Lehrberechtigung
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Als Lehrberechtigung, auch Lehrbefähigung oder Lehrbefugnis bezeichnet man
- die aufgrund des Lehramtsstudiums von Gymnasiallehrern erworbene Befähigung, ein Fach zu unterrichten, die auch als Fakultas (Facultas) oder Facultas Docendi (in alter Schreibweise Facultas docendi; lat. Möglichkeit, Fähigkeit, Befähigung zu lehren) bezeichnet wird; die große Fakultas, die zum Unterricht auf allen Stufen des Gymnasiums, vor allem auch der Oberstufe berechtigt, setzt ein entsprechendes Hauptfachstudium voraus, während mit der aufgrund eines Ergänzungsstudiums erworbenen kleinen Fakultas nur auf der Unter- und Mittelstufe unterrichtet werden darf; auch die in Baden-Württemberg, Niedersachsen und dem Saarland noch vereinzelt an Gymnasien tätigen Gymnasialräte, die einen Realschullehrerstudiengang an einer Pädagogischen Hochschule und ein gymnasiales Studienseminar absolviert haben, sowie an ein Gymnasium abgeordnete Realschullehrer besitzen nur die kleine Fakultas;
- die von der Hochschule zuerkannte Berechtigung, als Hochschullehrer selbständig zu unterrichten, wissenschaftliche Arbeiten anzuleiten, Prüfungen abzunehmen und den Titel Privatdozent zu führen; die Lehrberechtigung - Venia Legendi (in alter Schreibweise Venia legendi, lat. Erlaubnis zu lesen, d. h. zu lehren) - wird für ein bestimmtes Fach verliehen; Voraussetzung für die Lehrberechtigung ist die Lehrbefähigung, die Facultas Docendi, die nach bisherigem Recht durch die Habilitation verliehen wird; die Unterscheidung von Lehrbefähigung und Lehrerlaubnis ist durch länderspezifische Gesetzgebung geregelt, etwa in Bayern durch das Hochschullehrergesetz;
- die kirchliche Bevollmächtigung, die Religionslehrer an Schulen und Hochschullehrer an theologischen Fakultäten zusätzlich zur staatlichen Bestallung brauchen, um ein Lehramt ausüben zu dürfen; in der evangelischen Kirche wird diese kirchliche Lehrbefugnis Vokation (Vocation, Vocatio; lat. Berufung), in der katholischen Missio canonica (lat. kirchliche Sendung) genannt;
- die Berechtigung zum Ausbilden von Luftfahrzeugführern.