Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (Deutschland)
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Basisdaten | |
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Titel: | Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche |
Abkürzung: | EGBGB |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Privatrecht |
FNA: | 400-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 18. August 1896 (RGBl. S. 604) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1900 |
Letzte Neufassung vom: | 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; ber. 1997 I S. 1061) |
Letzte Änderung durch: | Art. 96 VO vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2418) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
8. November 2006 (Art. 559 VO vom 31. Oktober 2006) |
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Das deutsche Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, üblicherweise abgekürzt EGBGB, stammt ebenso wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896. Es wurde seitdem zahlreich novelliert, in einer Neufassung vom 21. September 1994 neu bekannt gemacht und seither mehrfach geändert. Es ist in Artikel gegliedert. Einige Artikel sind nochmals in Paragraphen unterteilt.
[Bearbeiten] Heutige Gliederung
- Erste Teil. Allgemeine Vorschriften: Das EGBGB regelte in Artikel 1 das Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900; Artikel 2 legt den Gesetzesbegriff fest, in welchem das Gewohnheitsrecht mit eingeschlossen wird. Die Artikel 3–46 enthalten das 1986 und 1999 reformierte Internationale Privatrecht. Der die vertraglichen Schuldverhältnisse regelnde Abschnitt der Artikel 27–37 inkorporiert die Bestimmungen des Römischen Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ).
- Zweiter Teil. Das Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen
- Dritter Teil. Das Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen: die Artikel 55–152 enthalten einen umfangreichen Katalog von Rechtsgebieten, die der Landesgesetzgeber abweichend vom BGB oder ergänzend zum BGB regeln kann (sog. Landesprivatrecht).
- Vierter Teil. Übergangsvorschriften: die Artikel 157–218 legen Übergangsvorschriften anlässlich der Einführung des BGB zum 1. Januar 1900 fest.
- Fünfter Teil. Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetztes: Die Artikel 219–229 enthalten Übergangsvorschriften beispielsweise aus Anlass des IPR-Neuregelungsgesetzes vom 25. Juli 1986, des Kindschaftsreformgesetztes vom 16.Dezember 1997 oder des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. Januar 2001: Artikel 229 § 5 (allgemein), Artikel 229 § 6 (Verjährungsrecht) und Artikel 229 § 7 (Zinsvorschriften).
- Sechster Teil. Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlass der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetztes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet: Die Artikel 230–237 mit zahlreichen Unterparagraphen enthalten Vorschriften über das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ehemaligen DDR und erforderliche Übergangsvorschriften
- Siebter Teil. Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen (Art. 238 bis 245 EGBGB)
[Bearbeiten] Bedeutung des EGBGB
Die Regelungen über das Internationale Privatrecht stellten schon früher einen herausragend wichtigen Teil des EGBGB dar. Die Art. 3 bis 46 EGBGB bilden gerade heute den mit Abstand bedeutendsten Regelungskomplex des EGBGB.
Die Art. 55 bis Art. 152 EGBGB bildeten zum Zeitpunkt der Einführung des BGB einen Kompromiss zwischen den nationalstaatlichen und wirtschaftsliberalen Bestrebungen einer reichseinheitlichen Zivilrechtskodifikation und den konservativen Bemühungen um die Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte und örtlicher Rechtsgewohnheiten (Observanz). Sie erlauben den Bundesstaaten (heute: Bundesländern) in den enumerativ aufgezählten Rechtsgebieten vom BGB abweichende oder das BGB ergänzende Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten. Bis heute haben die meisten Bundesländer deshalb Ausführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch erlassen (z.B. betreffend das Nachbarrecht oder das Altenteil). Das EGBGB wird daher auch als eine "Verlustliste der deutschen Rechtseinheit" bezeichnet.
Art. 57 EGBGB ordnete an, dass die Vorschriften des BGB auf die Angelegenheiten des Landesherrn und der Mitglieder der landesherrlichen Familien, der Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern, der Mitglieder des vormaligen Hanoverischen Königshauses, der Mitglieder des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses nur insoweit Anwendung fanden, wie die Landesgesetze oder die Hausverfassungen nichts abweichendes bestimmten. Der Vorrang der Hausverfassungen und des Landesprivatrechts galt in Ansehung des Familienrechts und der landwirtschaftlichen Güter auch für die vormals reichsständischen Häuser, die seit 1806 mittelbar geworden sind und gleichgestellten Häusern, sowie des vormaligen Reichsadels und diesem durch Landesgesetz gleichgestellten landsässigen Adels (Art.58 EGBGB).
Bestimmte das Landesrecht oder bestimmten die Hausverfassungen eine Beschränkung des Belastbarkeit von Grundstücken, die im Eigentum der genannten Familien (Artt. 57f. EGBGB) standen, konnte das Landesrecht vorschreiben, dass der Grundschuld-, Rentenschuld- oder Hypothekengläubiger Befriedigung nur im Wege der Zwangsverwaltung und nicht im Wege der Versteigerung suchen konnte.
Unberührt blieb auch das Recht über Familienfideikommisse, Lehen und Stammgüter (Art. 59 EGBGB), die landesgesetzlichen Vorschriften über Regalien (Art. 73 EGBGB). Art. 95 EGBGB a.F. ließ das Landesgesinderecht unberührt.
Von hoher Bedeutung ist heute das durch das Zustimmungsgesetz zu dem Einigungsvertrag in das EGBGB eingefügt intertemporäre Kollissionsrecht für die Überführung des DDR-Rechts in das Recht des BGB.
[Bearbeiten] Weblinks
- Text des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- Die Verjährung des Anspruchs auf Schadensersatz beim hängen gebliebenen Architektenvertrag
- Das Übergangsrecht nach Art. 229 § 5 S. 2 BGBEG
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