Eigener Wirkungskreis
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Eigener Wirkungskreis und übertragener Wirkungskreis sind Begriffe, die die Kompetenzen einer Selbstverwaltungskörperschaft, beispielsweise Gemeinden und Universitäten, von denen staatlicher Einheiten wie den Bundesländern abgrenzen.
[Bearbeiten] Eigener Wirkungskreis am Beispiel einer Gemeinde
Zum eigenen Wirkungskreis einer Gemeinde zählt das Recht der selbstständigen inneren Organisation, der Finanz- und Personalhoheit sowie das Recht, alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich wahrnehmen zu dürfen. Dieses Recht darf nur durch oder aufgrund eines Gesetzes beschnitten werden. Maßstab dabei sind die Vorgaben des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz, vergl. auch die Rastede-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes BVerfGE 79, S. 127. Aufgaben können auch durch Gesetz als „eigene“ zugewiesen werden. Entsprechend schwierig ist in der Praxis im Einzelfall die Abgrenzung zu den Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises.
[Bearbeiten] Rechtskontrolle
Innerhalb des eigenen Wirkungskreis untersteht die Körperschaft nur der staatlichen Rechtsaufsicht, im Falle einer Gemeinde der sog. Kommunalaufsicht.