probezeit verwechselt wird.
Ein Probearbeitsverhältnis wird umgangssprachlich auch als Probezeit bezeichnet. Dabei wird auf bestimmte Zeit ein befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen - eine stillschweigende Fortsetzung gilt dabei als Verlängerung auf unbestimmte Zeit mit nunmehr meist längerer Kündigungsfrist.
Siehe auch:
[Bearbeiten] Arbeitsverhältnis in Österreich
Die Probezeit in Österreich darf, muss aber nicht, vereinbart werden. Sofern vereinbart kann während dieser Probezeit das Dienstverhältniss von beiden Partnern ohne angabe von Gründen sofort gelöst werden. Zu beachten wäre: Wenn keine Probezeit vereinbart wird gilt die gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Kündigungsfrist. Die Probezeit ist auf 1 Monat beschränkt.
Siehe auch
[Bearbeiten] Fahrerlaubnis
Bei Neuerwerb der Fahrerlaubnis gilt in Deutschland eine zweijährige Probezeit hinsichtlich der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichem Verkehrsgrund (StVG). Bei einem schwerwiegenden Verstoß (A-Verstoß im Sinne der Fahrerlaubnis auf Probe) oder zwei weniger schwerwiegenden Verstößen (B-Verstoß im Sinne der Fahrerlaubnis auf Probe) innerhalb der Probezeit verlängert sich diese einmalig um 2 Jahre.
Achtung -> Bei Trunkenheit am Steuer etc., sobald man eine neue Fahrerlaubnis bekommt - verlängert sich die Probezeit um 2 Jahre, plus 2 Jahre wegen Neuerwerb = 4 Jahre. Man bekommt zwar den Teil der ersten Probezeit noch angerechnet, jedoch die Zeit als man seine Buße tat (10 Monate ohne Schein, wegen Trunkenheit) wird nicht dazugerechnet. Das verlängert sich, sodass man mindestens 5 Jahre Probezeit hat.
Die Probezeit muss nur einmal durchlaufen werden; wenn man z. B. bereits mit 16 die Fahrerlaubnis Klasse A1 erlangt hat, wird für später zusätzlich erworbene Führerschein-Klassen (etwa B oder A) keine neue Probezeit gefordert.
siehe auch:
- Grünes L (Probezeit in der Schweiz)
[Bearbeiten] Verstoß Kategorie A
Das sind solche, die dritte Verkehrsteilnehmer direkt gefährden, unter anderem: Unfallflucht, unterlassene Hilfeleistung, fahrlässige Tötung oder Körperverletzung, Nötigung, Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit, Fahren unter Drogeneinfluss, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Benutzung unversicherter oder nicht zugelassener Fahrzeuge (z.B. ohne Betriebserlaubnis), verbotene Fahrgastbeförderung, Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot, stark überhöhte Geschwindigkeit (ab 21 km/h Überschreitung), mangelnder Sicherheitsabstand, falsches Überholen, falsches Abbiegen, unerlaubtes Wenden oder Rückwärtsfahren, falsches Verhalten an Bahnübergängen, an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen, an Zebrastreifen, falsches Verhalten an Ampeln, am STOP-Schild, bei Haltzeichen von Polizeibeamten, Missachten der Vorfahrt
[Bearbeiten] Verstoß Kategorie B
Das sind:
- Unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs
- Telefonieren mit dem Handy ohne Freisprecheinrichtung
- Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrern beim Abbiegen
- Gefährdung oder Behinderung von Personen in Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
- Kennzeichenmißbrauch
- ungenügendes Absichern eines liegengebliebenen Fahrzeuges mit Gefährdung anderer
- verbotenes Parken auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
- Termin zur Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung um mehr als 8 Monate überziehen
- mit abgefahrenen Reifen fahren
- Gefährdung oder Behinderung von Schulkindern an einem haltenden Schulbus
[Bearbeiten] Siehe auch
http://www.bussgeldkataloge.de/uprobe.html
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