Pauschbetrag
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Ein Pauschbetrag ist ein Mindestbetrag, den man angerechnet und anerkannt bekommt, ohne Einzelbeträge z. B. durch Belege nachweisen zu müssen.
Im deutschen Steuerrecht gibt es unterschiedlichste Pauschbeträge, die als Werbungskosten von unterschiedlichsten Einkunftsarten abgezogen werden können.
Beispiele für Pauschbeträge:
- ein Pauschbetrag von 102 Euro von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge handelt;
- ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Übrigen;
- ein Pauschbetrag von 51 Euro von den Einnahmen aus Kapitalvermögen, bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag auf insgesamt 102 Euro;
- ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro von den Einnahmen aus wiederkehrenden Bezügen (z. B. Renten), Einnahmen aus Unterhaltsleistungen (z. B. vom geschiedenen Ehegatten) und Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Die Pauschbeträge dienen der Vereinfachung.
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