Landsasse
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Als Landsassen (oder landsässiger Untertanen) wurden in Deutschland im späten Mittelalter und der frühen Neuzeit diejenigen bezeichnet, die im Gegensatz zu den Reichsunmittelbaren der direkten Herrschaft eines Territorialherrn unterworfen waren.
[Bearbeiten] Personenkreis
Es handelt sich also um jenen Personenkreis, der keiner grundherrlichen oder städtischen Gerichtsbarkeit unterworfen war, sondern seinen Gerichtsstand beim Landesfürsten hatte. In der Regel war die Landsässigkeit an den Besitz eines Gutes im jeweiligen Territorium gebunden. Meistens waren die Landsassen Adlige, auch direkt dem Fürsten unterstehende Korporationen wie z. B. Klöster konnten landsässig sein.
Mancherorts gab es auch landesunmittelbare Freibauern. Landsäsigkeit war stets eine der Voraussetzungen, damit man zum ständischen Landtag zugelassen werden konnte.