Freiheitsbeschränkung
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Eine Freiheitsbeschränkung ist jeder Eingriff in die Freiheit der Person (Artikel 2 Grundgesetz). Sie ist in Deutschland nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässig (Artikel 104 GG). Freiheitsentzug ist ein (auf Dauer angelegter) Unterfall der Freiheitsbeschränkung.
Beispiele für freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind die Vorführung, Verkehrskontrolle, Platzverweis, vorläufige Festnahme oder ein kurzer Polizeigewahrsam.
Freiheitsbeschränkungen können von zuständigen Amtsträgern mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Die Anordnung einer Freiheitsbeschränkung bedarf grundsätzlich keiner richterlichen Entscheidung. Für die Anordnung der Fortdauer freiheitsentziehender Maßnahmen gilt Artikel 104 Absatz 2 Satz 3 GG, wonach ein Festgenommener ohne richterliche Anordnung der Fortdauer der Maßnahme spätestens am Ende des auf seine Ergreifung folgenden Tages zu entlassen ist.
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