Gült (Steuer)
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Die Gült war ein seit dem 15. Jahrhundert in den Ländern Ober- und Niederösterreich, Steiermark, Kärnten und Krain sowie in der Grafschaft Görz gebräuchliches System zur Taxierung der steuerpflichtigen Einkünfte der landsässigen Adligen und Prälaten. Sie diente, nachdem der Landtag dem Kaiser einer Steuer bewilligt hatte, zur Umlage der auf Herren, Ritter und Prälaten entfallenden Steuerlast auf die einzelnen Mitglieder dieser Stände.
Man brachte dabei die Zins- und Pachteinkünfte der Grundherrschaften in Anrechnung, die von den untertänigen Bauern abgeführt werden mussten. Naturralleistungen der Untertanen wurden dabei weit unter dem Marktwert in Geldbeträge umgerechnet. Das von den Grundherren selbst bewirtschaftete Land war steuerfrei. Die Ermittlung der Einkünfte erfolgte entweder durch Selbsteinschätzung der einzelnen Adligen und Prälaten oder wurde durch ständische Beamte vorgenommen. Die habsburgischen Landesherren konnten die Richtigkeit der Gültbeträge nicht kontrollieren. Die Schätzungen wurden in von den Ständen geführte Gültbücher eingetragen.
Bei der Steuerbewilligung durch die Landtage kamen dann zwei Verfahren zur Anwendung: Entweder sagten die Stände dem Landesherren eine feste Summe zu, die dann gemäß dem Gültbuch auf die einzelnen Adligen und Prälaten verteilt wurde, nachdem man vorher den Steueranteil der landesunmittelbaren Städte und Märkte abgezogen hatte; oder man bewilligte einen festen Prozentsatz der Gült. Die Zahlungsverpflichtungen wälzten die Grundherren dann fast zur Gänze auf ihre Untertanen ab.
Seit den vierziger Jahren des 16. Jahrhunderts wurde mit Gült jedoch nicht mehr nur das Renteneinkommen des adligen und kirchlichen Grundbesitz verstanden, sondern sie wurde allgemein zum Maßstab der ständischen Steuerbewilligungen, die in einem Vielfachen der Gült ausgedrückt wurde. Bewilligt wurden nun die halbe, einfache oder doppelte Gült. Entstanden war dieses System durch die Notwendigkeit, die in gemeinsamen Ausschusslandtagen von mehreren Ländern bewilligten Steuern auf diese umzulegen. Diese Aufteilung der Steuerquote pro Land orientierte sich nicht mehr an den tatsächlichen Gülteinkommen als Maß für die Finanzkraft, sondern stellte einen politischen Kompromiss dar. Seit 1544 hatte sich der Proporz zwischen den Ländern eingespielt. Steiermark und Niederösterreich zahlten etwa gleich viel, Oberösterreich und Kärnten erlegten zwischen 35 und 40 Prozent dessen, was die beiden größten Länder aufbrachten, Krain etwas weniger als 25 Prozent.
[Bearbeiten] Literatur
- Mensi, Franz Freiherr von: Geschichte der direkten Steuern in Steiermark bis zum Regierungsantritt Maria Theresias. 3 Bde. Graz u. Wien 1910-1936.