Gesetz über den Bundesnachrichtendienst
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Das Gesetz über den Bundesnachrichtendienst - BNDG (vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I, 2979) i.d.F. vom 9. Januar 2002 (BGBl. I, S. 361) regelt Organisation, Aufgaben und Befugnisse des deutschen Auslands-Nachrichtendienstes:
[Bearbeiten] Allgemeines
Nach § 1 des Gesetzes ist der Bundesnachrichtendienst eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes.
Aufgabe des Dienstes ist die Sammlung und Auswertung der zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland erforderlichen Informationen.
Zur Gewinnung seiner Erkenntnisse bedient sich der BND nachrichtendienstlicher Mittel.
Soweit der BND im Inland tätig wird, unterliegen seine Maßnahmen den Vorschriften und der Kontrolle nach dem G-10-Gesetz.