Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
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Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) der Bundesrepublik Deutschland war die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung und Inverkehrbringung von Lebensmitteln und mit Lebensmitteln in Kontakt kommenden Stoffen. Daneben waren auch Tabakerzeugnisse im LMBG geregelt.
Durch Veröffentlichung des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts im Bundesgesetzblatt wurde das LMBG am 7. September 2005 fast vollständig durch das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch, (LFGB) ersetzt. Lediglich Regelungen zu Tabakerzeugnissen bleiben bestehen. Der neue Titel des LMBG lautet "Vorläufiges Tabakgesetz".
Basisdaten | |
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Kurztitel: | Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz |
Voller Titel: | Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Gewerberecht / Gefahrenabwehr |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | LMBG |
FNA: | 2125-40-1-2 |
Verkündungstag: | 15. August 1974 (BGBl. I 1974, S. 1945, 1946) |
Aktuelle Fassung: | 12. Juni 2004 (BGBl. I 2004, S. 934) |
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz bestimmte weitestgehend das deutsche Lebensmittelrecht. Zum Gesetz sind zahlreiche Verordnungen und Verwaltungsvorschriften erlassen worden. Ziel war neben dem Verbraucherschutz auch die Gefahrenabwehr von gefährlichen (belasteten) Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen; daneben wurde erheblich ins Gewerberecht eingegriffen. Als veränderte Lebensmittel galten solche, die pharmakologisch (z.B. hormonell) behandelt, mit unzulässigen Pflanzenschutzmittel gespritzt, mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen in unzulässiger Weise bestrahlt oder mit unzulässigen Zusatzstoffen versetzt wurden. Neben den Tabakerzeugnissen wurden auch Kosmetika beschränkt.
Das LMBG ordnete die Durchführung von Überwachungen des Lebensmittelverkehrs entlang der Wertschöpfungskette für Lebensmittel und ein Monitoring hinsichtlich der Inhaltsstoffe an. Das Monitoring konzentrierte sich auf Schwermetalle, Pflanzenschutzmittel und Mykotoxine, um Gesundheitsgefahren abzuwehren.
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz sieht in den §§ 51, 52 Strafvorschriften für Verstöße gegen die bundesrechtlichen und in den §§ 56, 57 Strafvorschriften für Verstöße gegen europarechtliche Vorschriften vor. Somit gehört das LMBG zum Nebenstrafrecht.
[Bearbeiten] Weblinks
- Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
- LAVES
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